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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §4 Abs1;Rechtssatz
Wenn sowohl für als auch gegen einen ursächlichen Zusammenhang sprechende Erscheinungen vorhanden und gegeneinander abzuwägen sind, dann muss bei einem - wenn auch noch so geringfügigen - Überwiegen der nicht für die Kausalität sprechenden Gründe die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges als nicht gegeben angenommen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1971:1971001481.X03Im RIS seit
04.10.2002