RS Vwgh 2006/11/30 2006/04/0184

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.11.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
16/02 Rundfunk
40/01 Verwaltungsverfahren
91/01 Fernmeldewesen

Norm

AVG §39 Abs2a;
AVG §73 Abs1;
AVG §73 Abs2;
KOG 2001 §14 Abs1 idF 2006/I/009;
KOG 2001 §2 Abs1 Z1;
PrivatradioG 2001 §2 Z2;
PrivatradioG 2001 §3 Abs1;
TKG 2003 §54 Abs3 Z1;
TKG 2003 §54 Abs5;
VwRallg;

Rechtssatz

Entscheidend ist, ob die Fristberechnung nach § 54 Abs. 5 TKG auch für die gegenständlich beantragte Zulassung nach dem PrivatradioG, das keine ausdrückliche Regelung über die Entscheidungsfrist enthält, maßgebend ist. Das träfe gemäß § 73 Abs. 1 zweiter Satz AVG dann zu, wenn die Entscheidung über die rundfunk- und die fernmelderechtliche Bewilligung in einem verbundenen Verfahren gemäß § 39 Abs. 2a AVG zu fällen wäre, was seinerseits voraussetzt, dass die beiden Bewilligungen unter einem beantragt wurden. Dies ist hier der Fall: Die beschwerdeführende Partei hat die Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms beantragt. Da dieser Antrag gemäß § 2 Z. 2 PrivatradioG sowohl die Erteilung der rundfunk- als auch der fernmelderechtlichen Bewilligung zur Ausstrahlung eines Hörfunkprogrammes umfasst, hatte die belangte Behörde die beiden Verfahren gemäß § 39 Abs. 2a AVG zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden. Damit ergibt sich im vorliegenden Beschwerdefall, dass gemäß § 73 Abs. 1 zweiter Satz AVG die zuletzt ablaufende Entscheidungsfrist maßgeblich ist, somit die Frist des § 54 Abs. 5 TKG.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006040184.X02

Im RIS seit

02.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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