RS Vwgh 1971/11/30 0904/71

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Veröffentlicht am 30.11.1971
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §198 Abs2;
BAO §273 Abs1 lita;
BAO §289 Abs1;
BAO §295 Abs1;
BAO §303 Abs4;
BAO §93 Abs2;
BAO §93 Abs3;
  1. BAO § 198 heute
  2. BAO § 198 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 289 heute
  2. BAO § 289 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 289 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 289 gültig von 12.08.2006 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
  5. BAO § 289 gültig von 21.08.2003 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. BAO § 289 gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  7. BAO § 289 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 289 gültig von 30.12.1989 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  9. BAO § 289 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 295 heute
  2. BAO § 295 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 295 gültig von 08.01.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  4. BAO § 295 gültig von 01.01.2021 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2020
  5. BAO § 295 gültig von 01.09.2019 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  6. BAO § 295 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  7. BAO § 295 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  8. BAO § 295 gültig von 01.09.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  9. BAO § 295 gültig von 30.12.1989 bis 31.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  10. BAO § 295 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 303 heute
  2. BAO § 303 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 303 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 303 gültig von 15.07.1999 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  5. BAO § 303 gültig von 19.04.1980 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Beachte

y13939; y14978; yk15919; yk17305

Rechtssatz

Erläßt das Finanzamt einen gemäß § 295 Abs 1 BAO geänderten Einkommensteuerbescheid auf einem sogenannten kombinierten Bescheidvordruck, auf dem zwar die für die Umsatzsteuer vorgesehenen Teile durchgestrichen und der Vermerk "unverändert" angebracht ist, jedoch vergessen wurde, auch in der Überschrift das Wort "Umsatzsteuerbescheid" zu streichen, so kann nicht angenommen werden, daß das Finanzamt auch für die Umsatzsteuer neuerlich absprechen wollte. Wurde dennoch Berufung auch gegen die Umsatzsteuer einbegracht, so hat die Finanzlandesdirektion mit der Berufungsentscheidung nicht "Nichtbescheide" aufzuheben, sondern die Berufung zurückzuweisen. Wird ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid gemäß § 295 Abs 1 BAO geändert, ohne daß hiefür die Voraussetzungen vorliegen, so ist die Finanzlandesdirektion an sich berechtigt, im Berufungsverfahren gegen den geänderten Bescheid diesen aufzuheben. Sie muß aber in einem solchen Fall auch untersuchen, ob das Finanzamt nicht auf Grund eines anderen Änderungstatbestandes - etwa im Grunde des § 303 Abs 4 BAO - berechtigt war, die Rechtskraft des ursprünglichen Bescheides zu beseitigen.Erläßt das Finanzamt einen gemäß Paragraph 295, Absatz eins, BAO geänderten Einkommensteuerbescheid auf einem sogenannten kombinierten Bescheidvordruck, auf dem zwar die für die Umsatzsteuer vorgesehenen Teile durchgestrichen und der Vermerk "unverändert" angebracht ist, jedoch vergessen wurde, auch in der Überschrift das Wort "Umsatzsteuerbescheid" zu streichen, so kann nicht angenommen werden, daß das Finanzamt auch für die Umsatzsteuer neuerlich absprechen wollte. Wurde dennoch Berufung auch gegen die Umsatzsteuer einbegracht, so hat die Finanzlandesdirektion mit der Berufungsentscheidung nicht "Nichtbescheide" aufzuheben, sondern die Berufung zurückzuweisen. Wird ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid gemäß Paragraph 295, Absatz eins, BAO geändert, ohne daß hiefür die Voraussetzungen vorliegen, so ist die Finanzlandesdirektion an sich berechtigt, im Berufungsverfahren gegen den geänderten Bescheid diesen aufzuheben. Sie muß aber in einem solchen Fall auch untersuchen, ob das Finanzamt nicht auf Grund eines anderen Änderungstatbestandes - etwa im Grunde des Paragraph 303, Absatz 4, BAO - berechtigt war, die Rechtskraft des ursprünglichen Bescheides zu beseitigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1971:1971000904.X01

Im RIS seit

30.11.1971

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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