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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GewO 1859 §139;Rechtssatz
Die der Entziehung einer Gewerbeberechtigung zugrundeliegenden Fakten sind einer Verjährung nicht zugänglich (weil die Entziehung keine Strafe, sondern eine administrative Maßnahme darstellen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1971:1971000474.X03Im RIS seit
29.08.2002