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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Die Kriegsopferversorgungsbehörden sind bei Vorliegen widersprechender ärztlicher Gutachten nicht verpflichtet, ihrer Entscheidung jenes Gutachten zugrunde zu legen, das zu dem für den Beschädigten günstigsten Ergebnis gekommen ist.
Schlagworte
Gutachten Beweiswürdigung der Behörde widersprechende PrivatgutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1971:1971000743.X01Im RIS seit
24.09.2002