RS Vwgh 1971/11/18 1566/71

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Veröffentlicht am 18.11.1971
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
VwGG §42 Abs3;
VwGG §63 Abs1 impl;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Gemäß § 42 Abs 3 VwGG 1965 tritt durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hat. Ging das Verfahren durch mehrere Instanzen, wird nunmehr die Berufung bei der letzten Instanz neuerlich anhängig. Die zuständige letztinstanzliche Behörde ist, wenn nicht ein Fall des § 66 Abs 2 AVG 1950 vorliegt, gemäß § 66 Abs 4 AVG berechtigt und kraft Gesetzes, ohne daß es hiezu eines eigenen Auftrages des Verwaltungsgerichtshofes bedürfte, auch verpflichtet, neuerlich in der Sache selbst zu entscheiden, wobei eine Bindung der Behörde durch das vorangegangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes insofern nur besteht, als sich nicht Sachverhalt und Rechtslage geändert haben.Gemäß Paragraph 42, Absatz 3, VwGG 1965 tritt durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hat. Ging das Verfahren durch mehrere Instanzen, wird nunmehr die Berufung bei der letzten Instanz neuerlich anhängig. Die zuständige letztinstanzliche Behörde ist, wenn nicht ein Fall des Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1950 vorliegt, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG berechtigt und kraft Gesetzes, ohne daß es hiezu eines eigenen Auftrages des Verwaltungsgerichtshofes bedürfte, auch verpflichtet, neuerlich in der Sache selbst zu entscheiden, wobei eine Bindung der Behörde durch das vorangegangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes insofern nur besteht, als sich nicht Sachverhalt und Rechtslage geändert haben.

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Materien und Normen VwGG (siehe auch Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1971:1971001566.X03

Im RIS seit

26.08.2002

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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