RS Vwgh 1971/12/10 1360/70

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Veröffentlicht am 10.12.1971
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §65 Abs1;
  1. WRG 1959 § 65 gültig von 01.07.1990 bis 01.07.1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

§ 65 Abs 1 WRG 1959 fordert ausdrücklich, daß der betreffende Schutzbau oder Regulierungsbau selbst im öffentlichen Interesse unternommen wird, sodaß es nicht genügen kann, wenn ein Vorhaben, zu dessen Ausführung ein Schutzbau oder Regulierungsbau vonnöten ist, etwa aus wirtschaftlicher Betrachtungsweise auch im öffentlichen Interesse liegt (hier: Hochwasserschutzdamm für eine Erdölraffinerie).Paragraph 65, Absatz eins, WRG 1959 fordert ausdrücklich, daß der betreffende Schutzbau oder Regulierungsbau selbst im öffentlichen Interesse unternommen wird, sodaß es nicht genügen kann, wenn ein Vorhaben, zu dessen Ausführung ein Schutzbau oder Regulierungsbau vonnöten ist, etwa aus wirtschaftlicher Betrachtungsweise auch im öffentlichen Interesse liegt (hier: Hochwasserschutzdamm für eine Erdölraffinerie).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1971:1970001360.X01

Im RIS seit

01.07.2002

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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