RS Vwgh 1971/11/11 0804/70

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Veröffentlicht am 11.11.1971
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs4 impl;
BAO §293;
  1. BAO § 293 heute
  2. BAO § 293 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  3. BAO § 293 gültig von 18.07.1987 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  4. BAO § 293 gültig von 19.04.1980 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Beachte

y17204;

Rechtssatz

Unter tatsächlichen Unrichtigkeiten iSd § 293 BAO sind auch solche Unrichtigkeiten zu verstehen, die zwar nicht unmittelbar unter die Schreibfehler und Rechenfehler einzureihen sind, aber diesen doch sehr nahe kommen, wie zB das Vergreifen in einem maßgebenden Ausdruck im Spruch eines Bescheides oder wenn der tatsächliche Inhalt des Spruches vom gewollten Inhalt des Spruches abweicht, wie überhaupt dann, wenn der Bescheid den Gedanken, den die Behörde offenbar aussprechen wollte, unrichtig wiedergegeben hat und die Behörde den verfehlten Ausdruck durch einen richtigen ersetzt (Hinweis E 8.11.1963,584/61, 1553/61).Unter tatsächlichen Unrichtigkeiten iSd Paragraph 293, BAO sind auch solche Unrichtigkeiten zu verstehen, die zwar nicht unmittelbar unter die Schreibfehler und Rechenfehler einzureihen sind, aber diesen doch sehr nahe kommen, wie zB das Vergreifen in einem maßgebenden Ausdruck im Spruch eines Bescheides oder wenn der tatsächliche Inhalt des Spruches vom gewollten Inhalt des Spruches abweicht, wie überhaupt dann, wenn der Bescheid den Gedanken, den die Behörde offenbar aussprechen wollte, unrichtig wiedergegeben hat und die Behörde den verfehlten Ausdruck durch einen richtigen ersetzt (Hinweis E 8.11.1963,584/61, 1553/61).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1971:1970000804.X02

Im RIS seit

11.11.1971
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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