RS Vwgh 2006/11/30 2006/04/0184

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.11.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
16/02 Rundfunk
40/01 Verwaltungsverfahren
91/01 Fernmeldewesen

Norm

AVG §73 Abs1;
KOG 2001 §14 Abs1 idF 2006/I/009;
TKG 2003 §54 Abs5;
VwRallg;

Rechtssatz

Ist ein Antrag mangelhaft, so beginnt die Entscheidungsfrist erst mit dem Einlangen des verbesserten Antrages (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 12. November 1986, Zl. 85/09/0152, vom 18. Dezember 1986, Zl. 86/06/0186, und vom 17. November 1994, Zl. 93/06/0123). Auch § 54 Abs. 5 TKG knüpft den Beginn der Entscheidungsfrist ausdrücklich an das Vorliegen eines vollständigen Antrages. Außerdem sieht diese Bestimmung, was die fernmelderechtliche Zuteilung der Frequenz betrifft, in Fällen, in denen die KommAustria ein vergleichendes Auswahlverfahren durchzuführen hat (gegenständlich sind mehr als 20 Anträge eingelangt, die nach den gesetzlich vorgesehenen Auswahlgrundsätzen - vgl. § 6 PrivatradioG - zu beurteilen sind), eine über sechs Monate (§ 73 Abs. 1 AVG) hinausgehende Entscheidungsfrist vor.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006040184.X01

Im RIS seit

02.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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