RS Vwgh 1971/11/25 1957/71

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Veröffentlicht am 25.11.1971
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32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §12 Abs1 Z2;
ErbStG §7 Abs1;
GrEStG 1955 §14 Abs1 Z1;
GrEStG 1955 §16 Abs1;
GrEStG 1955 §16 Abs2;

Rechtssatz

Wird in einem gerichtlichen Scheidungsverfahren ein Vergleich über Grundstücke für den Fall der Scheidung vereinbart, so entsteht die Grunderwerbsteuerschuld erst mit der Rechtskraft des Scheidungsurteiles. Die Anwendung des Steuersatzes für Ehegatten kommt dann nicht in Betracht. In einem solchen Falle gilt, wenn der Vergleich eine freigebige Zuwendung enthält, daß zwar auch bei aufschiebend bedingten Schenkungen die Schenkungssteuer mit der Ausführung der Zuwendung entsteht, daß aber im Regelfall die Zuwendung nicht vor dem Eintritt der Bedingung als ausgeführt gelten kann. Ist der Wille der Vergleichschließenden daher darauf gerichtet, daß die freigebige Zuwendung nur für den Fall der Ehescheidung wirksam werden soll, so entsteht die Steuerschuld erst mit rechtswirksamer Ehescheidung, so daß sich Steuerklasse und Freibetrag nicht nach dem Naheverhältnis von Ehegatten zu Ehegatten richten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1971:1971001957.X01

Im RIS seit

25.11.1971

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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