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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Wr §129 Abs2;Rechtssatz
Die nach dem Baukonsens zu einem Haus gehörende Einfriedung des Baugrundstückes gegen die öffentliche Verkehrsfläche geht bei Übertragung jenes Grundteiles, auf welchem sie sich befindet, ins öffentliche Gut somit in das Eigentum der Stadt Wien über und bleibt nicht in der Instandhaltungspflicht des Hauseigentümers; zu ihrer Instandhaltung ist vielmehr die Stadt Wien als Eigentümer des öffentlichen Gutes verpflichtet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1971:1970001487.X01Im RIS seit
03.09.2002