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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §49 Abs3 Z1;Rechtssatz
Beim "Auslagenersatz" handelt es sich im wesentlichen um einen Ersatz der Auslagen des Dienstnehmers, die dadurch entstehen, daß der Ort der Arbeitsverrichtung Besonderheiten aufweist, nicht aber auch um Vergütungen, die typischerweise für allenfalls dem Dienstnehmer entstehende Mehrauslagen im Zusammenhang mit der besonderen zeitlichen Lagerung der Arbeitsleistung entstehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1971:1971001671.X02Im RIS seit
27.08.2002