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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §229 Abs1 Z4;Rechtssatz
Die Annahme, dass eine bestimmte Person aus ihrer Lehrtätigkeit ihren Lebensunterhalt bestritten habe, ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass nähere Angaben über die Höhe des Einkommens und die zeitliche Beanspruchung der betreffenden Person durch diese Lehrtätigkeit nicht gemacht worden sind bzw nicht gemacht werden konnten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1971:1971000597.X03Im RIS seit
11.09.2002