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yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sindNorm
BAO §115 Abs2;Beachte
y13996;Rechtssatz
Die rechtliche Würdigung eines an sich unbestritten feststehenden Sachverhaltes hat ebensowenig Gegenstand eines Vorhaltes zu sein wie solche allgemeine Lebenserfahrungen, die mit rechtlichen Erwägungen im engsten Zusammenhang stehen. Daß ein leitender Angestellter des Rechnungswesens im beschwerdeführenden Unternehmen dem Betriebsprüfer keine entsprechenden Auskunftspersonen über in der Vergangenheit liegende steuerliche Vorgänge namhaft machen konnte, entbindet die Abgabenbehörde nicht von der Verpflichtung, dem Vertreter der Bf Gelegenheit zu geben, sich auf allfällige Auskunftspersonen zu berufen (Hinweis E 28.11.1952, 2707/50,VwSlg 678 F/1952, E 25.6.1969, 216/69, Hinweis auf Vorerkenntnis in der gleichen Rechtssache vom 23.10.1969,853/68).
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E 18.11.1971, 1065/70 #1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1971:1970001065.X01Im RIS seit
11.06.2001