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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §10 Abs2;Rechtssatz
Tritt in einem späteren Stadium eines Verwaltungsverfahrens für eine Partei ein Vertreter (Rechtsanwalt) mit einer allgemeinen, uneingeschränkten Prozeßvollmacht auf, so hat dies zur Folge, daß gemäß § 26 Abs 1 AVG 1950 ein in der Folge in diesem Verwaltugnsverfahren ergehender Bescheid rechtswirksam - in Bezug auf den Beginn der Berufungsfrist - nur diesem Vertreter zugestellt werden kann.Tritt in einem späteren Stadium eines Verwaltungsverfahrens für eine Partei ein Vertreter (Rechtsanwalt) mit einer allgemeinen, uneingeschränkten Prozeßvollmacht auf, so hat dies zur Folge, daß gemäß Paragraph 26, Absatz eins, AVG 1950 ein in der Folge in diesem Verwaltugnsverfahren ergehender Bescheid rechtswirksam - in Bezug auf den Beginn der Berufungsfrist - nur diesem Vertreter zugestellt werden kann.
Schlagworte
Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1971:1970000682.X01Im RIS seit
08.11.1971Zuletzt aktualisiert am
14.12.2017