Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
ASVG §33 Abs1;Beachte
Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung): 0204/72 B VS 22. Januar 1974 VwSlg 4633 F/1974; (RIS: abwh)Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident des Verwaltungsgerichtshofes Dr. Donner und die Hofräte des Verwaltungsgerichtshofes Dr. Härtel, Dr. Raschauer, Dr. Zach und DDr. Heller als Richter, im Beisein des Schriftführers Landesregierungsoberkommissär Dr. Arnberger, über die Beschwerde des AS in G, vertreten durch Dr. Hans Paar, Rechtsanwalt in Graz, Kaiserfeldgasse 29, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 2. Jänner 1970, Zl. 122.979/3-11/69 (mitbeteiligte Parteien: Steiermärkische Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte in Graz, Josef-Pongratz-Platz 1, Allgemeine Unfallversicherungsanstalt in Wien XX, Webergasse 2-6, Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten in Wien V, Blechturmgasse 11, Landesarbeitsamt Steiermark in Graz, Babenbergerstraße 33, und JP in G), betreffend Versicherungs- und Beitragspflicht nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1958 sowie Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 ASVG, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident des Verwaltungsgerichtshofes Dr. Donner und die Hofräte des Verwaltungsgerichtshofes Dr. Härtel, Dr. Raschauer, Dr. Zach und DDr. Heller als Richter, im Beisein des Schriftführers Landesregierungsoberkommissär Dr. Arnberger, über die Beschwerde des AS in G, vertreten durch Dr. Hans Paar, Rechtsanwalt in Graz, Kaiserfeldgasse 29, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 2. Jänner 1970, Zl. 122.979/3-11/69 (mitbeteiligte Parteien: Steiermärkische Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte in Graz, Josef-Pongratz-Platz 1, Allgemeine Unfallversicherungsanstalt in Wien römisch zwanzig, Webergasse 2-6, Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten in Wien römisch fünf, Blechturmgasse 11, Landesarbeitsamt Steiermark in Graz, Babenbergerstraße 33, und JP in G), betreffend Versicherungs- und Beitragspflicht nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1958 sowie Beitragszuschlag gemäß Paragraph 113, Absatz eins, ASVG, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 330,-- und der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten als mitbeteiligter Partei Aufwendungen in der Höhe von S 1.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren der belangten Behörde wird abgewiesen.
Der Antrag der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte als mitbeteiligte Partei auf Zuerkennung von Aufwandersatz wird zurückgewiesen.
Begründung
Die Steiermärkische Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte sprach mit Bescheid vom 22. Juni 1966 gemäß §§ 4, 44, 48, 49, 54 und 68 ASVG sowie gemäß § 1 AlVG 1958 aus, daß 1) JF auf Grund seiner Beschäftigung als Kürschnermeister (beim Beschwerdeführer AS) in der Zeit vom 15. Oktober 1960 bis 15. Oktober 1965 "der Kranken-, Unfall-, Pensionsversicherung der Angestellten" und der Arbeitslosenversicherungspflicht unterlegen sei; 2) das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen auch für jene Beiträge, die vor dem Beitragszeitraum Juni 1964 fällig geworden seien, nicht verjährt sei; der Beschwerdeführer sei daher verpflichtet, die mit der Beitragsnachberechnung vom 3. Mai 1966 - die einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides bilde - nachträglich vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen im Betrage von S 64.126,33 sowie die für die Zeit vom 1. November 1965 bis 31. Mai 1966 fällig gewordenen Verzugszinsen von S 2.431,24, zusammen S 66.557,57, an die Krankenkasse zu entrichten. Mit einem weiteren Bescheid vom selben Tage schrieb die bezeichnete Krankenkasse dem Beschwerdeführer gemäß § 410 Z. 5 in Verbindung mit § 113 Abs. 1 ASVG wegen Verstoßes gegen die Meldevorschriften einen Beitragszuschlag in der Höhe von S 6.000,-- vor.Die Steiermärkische Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte sprach mit Bescheid vom 22. Juni 1966 gemäß Paragraphen 4, 44, 48, 49, 54 und 68 ASVG sowie gemäß Paragraph eins, AlVG 1958 aus, daß 1) JF auf Grund seiner Beschäftigung als Kürschnermeister (beim Beschwerdeführer AS) in der Zeit vom 15. Oktober 1960 bis 15. Oktober 1965 "der Kranken-, Unfall-, Pensionsversicherung der Angestellten" und der Arbeitslosenversicherungspflicht unterlegen sei; 2) das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen auch für jene Beiträge, die vor dem Beitragszeitraum Juni 1964 fällig geworden seien, nicht verjährt sei; der Beschwerdeführer sei daher verpflichtet, die mit der Beitragsnachberechnung vom 3. Mai 1966 - die einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides bilde - nachträglich vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen im Betrage von S 64.126,33 sowie die für die Zeit vom 1. November 1965 bis 31. Mai 1966 fällig gewordenen Verzugszinsen von S 2.431,24, zusammen S 66.557,57, an die Krankenkasse zu entrichten. Mit einem weiteren Bescheid vom selben Tage schrieb die bezeichnete Krankenkasse dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 410, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 113, Absatz eins, ASVG wegen Verstoßes gegen die Meldevorschriften einen Beitragszuschlag in der Höhe von S 6.000,-- vor.
Gegen diese beiden Bescheide erhob der Beschwerdeführer Einsprüche, über die der Landeshauptmann von Steiermark mit Bescheid vom 2. August 1967 entschied; er gab gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 diesen Einsprüchen keine Folge und sprach aus, daß JF in der Zeit vom 15. Oktober 1960 bis 15. Oktober 1965 "der Kranken-, Unfall-, Pensionsversicherung der Angestellten" und der Arbeitslosenversicherungspflicht unterlegen sei, weiters, daß das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen für den angegebenen Zeitraum nicht verjährt und der Beschwerdeführer verpflichtet sei, I. die mit der Beitragsnachberechnung vom 13. Mai 1960 vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen samt Verzugszinsen und II. den vorgeschriebenen Beitragszuschlag in der Höhe von S 6.000,-Gegen diese beiden Bescheide erhob der Beschwerdeführer Einsprüche, über die der Landeshauptmann von Steiermark mit Bescheid vom 2. August 1967 entschied; er gab gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 diesen Einsprüchen keine Folge und sprach aus, daß JF in der Zeit vom 15. Oktober 1960 bis 15. Oktober 1965 "der Kranken-, Unfall-, Pensionsversicherung der Angestellten" und der Arbeitslosenversicherungspflicht unterlegen sei, weiters, daß das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen für den angegebenen Zeitraum nicht verjährt und der Beschwerdeführer verpflichtet sei, römisch eins. die mit der Beitragsnachberechnung vom 13. Mai 1960 vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen samt Verzugszinsen und römisch zwei. den vorgeschriebenen Beitragszuschlag in der Höhe von S 6.000,-
- zu entrichten.
Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer die Berufung ein, über welche das Bundesministerium für soziale Verwaltung mit Bescheid vom 2. Jänner 1970 den von der Einspruchsbehörde erlassenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 dahin abänderte, daß der Beschwerdeführer gemäß den Bestimmungen der §§ 35, 51, 54, 58 und 59 ASVG Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von S 54,690,43, Verzugszinsen für die Zeit vom 1. Juli 1966 bis 31. Dezember 1969 in der Höhe von S 11.227,17 und gemäß § 113 Abs. 1 ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von S 6.000,-- zu entrichten habe.Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer die Berufung ein, über welche das Bundesministerium für soziale Verwaltung mit Bescheid vom 2. Jänner 1970 den von der Einspruchsbehörde erlassenen Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 dahin abänderte, daß der Beschwerdeführer gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 35, 51, 54, 58 und 59 ASVG Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von S 54,690,43, Verzugszinsen für die Zeit vom 1. Juli 1966 bis 31. Dezember 1969 in der Höhe von S 11.227,17 und gemäß Paragraph 113, Absatz eins, ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von S 6.000,-- zu entrichten habe.
Die belangte Behörde gab in der Begründung des Bescheides den Gang des Verfahrens und die Ergebnisse des von ihr ergänzten Ermittlungsverfahrens wieder und führte daran anknüpfend aus, sie habe auf Grund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung vom 27. Februar 1969 als erwiesen angenommen, daß der Pelzhändler AS den Kürschner JF, der über die entsprechende Qualifikation verfügt habe, zur rentablen Führung seines Geschäftes benötigt habe. Die Zusammenarbeit zwischen dem Beschwerdeführer und JF sei mit Vertrag vom 8. Oktober 1960 schriftlich vereinbart worden. Der Letztgenannte habe während der üblichen Geschäftszeit, zu deren Einhaltung er grundsätzlich verpflichtet gewesen sei, nach Weisungen des Beschwerdeführers, die sich nicht nur auf die Art der Arbeit, sondern auch auf die Arbeitseinteilung erstreckt hätten, die Anfertigung neuer Pelzmäntel, Jacken, Krägen und Schleifen durchführen müssen, wobei das gesamte Material sowie die dazu benötigten Maschinen und Räumlichkeiten (Licht und Beheizung) vom Beschwerdeführer beigestellt worden seien. JF habe ferner an den Pelzbekleidungsstücken der Kunden des Beschwerdeführers Reparaturen vorgenommen und während der Sommerzeit Lagerarbeiten verrichtet. Sämtliche Arbeiten habe JF persönlich und während der Geschäftszeit (8 bis 12,30 Uhr, 14,30 bis 18 Uhr) erbringen müssen. JF sei verpflichtet gewesen, falls er während der Arbeitszeit seinen Dienstplatz verlassen habe wollen, den Beschwerdeführer um Genehmigung zu ersuchen. Auch seinen Urlaub habe er nur mit Zustimmung des Beschwerdeführers einteilen können. JF habe über keinerlei eigene Betriebsmittel - abgesehen von seiner Gewerbeberechtigung - verfügt und sei beim Beschwerdeführer nicht anders als alle übrigen Angestellten beschäftigt gewesen. Für seine Mitarbeit sei JF ein Fixum gewährt worden, dessen Höhe (S 3.000,-- bis S 5.000,--) sich nach den vertraglichen Vereinbarungen gerichtet und an jedem 1. und 15. des Monats ausgezahlt worden sei. Auf Grund der in der Zeit vom 15. bis 19. Februar 1958 vorgenommenen Einsichtnahme in die Geschäftsbuchhaltung des Beschwerdeführers stehe fest, daß JF kein echtes Geschäftsrisiko getragen habe, denn der Beschwerdeführer sei für alle Betriebsmittel (Waren, Maschinen, Lokal etc.) und auch für die Gehälter der Dienstnehmer - auch der Pelznäherin - aufgekommen. Es sei zwar auch offenkundig geworden, daß der Beschwerdeführer die Absicht gehabt habe, mit JF, der während der strittigen Zeit zur selbständigen Ausübung des Kürschnerhandwerkes berechtigt gewesen sei, in enger Verbindung einen gemeinsamen Betrieb zu errichten, doch sei diese Absicht vom Beschwerdeführer de facto nicht verwirklicht worden. Dies habe sich nicht zuletzt auch darin gezeigt, daß die zuständigen Zivilgerichte den zwischen dem Beschwerdeführer und JF am 8. Oktober 1968 (richtig wohl: 1960) abgeschlossenen Vertrag als Dienstvertrag qualifiziert und dabei festgestellt hätten, daß die durch die Tätigkeit des JF erzielten Erfolge keineswegs ihm selbst, sondern nur dem Beschwerdeführer zugekommen seien und daß daher letzterer das alleinige Geschäftsrisiko getragen habe. Die Gerichte - zuletzt der Oberste Gerichtshof - hätten auch die Tätigkeit des JF als "höhere nichtkaufmännische Dienste" im Sinne des § 1 des Angestelltengesetzes beurteilt und damit die Anwendbarkeit dieses Gesetzes auf das Dienstverhältnis bejaht. Die belangte Behörde gab sodann die Bestimmungen des § 4 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 ASVG sowie zum Teil jene des § 1 Abs. 1 AlVG 1958 wieder und führte anschließend unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus, es stehe im vorliegenden Fall auf Grund des als erwiesen angenommenen Sachverhaltes fest, daß JF dem Beschwerdeführer gegenüber zur Erbringung persönlicher Dienste verpflichtet gewesen sei. Bedingt durch die vorgeschriebenen Geschäftszeiten und die ihm erteilten Arbeitsanweisungen während der üblichen Geschäftszeit sei JF derart in Anspruch genommen gewesen, daß er sich der freien Verfügung über seine Arbeitseignung und Arbeitszeit begeben habe. Bedingt durch die Zusage von Arbeit auf Zeit liege auch eine Beschäftigung auf längere Sicht vor. JF sei in seiner Bestimmungsfreiheit, bedingt durch die Arbeitszuweisung, die mangelnde Berechtigung, die Arbeiten selbst einzuteilen, und die Tatsache, daß sämtliche Betriebsmittel dem Beschwerdeführer gehört hätten, in seiner Bestimmungsfreiheit so beschränkt gewesen, daß faktisch von deren Ausschaltung gesprochen werden müsse. Auch eine echte Unterwerfung des JF unter betriebliche Ordnungsvorschriften bezüglich Meldepflicht, Arbeitszeit, Arbeitspausen, Arbeitsplatz und Arbeitseinteilung sei vorgelegen. Die Berechtigung des Beschwerdeführers zur Mängelprüfung und dessen Kontrolle der Anwesenheit sowie dessen Arbeitseinteilung zeigten, daß JF gegenüber eine Überwachung vorhanden gewesen sei, wie sie nur für den Dienstnehmer typisch sei. Zusammenfassend sei daher festzustellen, daß die Beschäftigung des JF beim Beschwerdeführer in weitaus überwiegendem Maße von Merkmalen gekennzeichnet gewesen sei, die auf eine persönliche Abhängigkeit und auch auf eine wirtschaftliche Abhängigkeit schließen ließen. Durch die Vergütung in Form eines Fixums (einmal auch einer Weihnachtsremuneration und einmal eines Urlaubsgeldes) sei auch die Entgeltlichkeit des Beschäftigungsverhältnisses ausreichend erwiesen. Im vorliegenden Falle träfen sohin alle drei Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 ASVG zu, und es sei daher die Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht des JF während der im Einspruch angeführten Zeit zu bejahen; somit decke sich das Ergebnis des abgeführtem Verwaltungsverfahrens mit den von den befaßten Gerichten getroffenen Entscheidungen. Was jedoch die als Folge der Pflichtversicherung nach §§ 4 ASVG und 1 AlVG 1958 bestehende Verpflichtung des Dienstgebers zur Entrichtung der fälligen Beiträge (§§ 51 ff ASVG) an den Versicherungsträger anlange, so sei infolge der Nachverrechnung der Beiträge mit Bescheid vom 22. Juni 1966 das Recht des Versicherungsträgers auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen gemäß § 68 Abs. 1 ASVG noch nicht verjährt; dies deshalb nicht, weil der Dienstgeber gegenüber dem zuständigen Träger der Krankenversicherung keine Angaben über die Beschäftigung des JF gemacht habe und am 22. Juni 1966 noch nicht sieben Jahre verstrichen gewesen seien. Die Versicherungsanmeldung des JF bei der Meisterkrankenkasse (nunmehrigen Selbständigenkrankenkasse für Steiermark) befreie den Beschwerdeführer noch nicht von der Verpflichtung, JF als Dienstnehmer bei der zuständigen Gebietskrankenkasse anzumelden. Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG hätten die Dienstgeber jeden von ihrenDie belangte Behörde gab in der Begründung des Bescheides den Gang des Verfahrens und die Ergebnisse des von ihr ergänzten Ermittlungsverfahrens wieder und führte daran anknüpfend aus, sie habe auf Grund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung vom 27. Februar 1969 als erwiesen angenommen, daß der Pelzhändler AS den Kürschner JF, der über die entsprechende Qualifikation verfügt habe, zur rentablen Führung seines Geschäftes benötigt habe. Die Zusammenarbeit zwischen dem Beschwerdeführer und JF sei mit Vertrag vom 8. Oktober 1960 schriftlich vereinbart worden. Der Letztgenannte habe während der üblichen Geschäftszeit, zu deren Einhaltung er grundsätzlich verpflichtet gewesen sei, nach Weisungen des Beschwerdeführers, die sich nicht nur auf die Art der Arbeit, sondern auch auf die Arbeitseinteilung erstreckt hätten, die Anfertigung neuer Pelzmäntel, Jacken, Krägen und Schleifen durchführen müssen, wobei das gesamte Material sowie die dazu benötigten Maschinen und Räumlichkeiten (Licht und Beheizung) vom Beschwerdeführer beigestellt worden seien. JF habe ferner an den Pelzbekleidungsstücken der Kunden des Beschwerdeführers Reparaturen vorgenommen und während der Sommerzeit Lagerarbeiten verrichtet. Sämtliche Arbeiten habe JF persönlich und während der Geschäftszeit (8 bis 12,30 Uhr, 14,30 bis 18 Uhr) erbringen müssen. JF sei verpflichtet gewesen, falls er während der Arbeitszeit seinen Dienstplatz verlassen habe wollen, den Beschwerdeführer um Genehmigung zu ersuchen. Auch seinen Urlaub habe er nur mit Zustimmung des Beschwerdeführers einteilen können. JF habe über keinerlei eigene Betriebsmittel - abgesehen von seiner Gewerbeberechtigung - verfügt und sei beim Beschwerdeführer nicht anders als alle übrigen Angestellten beschäftigt gewesen. Für seine Mitarbeit sei JF ein Fixum gewährt worden, dessen Höhe (S 3.000,-- bis S 5.000,--) sich nach den vertraglichen Vereinbarungen gerichtet und an jedem 1. und 15. des Monats ausgezahlt worden sei. Auf Grund der in der Zeit vom 15. bis 19. Februar 1958 vorgenommenen Einsichtnahme in die Geschäftsbuchhaltung des Beschwerdeführers stehe fest, daß JF kein echtes Geschäftsrisiko getragen habe, denn der Beschwerdeführer sei für alle Betriebsmittel (Waren, Maschinen, Lokal etc.) und auch für die Gehälter der Dienstnehmer - auch der Pelznäherin - aufgekommen. Es sei zwar auch offenkundig geworden, daß der Beschwerdeführer die Absicht gehabt habe, mit JF, der während der strittigen Zeit zur selbständigen Ausübung des Kürschnerhandwerkes berechtigt gewesen sei, in enger Verbindung einen gemeinsamen Betrieb zu errichten, doch sei diese Absicht vom Beschwerdeführer de facto nicht verwirklicht worden. Dies habe sich nicht zuletzt auch darin gezeigt, daß die zuständigen Zivilgerichte den zwischen dem Beschwerdeführer und JF am 8. Oktober 1968 (richtig wohl: 1960) abgeschlossenen Vertrag als Dienstvertrag qualifiziert und dabei festgestellt hätten, daß die durch die Tätigkeit des JF erzielten Erfolge keineswegs ihm selbst, sondern nur dem Beschwerdeführer zugekommen seien und daß daher letzterer das alleinige Geschäftsrisiko getragen habe. Die Gerichte - zuletzt der Oberste Gerichtshof - hätten auch die Tätigkeit des JF als "höhere nichtkaufmännische Dienste" im Sinne des Paragraph eins, des Angestelltengesetzes beurteilt und damit die Anwendbarkeit dieses Gesetzes auf das Dienstverhältnis bejaht. Die belangte Behörde gab sodann die Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG sowie zum Teil jene des Paragraph eins, Absatz eins, AlVG 1958 wieder und führte anschließend unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus, es stehe im vorliegenden Fall auf Grund des als erwiesen angenommenen Sachverhaltes fest, daß JF dem Beschwerdeführer gegenüber zur Erbringung persönlicher Dienste verpflichtet gewesen sei. Bedingt durch die vorgeschriebenen Geschäftszeiten und die ihm erteilten Arbeitsanweisungen während der üblichen Geschäftszeit sei JF derart in Anspruch genommen gewesen, daß er sich der freien Verfügung über seine Arbeitseignung und Arbeitszeit begeben habe. Bedingt durch die Zusage von Arbeit auf Zeit liege auch eine Beschäftigung auf längere Sicht vor. JF sei in seiner Bestimmungsfreiheit, bedingt durch die Arbeitszuweisung, die mangelnde Berechtigung, die Arbeiten selbst einzuteilen, und die Tatsache, daß sämtliche Betriebsmittel dem Beschwerdeführer gehört hätten, in seiner Bestimmungsfreiheit so beschränkt gewesen, daß faktisch von deren Ausschaltung gesprochen werden müsse. Auch eine echte Unterwerfung des JF unter betriebliche Ordnungsvorschriften bezüglich Meldepflicht, Arbeitszeit, Arbeitspausen, Arbeitsplatz und Arbeitseinteilung sei vorgelegen. Die Berechtigung des Beschwerdeführers zur Mängelprüfung und dessen Kontrolle der Anwesenheit sowie dessen Arbeitseinteilung zeigten, daß JF gegenüber eine Überwachung vorhanden gewesen sei, wie sie nur für den Dienstnehmer typisch sei. Zusammenfassend sei daher festzustellen, daß die Beschäftigung des JF beim Beschwerdeführer in weitaus überwiegendem Maße von Merkmalen gekennzeichnet gewesen sei, die auf eine persönliche Abhängigkeit und auch auf eine wirtschaftliche Abhängigkeit schließen ließen. Durch die Vergütung in Form eines Fixums (einmal auch einer Weihnachtsremuneration und einmal eines Urlaubsgeldes) sei auch die Entgeltlichkeit des Beschäftigungsverhältnisses ausreichend erwiesen. Im vorliegenden Falle träfen sohin alle drei Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz 2, ASVG zu, und es sei daher die Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht des JF während der im Einspruch angeführten Zeit zu bejahen; somit decke sich das Ergebnis des abgeführtem Verwaltungsverfahrens mit den von den befaßten Gerichten getroffenen Entscheidungen. Was jedoch die als Folge der Pflichtversicherung nach Paragraphen 4, ASVG und 1 AlVG 1958 bestehende Verpflichtung des Dienstgebers zur Entrichtung der fälligen Beiträge (Paragraphen 51, ff ASVG) an den Versicherungsträger anlange, so sei infolge der Nachverrechnung der Beiträge mit Bescheid vom 22. Juni 1966 das Recht des Versicherungsträgers auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen gemäß Paragraph 68, Absatz eins, ASVG noch nicht verjährt; dies deshalb nicht, weil der Dienstgeber gegenüber dem zuständigen Träger der Krankenversicherung keine Angaben über die Beschäftigung des JF gemacht habe und am 22. Juni 1966 noch nicht sieben Jahre verstrichen gewesen seien. Die Versicherungsanmeldung des JF bei der Meisterkrankenkasse (nunmehrigen Selbständigenkrankenkasse für Steiermark) befreie den Beschwerdeführer noch nicht von der Verpflichtung, JF als Dienstnehmer bei der zuständigen Gebietskrankenkasse anzumelden. Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, ASVG hätten die Dienstgeber jeden von ihren
Beschäftigten in der Krankenversicherung nach diesem
Bundesgesetz Pflichtversicherten (Vollversicherte und in der Krankenversicherung Teilversicherte) binnen drei Tagen nach Beginn der Pflichtversicherung beim zuständigen Träger der Krankenversicherung anzumelden. Hiebei richte sich nach § 30 Abs. 1 ASVG die örtliche Zuständigkeit der Gebietskrankenkasse grundsätzlich nach dem Beschäftigungsort des Versicherten. Angesichts der Beschäftigung des JF beim Beschwerdeführer in Graz sei daher der letztere als Dienstgeber verpflichtet gewesen, JF bei der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte zur Versicherung anzumelden, und in der Folge, wie bereits ausgeführt, verpflichtet gewesen, die fälligen Beiträge - und zwar entsprechend der Beitragsgruppe D 1 - zu entrichten. Die belangte Behörde führte sodann unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die durch die 21. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 6/1968, erfolgte Aufhebung des § 48 ASVG und unter Zugrundelegung der bereits oben angeführten Entlohnung nach dem Angestelltengesetz die als Berechnungsgrundlagen heranzuziehenden Lohnstufen für die einzelnen Zeitabschnitte im Zeitraum vom 15. Oktober 1960 bis 15. Oktober 1965 an und bezeichnete anschließend nach der vom Versicherungsträger neuerlich durchgeführten Berechnung die Höhe der Beitragsschuld des Beschwerdeführers mit S 54.690,43. Schließlich legte die belangte Behörde, ausgehend von den Bestimmungen des § 59 Abs. 1 ASVG (in der derzeit geltenden Fassung), dar, daß für die Zeit vom 1. Juli 1966 bis 31. Dezember 1969 Verzugszinsen in der Höhe von S 11.227,17 zu berechnen gewesen seien und daß diese Verzugszinsenvorschreibung wegen Nichtzahlung der Beiträge erfolgt sei, sodaß sie durch die Verhängung eines Beitragszuschlages wegen Nichtmeldung nicht abgegolten sei (verschiedener Rechtsgrund).Bundesgesetz Pflichtversicherten (Vollversicherte und in der Krankenversicherung Teilversicherte) binnen drei Tagen nach Beginn der Pflichtversicherung beim zuständigen Träger der Krankenversicherung anzumelden. Hiebei richte sich nach Paragraph 30, Absatz eins, ASVG die örtliche Zuständigkeit der Gebietskrankenkasse grundsätzlich nach dem Beschäftigungsort des Versicherten. Angesichts der Beschäftigung des JF beim Beschwerdeführer in Graz sei daher der letztere als Dienstgeber verpflichtet gewesen, JF bei der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte zur Versicherung anzumelden, und in der Folge, wie bereits ausgeführt, verpflichtet gewesen, die fälligen Beiträge - und zwar entsprechend der Beitragsgruppe D 1 - zu entrichten. Die belangte Behörde führte sodann unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die durch die 21. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 6 aus 1968,, erfolgte Aufhebung des Paragraph 48, ASVG und unter Zugrundelegung der bereits oben angeführten Entlohnung nach dem Angestelltengesetz die als Berechnungsgrundlagen heranzuziehenden Lohnstufen für die einzelnen Zeitabschnitte im Zeitraum vom 15. Oktober 1960 bis 15. Oktober 1965 an und bezeichnete anschließend nach der vom Versicherungsträger neuerlich durchgeführten Berechnung die Höhe der Beitragsschuld des Beschwerdeführers mit S 54.690,43. Schließlich legte die belangte Behörde, ausgehend von den Bestimmungen des Paragraph 59, Absatz eins, ASVG (in der derzeit geltenden Fassung), dar, daß für die Zeit vom 1. Juli 1966 bis 31. Dezember 1969 Verzugszinsen in der Höhe von S 11.227,17 zu berechnen gewesen seien und daß diese Verzugszinsenvorschreibung wegen Nichtzahlung der Beiträge erfolgt sei, sodaß sie durch die Verhängung eines Beitragszuschlages wegen Nichtmeldung nicht abgegolten sei (verschiedener Rechtsgrund).
Gegen diesen Berufungsbescheid erhob der Beschwerdeführer die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Dieser wies mit Erkenntnis vom 8. Juni 1971, Zl. B 56/70, die Beschwerde ab, trat sie jedoch zur Entscheidung darüber, ob der Beschwerdeführer in einem sonstigen Recht verletzt worden ist, an den Verwaltungsgerichtshof ab. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nahm der Beschwerdeführer eine Ergänzung der Beschwerde vor und die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Soweit der Beschwerdeführer in seiner "Ergänzung der Beschwerde" auf die ausführliche Begründung in seiner Verfassungsgerichtshofbeschwerde verweist und erklärt, diese Begründung auch "zum Gegenstand der Begründung an den Verwaltungsgerichtshof" zu machen, so ist dem entgegenzuhalten, daß der Beschwerdeführer mit seinen Rechtsausführungen in der Verfassungsgerichtshofbeschwerde dartun wollte, er sei durch den angefochtenen Bescheid in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz gemäß Art. 7 B-VG verletzt, daß jedoch der Verwaltungsgerichtshof nicht zuständig ist, über die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte zu erkennen; es konnte daher im gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf die in Rede stehenden Ausführungen in der Verfassungsgerichtshofbeschwerde nicht eingegangen werden.Soweit der Beschwerdeführer in seiner "Ergänzung der Beschwerde" auf die ausführliche Begründung in seiner Verfassungsgerichtshofbeschwerde verweist und erklärt, diese Begründung auch "zum Gegenstand der Begründung an den Verwaltungsgerichtshof" zu machen, so ist dem entgegenzuhalten, daß der Beschwerdeführer mit seinen Rechtsausführungen in der Verfassungsgerichtshofbeschwerde dartun wollte, er sei durch den angefochtenen Bescheid in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz gemäß Artikel 7, B-VG verletzt, daß jedoch der Verwaltungsgerichtshof nicht zuständig ist, über die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte zu erkennen; es konnte daher im gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf die in Rede stehenden Ausführungen in der Verfassungsgerichtshofbeschwerde nicht eingegangen werden.
Der Beschwerdeführer macht jedoch weiters auch geltend, daß entgegen der im angefochtenen Bescheid von der belangten Behörde vertretenen Auffassung JF nicht Dienstnehmer, sondern selbständiger Unternehmer gewesen sei, und daher die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 ASVG auf das Werkvertragsverhältnis mit JF nicht zuträfen. Demgegenüber ist darauf zu verweisen, daß der Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken findet, die Annahme der belangten Behörde, daß JF beim Beschwerdeführer in der Zeit vom 15. Oktober 1960 bis 15. Oktober 1965 in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit beschäftigt und damit für diese Tätigkeit die Sozialversicherungspflicht im Sinne des § 4 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 ASVG und die Arbeitslosenversicherungspflicht im Sinne des § 1 Abs. 1 AlVG 1958 gegeben gewesen sei, als richtig anzuerkennen, und daß sich im übrigen auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben haben, daß diese Annahme etwa auf einem mangelhaften Verfahren beruhe.Der Beschwerdeführer macht jedoch weiters auch geltend, daß entgegen der im angefochtenen Bescheid von der belangten Behörde vertretenen Auffassung JF nicht Dienstnehmer, sondern selbständiger Unternehmer gewesen sei, und daher die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG auf das Werkvertragsverhältnis mit JF nicht zuträfen. Demgegenüber ist darauf zu verweisen, daß der Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken findet, die Annahme der belangten Behörde, daß JF beim Beschwerdeführer in der Zeit vom 15. Oktober 1960 bis 15. Oktober 1965 in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit beschäftigt und damit für diese Tätigkeit die Sozialversicherungspflicht im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG und die Arbeitslosenversicherungspflicht im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, AlVG 1958 gegeben gewesen sei, als richtig anzuerkennen, und daß sich im übrigen auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben haben, daß diese Annahme etwa auf einem mangelhaften Verfahren beruhe.
Schließlich bringt der Beschwerdeführer auch vor, daß in seinem Falle die längere Verjährungsfrist des § 68 Abs. 1 ASVG zu Unrecht angewendet worden sei, weil JF entsprechend der mit ihm getroffenen Vereinbarung seine Anmeldung bei dem für ihn zuständigen Sozialversicherungsträger (Meisterkrankenkasse) erstattet und dort auch die Beiträge entrichtet habe und daß diese Anmeldung so zu werten sei, als ob sie bei der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte erfolgt wäre, weil damals alle Beteiligten davon ausgegangen seien, daß eine selbständige Erwerbstätigkeit vorliege. Hiezu ist vorerst festzustellen, daß die längere (siebenjährige) Verjährungsfrist nach § 68 Abs. 1 zweiter Satz ASVG (in der Fassung der 21. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz) dann Platz zu greifen hat, wenn der Dienstgeber oder eine sonstige meldepflichtige Person (§ 36 ASVG) überhaupt keine oder bewußt unwahre Angaben über die bei ihm beschäftigten Personen oder über deren Entgelt (auch Sonderzahlungen im Sinne des § 49 Abs. 2 ASVG) erstattet hat. lm vorliegenden Falle hat jedoch der Beschwerdeführer als Dienstgeber im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG unbestrittenermaßen eine Anmeldung des JF im Sinne des § 33 Abs. 1 ASVG bei der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte als dem zuständigen Träger der Krankenversicherung nicht vorgenommen, und es ist daher die Voraussetzung für die längere Verjährungsfrist auf Grund der Tatsache, daß von dem Genannten überhaupt keine Angaben über den bei ihm beschäftigten JF und dessen Entgelt gemacht worden sind, gegeben. Daran vermag auch nichts zu ändern, daß JF selbst eine Anmeldung bei der Meisterkrankenkasse des Handwerks für Steiermark vorgenommen hat, weil weder der Wortlaut noch der Sinn der in Rede stehenden Bestimmung des § 68 Abs. 1 zweiter Satz ASVG einen Anhaltspunkt für die Annahme bietet, daß das Vorliegen einer die längere Verjährungsfrist, ausschließenden Meldung schon dann angenommen werden müsse, wenn nicht eine auf Grund der Vorschriften des § 33 ASVG erstattete Anmeldung des Dienstgebers bei dem zuständigen Krankenversicherungsträger erstattet worden ist, sondern der Beschäftigte selbst eine Meldung bei einem anderen Sozialversicherungsträger - wie im vorliegenden Falle bei der angeführten Meisterkrankenkasse - vorgenommen hat, und zwar gleichgültig, ob die Meldung nach § 33 ASVG auf Grund eines Irrtums oder aus anderen Gründen unterlassen worden ist. Es erweist sich demnach auch das in Rede stehende Beschwerdevorbringen nicht als stichhältig.Schließlich bringt der Beschwerdeführer auch vor, daß in seinem Falle die längere Verjährungsfrist des Paragraph 68, Absatz eins, ASVG zu Unrecht angewendet worden sei, weil JF entsprechend der mit ihm getroffenen Vereinbarung seine Anmeldung bei dem für ihn zuständigen Sozialversicherungsträger (Meisterkrankenkasse) erstattet und dort auch die Beiträge entrichtet habe und daß diese Anmeldung so zu werten sei, als ob sie bei der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte erfolgt wäre, weil damals alle Beteiligten davon ausgegangen seien, daß eine selbständige Erwerbstätigkeit vorliege. Hiezu ist vorerst festzustellen, daß die längere (siebenjährige) Verjährungsfrist nach Paragraph 68, Absatz eins, zweiter Satz ASVG (in der Fassung der 21. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz) dann Platz zu greifen hat, wenn der Dienstgeber oder eine sonstige meldepflichtige Person (Paragraph 36, ASVG) überhaupt keine oder bewußt unwahre Angaben über die bei ihm beschäftigten Personen oder über deren Entgelt (auch Sonderzahlungen im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, ASVG) erstattet hat. lm vorliegenden Falle hat jedoch der Beschwerdeführer als Dienstgeber im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, ASVG unbestrittenermaßen eine Anmeldung des JF im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, ASVG bei der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte als dem zuständigen Träger der Krankenversicherung nicht vorgenommen, und es ist daher die Voraussetzung für die längere Verjährungsfrist auf Grund der Tatsache, daß von dem Genannten überhaupt keine Angaben über den bei ihm beschäftigten JF und dessen Entgelt gemacht worden sind, gegeben. Daran vermag auch nichts zu ändern, daß JF selbst eine Anmeldung bei der Meisterkrankenkasse des Handwerks für Steiermark vorgenommen hat, weil weder der Wortlaut noch der Sinn der in Rede stehenden Bestimmung des Paragraph 68, Absatz eins, zweiter Satz ASVG einen Anhaltspunkt für die Annahme bietet, daß das Vorliegen einer die längere Verjährungsfrist, ausschließenden Meldung schon dann angenommen werden müsse, wenn nicht eine auf Grund der Vorschriften des Paragraph 33, ASVG erstattete Anmeldung des Dienstgebers bei dem zuständigen Krankenversicherungsträger erstattet worden ist, sondern der Beschäftigte selbst eine Meldung bei einem anderen Sozialversicherungsträger - wie im vorliegenden Falle bei der angeführten Meisterkrankenkasse - vorgenommen hat, und zwar gleichgültig, ob die Meldung nach Paragraph 33, ASVG auf Grund eines Irrtums oder aus anderen Gründen unterlassen worden ist. Es erweist sich demnach auch das in Rede stehende Beschwerdevorbringen nicht als stichhältig.
Auf Grund der aufgezeigten Erwägungen ergibt sich sohin, daß die Ausführungen in der "Ergänzung der Beschwerde" nicht geeignet sind, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, die zu dessen Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof führen könnte, darzutun. Demgemäß war die Beschwerde nach § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.Auf Grund der aufgezeigten Erwägungen ergibt sich sohin, daß die Ausführungen in der "Ergänzung der Beschwerde" nicht geeignet sind, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, die zu dessen Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof führen könnte, darzutun. Demgemäß war die Beschwerde nach Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über die Kosten stützt sich, soweit der belangten Behörde und der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten als mitbeteiligter Partei ein Ersatz für den Schriftsatzaufwand in der Höhe von S 330,-- bzw. von S 1.000,-- zuerkannt wurde, auf § 47 Abs. 1, Abs. 2 lit. b und Abs. 3, § 48 Abs. 2 lit. b und Abs. 3 lit. b sowie auf § 49 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. I Abschnitt B Z. 5 und Abschnitt C Z. 7 der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, BGBl. Nr. 4. Das Mehrbegehren der belangten Behörde auf Ersatz des Vorlageaufwandes war jedoch abzuweisen, weil der Verwaltungsgerichtshof die anläßlich der Abtretung der Beschwerde vom Verfassungsgerichtshof übermittelten Akten der belangten Behörde zur Erstattung der Gegenschrift zur Verfügung gestellt hat und in einem solchen Fall die Vorlage der Akten an den Verwaltungsgerichtshof anläßlich der Überreichung der Gegenschrift nicht als Aktenvorlage im Sinne des § 48 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 anzusehen ist (siehe hiezu das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1966, Zl. 449/66). Bezüglich des Antrages der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte als mitbeteiligte Partei auf Zuerkennung des Ersatzes des Schriftsatzaufwandes für die Einbringung der Gegenschrift ist vorerst festzustellen, daß mit der hg. Verfügung vom 27. September 1971 für die Erstattung der Gegenschrift eine vierwöchige Frist festgesetzt worden ist und die Zustellung dieser Verfügung an die genannte mitbeteiligte Partei nachweislich am Mittwoch, dem 6. Oktober 1971, erfolgt ist. Demnach hat aber die angeführte vierwöchige Frist bereits am Mittwoch, dem 3. November 1971, geendet, sodaß die Einbringung der Gegenschrift, die mit 4. November 1971 datiert ist, verspätet gewesen ist, weil sie erst am Freitag, dem 5. November 1971, zur Post gegeben worden ist. Da sohin die Steiermärkische Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte als mitbeteiligte Partei für die Kosten der von ihr verspätet durchgeführten Prozeßhandlung selbst aufzukommen hat, war der in Rede stehende Antrag auf Zuerkennung von Aufwandersatz zurückzuweisen (siehe den hg. Beschluß eines verstärkten Senates vom 2. Juni 1969, Zl. 533/68).Der Ausspruch über die Kosten stützt sich, soweit der belangten Behörde und der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten als mitbeteiligter Partei ein Ersatz für den Schriftsatzaufwand in der Höhe von S 330,-- bzw. von S 1.000,-- zuerkannt wurde, auf Paragraph 47, Absatz eins,, Absatz 2, Litera b und Absatz 3,, Paragraph 48, Absatz 2, Litera b und Absatz 3, Litera b, sowie auf Paragraph 49, Absatz eins, und 2 in Verbindung mit Artikel römisch eins, Abschnitt B Ziffer 5 und Abschnitt C Ziffer 7, der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, BGBl. Nr. 4. Das Mehrbegehren der belangten Behörde auf Ersatz des Vorlageaufwandes war jedoch abzuweisen, weil der Verwaltungsgerichtshof die anläßlich der Abtretung der Beschwerde vom Verfassungsgerichtshof übermittelten Akten der belangten Behörde zur Erstattung der Gegenschrift zur Verfügung gestellt hat und in einem solchen Fall die Vorlage der Akten an den Verwaltungsgerichtshof anläßlich der Überreichung der Gegenschrift nicht als Aktenvorlage im Sinne des Paragraph 48, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 anzusehen ist (siehe hiezu das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1966, Zl. 449/66). Bezüglich des Antrages der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte als mitbeteiligte Partei auf Zuerkennung des Ersatzes des Schriftsatzaufwandes für die Einbringung der Gegenschrift ist vorerst festzustellen, daß mit der hg. Verfügung vom 27. September 1971 für die Erstattung der Gegenschrift eine vierwöchige Frist festgesetzt worden ist und die Zustellung dieser Verfügung an die genannte mitbeteiligte Partei nachweislich am Mittwoch, dem 6. Oktober 1971, erfolgt ist. Demnach hat aber die angeführte vierwöchige Frist bereits am Mittwoch, dem 3. November 1971, geendet, sodaß die Einbringung der Gegenschrift, die mit 4. November 1971 datiert ist, verspätet gewesen ist, weil sie erst am Freitag, dem 5. November 1971, zur Post gegeben worden ist. Da sohin die Steiermärkische Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte als mitbeteiligte Partei für die Kosten der von ihr verspätet durchgeführten Prozeßhandlung selbst aufzukommen hat, war der in Rede stehende Antrag auf Zuerkennung von Aufwandersatz zurückzuweisen (siehe den hg. Beschluß eines verstärkten Senates vom 2. Juni 1969, Zl. 533/68).
Wien, am 10. November 1971
Schlagworte
Dienstnehmer Begriff Persönliche Abhängigkeit Dienstnehmer Begriff Einzelne Berufe und Tätigkeiten DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1971:1971001460.X00Im RIS seit
30.08.2002Zuletzt aktualisiert am
08.04.2019