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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §229 Abs1 Z4;Rechtssatz
Die Berufungsbezeichnung "Schriftsteller" in einer polizeilichen Meldung schließt die Annahme, dass in dem betreffenden Zeitraum eine Lehrtätigkeit im Sinne des § 4 Abs 3 Z 3 ASVG ausgeübt wurde, nicht aus.Die Berufungsbezeichnung "Schriftsteller" in einer polizeilichen Meldung schließt die Annahme, dass in dem betreffenden Zeitraum eine Lehrtätigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 3, ASVG ausgeübt wurde, nicht aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1971:1971000597.X04Im RIS seit
11.09.2002