Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §198 Abs2;Beachte
y13939; y14978; yk15919; yk17305Rechtssatz
Erläßt das Finanzamt einen gemäß § 295 Abs 1 BAO geänderten Einkommensteuerbescheid auf einem sogenannten kombinierten Bescheidvordruck, auf dem zwar die für die Umsatzsteuer vorgesehenen Teile durchgestrichen und der Vermerk "unverändert" angebracht ist, jedoch vergessen wurde, auch in der Überschrift das Wort "Umsatzsteuerbescheid" zu streichen, so kann nicht angenommen werden, daß das Finanzamt auch für die Umsatzsteuer neuerlich absprechen wollte. Wurde dennoch Berufung auch gegen die Umsatzsteuer einbegracht, so hat die Finanzlandesdirektion mit der Berufungsentscheidung nicht "Nichtbescheide" aufzuheben, sondern die Berufung zurückzuweisen. Wird ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid gemäß § 295 Abs 1 BAO geändert, ohne daß hiefür die Voraussetzungen vorliegen, so ist die Finanzlandesdirektion an sich berechtigt, im Berufungsverfahren gegen den geänderten Bescheid diesen aufzuheben. Sie muß aber in einem solchen Fall auch untersuchen, ob das Finanzamt nicht auf Grund eines anderen Änderungstatbestandes - etwa im Grunde des § 303 Abs 4 BAO - berechtigt war, die Rechtskraft des ursprünglichen Bescheides zu beseitigen.Erläßt das Finanzamt einen gemäß Paragraph 295, Absatz eins, BAO geänderten Einkommensteuerbescheid auf einem sogenannten kombinierten Bescheidvordruck, auf dem zwar die für die Umsatzsteuer vorgesehenen Teile durchgestrichen und der Vermerk "unverändert" angebracht ist, jedoch vergessen wurde, auch in der Überschrift das Wort "Umsatzsteuerbescheid" zu streichen, so kann nicht angenommen werden, daß das Finanzamt auch für die Umsatzsteuer neuerlich absprechen wollte. Wurde dennoch Berufung auch gegen die Umsatzsteuer einbegracht, so hat die Finanzlandesdirektion mit der Berufungsentscheidung nicht "Nichtbescheide" aufzuheben, sondern die Berufung zurückzuweisen. Wird ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid gemäß Paragraph 295, Absatz eins, BAO geändert, ohne daß hiefür die Voraussetzungen vorliegen, so ist die Finanzlandesdirektion an sich berechtigt, im Berufungsverfahren gegen den geänderten Bescheid diesen aufzuheben. Sie muß aber in einem solchen Fall auch untersuchen, ob das Finanzamt nicht auf Grund eines anderen Änderungstatbestandes - etwa im Grunde des Paragraph 303, Absatz 4, BAO - berechtigt war, die Rechtskraft des ursprünglichen Bescheides zu beseitigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1971:1971000904.X01Im RIS seit
30.11.1971Zuletzt aktualisiert am
24.10.2008