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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §18 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1546/63 E 6. Juli 1964 RS 1Stammrechtssatz
Gegen einen Intimationsbescheid, der einwandfrei als solcher gekennzeichnet ist, bestehen unter dem Gesichtspunkt des § 18 Abs 4 AVG keine Bedenken.Gegen einen Intimationsbescheid, der einwandfrei als solcher gekennzeichnet ist, bestehen unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 18, Absatz 4, AVG keine Bedenken.
Schlagworte
Intimation Zurechnung von BescheidenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1971:1971000387.X01Im RIS seit
24.09.2002Zuletzt aktualisiert am
19.09.2008