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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §70 Abs1;Rechtssatz
Aus § 70 ASVG ergibt sich, dass es sich um für bestimmte Beitragszeiträume entrichtete Beiträge handelt, die im Rahmen dieser Regelung nicht auf andere Zeiträume umgelegt werden können.Aus Paragraph 70, ASVG ergibt sich, dass es sich um für bestimmte Beitragszeiträume entrichtete Beiträge handelt, die im Rahmen dieser Regelung nicht auf andere Zeiträume umgelegt werden können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1971:1971000859.X01Im RIS seit
18.09.2002