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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Gemäß § 42 Abs 3 VwGG 1965 tritt durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hat. Ging das Verfahren durch mehrere Instanzen, wird nunmehr die Berufung bei der letzten Instanz neuerlich anhängig. Die zuständige letztinstanzliche Behörde ist, wenn nicht ein Fall des § 66 Abs 2 AVG 1950 vorliegt, gemäß § 66 Abs 4 AVG berechtigt und kraft Gesetzes, ohne daß es hiezu eines eigenen Auftrages des Verwaltungsgerichtshofes bedürfte, auch verpflichtet, neuerlich in der Sache selbst zu entscheiden, wobei eine Bindung der Behörde durch das vorangegangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes insofern nur besteht, als sich nicht Sachverhalt und Rechtslage geändert haben.Gemäß Paragraph 42, Absatz 3, VwGG 1965 tritt durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hat. Ging das Verfahren durch mehrere Instanzen, wird nunmehr die Berufung bei der letzten Instanz neuerlich anhängig. Die zuständige letztinstanzliche Behörde ist, wenn nicht ein Fall des Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1950 vorliegt, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG berechtigt und kraft Gesetzes, ohne daß es hiezu eines eigenen Auftrages des Verwaltungsgerichtshofes bedürfte, auch verpflichtet, neuerlich in der Sache selbst zu entscheiden, wobei eine Bindung der Behörde durch das vorangegangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes insofern nur besteht, als sich nicht Sachverhalt und Rechtslage geändert haben.
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Materien und Normen VwGG (siehe auch Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1971:1971001566.X03Im RIS seit
26.08.2002Zuletzt aktualisiert am
27.06.2011