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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §33 Abs1;Rechtssatz
Aus der Bestimmung des § 35 Abs 3 ASVG kann nicht geschlossen werden, dass jener im § 68 Abs 1 zweiter Satz ASVG angeführte Tatbestand, in dem der Dienstgeber überhaupt keine Meldung über die bei ihm beschäftigten Personen oder deren Entgelt gemacht hat, schon dann vorliege, wenn Meldungen über die in einem Betrieb beschäftigten Dienstnehmer und deren Entgelt seitens dieses Betriebes erstattet worden sind, der Betriebsinhaber als Dienstgeber jedoch, ohne einen Bevollmächtigten im Sinne des § 35 Abs 3 ASVG bestellt zu haben, erklärt, dass er sich um die an die Krankenkasse zu erstattenden Meldungen nicht gekümmert, sondern die Durchführung dieser Meldungen der Buchhaltung seiner Firma überlassen habe.Aus der Bestimmung des Paragraph 35, Absatz 3, ASVG kann nicht geschlossen werden, dass jener im Paragraph 68, Absatz eins, zweiter Satz ASVG angeführte Tatbestand, in dem der Dienstgeber überhaupt keine Meldung über die bei ihm beschäftigten Personen oder deren Entgelt gemacht hat, schon dann vorliege, wenn Meldungen über die in einem Betrieb beschäftigten Dienstnehmer und deren Entgelt seitens dieses Betriebes erstattet worden sind, der Betriebsinhaber als Dienstgeber jedoch, ohne einen Bevollmächtigten im Sinne des Paragraph 35, Absatz 3, ASVG bestellt zu haben, erklärt, dass er sich um die an die Krankenkasse zu erstattenden Meldungen nicht gekümmert, sondern die Durchführung dieser Meldungen der Buchhaltung seiner Firma überlassen habe.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1971:1971000916.X01Im RIS seit
08.10.2002