RS Vwgh 2006/11/29 2006/18/0339

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Veröffentlicht am 29.11.2006
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrPolG 2005 §86 Abs1;
StGB §83 Abs1;
StGB §88 Abs1;
StGB §88 Abs4;

Rechtssatz

Da die Verhinderung von (vorsätzlichen und fahrlässigen) Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit von Personen ein Grundinteresse der Gesellschaft darstellt, kann die Ansicht der Behörde, dass die in § 86 Abs. 1 erster und zweiter Satz FrPolG 2005 umschriebene Annahme bei Begehung von Straftaten nach § 83 Abs 1 und § 88 Abs 1 und Abs 4 StGB gerechtfertigt ist, nicht als rechtswidrig erkannt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006180339.X03

Im RIS seit

08.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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