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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragRechtssatz
Eine Baubewilligung sagt über die Zulässigkeit einer Bauführung in privatrechtlicher Hinsicht ebenso wenig etwas aus, wie die im § 5 vierter Absatz der Oberösterreichischen Bauordnung vorgesehene "Erklärung". Durch das Unterbleiben der Beschränkung des Bescheidspruches auf diese "Erklärung" (durch die Erteilung der Baubewilligung) wird daher eine Rechtsverletzung des Nachbarn, der privatrechtliche Einwendungen erhoben hat, nicht bewirkt (Hinweis auf E vom 2.12.1968, 1518/67, VwSlg 7455 A/1968).Eine Baubewilligung sagt über die Zulässigkeit einer Bauführung in privatrechtlicher Hinsicht ebenso wenig etwas aus, wie die im Paragraph 5, vierter Absatz der Oberösterreichischen Bauordnung vorgesehene "Erklärung". Durch das Unterbleiben der Beschränkung des Bescheidspruches auf diese "Erklärung" (durch die Erteilung der Baubewilligung) wird daher eine Rechtsverletzung des Nachbarn, der privatrechtliche Einwendungen erhoben hat, nicht bewirkt (Hinweis auf E vom 2.12.1968, 1518/67, VwSlg 7455 A/1968).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1971:1971000387.X03Im RIS seit
24.09.2002Zuletzt aktualisiert am
19.09.2008