RS Vwgh 2006/11/30 2005/04/0168

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Veröffentlicht am 30.11.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
50/01 Gewerbeordnung
80/02 Forstrecht
81/01 Wasserrechtsgesetz
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

B-VG Art18 Abs1;
B-VG Art83 Abs2;
EmissionsschutzG Kesselanlagen 2005;
ForstG 1975;
GewO 1994 §74 Abs5;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
WRG 1959;

Rechtssatz

Gemäß § 74 Abs. 5 GewO 1994 setzt der Entfall der Genehmigung auch voraus, dass die Anlagen "nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften für derartige Anlagen bewilligt sind". In Betracht kommen dabei - abhängig vom beantragten Vorhaben - neben der Bewilligung nach Luftreinhaltevorschriften (Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen; vgl. hiezu Grabler/Stolzlechner/Wendl, Gewerbeordnung2 [2003], 538, Rz. 38 zu § 74 GewO 1994) etwa auch Bewilligungen nach dem Wasserrechtsgesetz oder dem Forstgesetz. Zwar stellt der Wortlaut des § 74 Abs. 5 GewO 1994 darauf ab, ob die entsprechenden Bewilligungen bereits erteilt worden sind (arg.: "bewilligt sind"). Dies würde aber bedeuten, dass es der Antragsteller durch die Wahl des Zeitpunktes seiner Anträge oder die Behörde (bei mehrfacher Antragstellung) durch die Wahl des Zeitpunktes ihrer Entscheidung in der Hand hätte, die Zuständigkeit der Gewerbebehörde zu begründen oder zu beseitigen. Dieses Ergebnis wäre im Hinblick auf das sich aus Art. 18 Abs. 1 iVm Art. 83 Abs. 2 B-VG abzuleitende Gebot einer präzisen Regelung der Behördenzuständigkeiten (vgl. die bei Mayer, Bundes-Verfassungsrecht3 (2002), 123, II.4. zu Art. 18 B-VG wiedergegebene Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und insbesondere das Erkenntnis vom 24. Juni 1994, VfSlg. 13816/1994) nicht verfassungskonform. Daher ist in § 74 Abs. 5 GewO 1994 nicht auf die erfolgte Bewilligung der Anlage nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften, sondern im Sinne der von dieser Bestimmung intendierten Verwaltungsvereinfachung (vgl. Grabler/Stolzlechner/Wendl, aaO, 538, Rz. 38 zu § 74 GewO 1994) darauf abzustellen, ob für die konkrete Anlage Bewilligungen nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften erforderlich sind.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005040168.X08

Im RIS seit

08.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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