RS Vwgh 1971/11/29 0387/71

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Veröffentlicht am 29.11.1971
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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
22/02 Zivilprozessordnung

Rechtssatz

Eine Baubewilligung sagt über die Zulässigkeit einer Bauführung in privatrechtlicher Hinsicht ebenso wenig etwas aus, wie die im § 5 vierter Absatz der Oberösterreichischen Bauordnung vorgesehene "Erklärung". Durch das Unterbleiben der Beschränkung des Bescheidspruches auf diese "Erklärung" (durch die Erteilung der Baubewilligung) wird daher eine Rechtsverletzung des Nachbarn, der privatrechtliche Einwendungen erhoben hat, nicht bewirkt (Hinweis auf E vom 2.12.1968, 1518/67, VwSlg 7455 A/1968).Eine Baubewilligung sagt über die Zulässigkeit einer Bauführung in privatrechtlicher Hinsicht ebenso wenig etwas aus, wie die im Paragraph 5, vierter Absatz der Oberösterreichischen Bauordnung vorgesehene "Erklärung". Durch das Unterbleiben der Beschränkung des Bescheidspruches auf diese "Erklärung" (durch die Erteilung der Baubewilligung) wird daher eine Rechtsverletzung des Nachbarn, der privatrechtliche Einwendungen erhoben hat, nicht bewirkt (Hinweis auf E vom 2.12.1968, 1518/67, VwSlg 7455 A/1968).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1971:1971000387.X03

Im RIS seit

24.09.2002

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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