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Verwaltungsverfahren - AVGNorm
AVG §23 Abs7Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 3008/54 E 6. Dezember 1955 VwSlg 3914 A/1955 RS 1Stammrechtssatz
Das im § 23 Abs 7 AVG ausgesprochene Verbot der Ersatzzustellung bei vorübergehender Abwesenheit des Empfängers wird dann wirksam, wenn der Empfänger verreist und daher aus diesen oder aus ähnlich gelagerten Verhältnissen, wie beispielsweise in den Fällen des Aufenthaltes im Krankenhaus oder Gefangenenhaus, nicht in der Lage ist, allfällige Zustellungsvorgänge im Bereich der Wohnung wahrzunehmen.Das im Paragraph 23, Absatz 7, AVG ausgesprochene Verbot der Ersatzzustellung bei vorübergehender Abwesenheit des Empfängers wird dann wirksam, wenn der Empfänger verreist und daher aus diesen oder aus ähnlich gelagerten Verhältnissen, wie beispielsweise in den Fällen des Aufenthaltes im Krankenhaus oder Gefangenenhaus, nicht in der Lage ist, allfällige Zustellungsvorgänge im Bereich der Wohnung wahrzunehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1971:1971000148.X04Im RIS seit
22.08.2002Zuletzt aktualisiert am
17.08.2023