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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0212/50 B 28. November 1950 VwSlg 1787 A/1950 RS 1Stammrechtssatz
In Vereinsangelegenheiten ist die ausschließliche Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes auch hinsichtlich der Zulässigkeit der vom Vereine gegen den Auflösungsbescheid ergriffenen Berufung, also auch in Fragen der formellen Behandlung der Vereinsangelegenheiten gegeben.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Angelegenheiten des Vereinsrechtes und VersammlungsrechtesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1971:1971002111.X01Im RIS seit
17.09.2002