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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
UStG 1959 §7 Abs2 Z1 lita;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1747/65 E 28. April 1966 RS 3Stammrechtssatz
In den Fällen, in denen der Tierhalter nicht über genügend selbstbewirtschafteten Grund verfügt, der eine ausreichende Futtergrundlage für sein Vieh abgäbe oder in denen er gar nicht die Absicht hat, das Vieh mit eigenem Futter zu füttern, weil es ihm wirtschaftlich zweckmäßiger erscheint, die landwirtschaftlichen Erzeugnisse zu verkaufen und das Vieh mit Fremdfutter zu füttern, kann für die Umsätze aus der Viehzucht der begünstigte Steuersatz für land- und forstwirtschaftliche Betriebe nicht gewährt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1971:1970000887.X01Im RIS seit
21.08.2002