RS Vwgh 1971/11/19 1481/71

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Veröffentlicht am 19.11.1971
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67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §4 Abs1;
  1. KOVG 1957 § 4 heute
  2. KOVG 1957 § 4 gültig ab 01.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 110/1993
  3. KOVG 1957 § 4 gültig von 01.07.1972 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 163/1972

Rechtssatz

Wenn sowohl für als auch gegen einen ursächlichen Zusammenhang sprechende Erscheinungen vorhanden und gegeneinander abzuwägen sind, dann muss bei einem - wenn auch noch so geringfügigen - Überwiegen der nicht für die Kausalität sprechenden Gründe die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges als nicht gegeben angenommen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1971:1971001481.X03

Im RIS seit

04.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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