RS Vwgh 1971/11/22 1487/70

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Veröffentlicht am 22.11.1971
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BauO Wr §129 Abs2;
BauO Wr §129 Abs4;
VwGG §13 Z3;

Rechtssatz

Die nach dem Baukonsens zu einem Haus gehörende Einfriedung des Baugrundstückes gegen die öffentliche Verkehrsfläche geht bei Übertragung jenes Grundteiles, auf welchem sie sich befindet, ins öffentliche Gut somit in das Eigentum der Stadt Wien über und bleibt nicht in der Instandhaltungspflicht des Hauseigentümers; zu ihrer Instandhaltung ist vielmehr die Stadt Wien als Eigentümer des öffentlichen Gutes verpflichtet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1971:1970001487.X01

Im RIS seit

03.09.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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