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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1518/67 E 2. Dezember 1968 VwSlg 7455 A/1968 RS 1 Zusatz: Der Hinweis der Behörde darauf, dass sich der Bauführer nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung gegen den angeblich gefährdeten Besitzer schützen kann, bezieht sich nur auf die auch dem Bauführer offenstehende Beschreitung des Klageweges, d.h. auf Einbringung einer Feststellungsklage, dass dem Nachbarn keine Privatrechte zustünden, die der beabsichtigten Bauführung entgegenstehen (Hinweis E OGH 24.9.1969, 7 Ob 153/69, SZ XLII Nr 137). Eine Bauverbotsklage ist (auch) dann nicht mehr zulässig, wenn sich der Bauführer gegen den Nachbarn durch obige Feststellungsklage geschützt hat, keineswegs geht aber der Nachbar seiner Klagslegitimation durch Erteilung einer Baubewilligung verlustig.Stammrechtssatz
Die Rechtsverfolgung bei dem zuständigen Gericht wird nicht dadurch beeinträchtigt, daß die Verweisung auf dem Zivilrechtsweg nicht erfolgt ist und daß mangels öffentlich-rechtlicher zielführenden Einwendungen eine formelle Baubewilligung erteilt wurde (Hinweis E 29.5.1947, 0482/46, VwSlg 97 A/1947).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1971:1971000387.X02Im RIS seit
24.09.2002Zuletzt aktualisiert am
19.09.2008