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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §65 Abs1;Rechtssatz
§ 65 Abs 1 WRG 1959 fordert ausdrücklich, daß der betreffende Schutzbau oder Regulierungsbau selbst im öffentlichen Interesse unternommen wird, sodaß es nicht genügen kann, wenn ein Vorhaben, zu dessen Ausführung ein Schutzbau oder Regulierungsbau vonnöten ist, etwa aus wirtschaftlicher Betrachtungsweise auch im öffentlichen Interesse liegt (hier: Hochwasserschutzdamm für eine Erdölraffinerie).Paragraph 65, Absatz eins, WRG 1959 fordert ausdrücklich, daß der betreffende Schutzbau oder Regulierungsbau selbst im öffentlichen Interesse unternommen wird, sodaß es nicht genügen kann, wenn ein Vorhaben, zu dessen Ausführung ein Schutzbau oder Regulierungsbau vonnöten ist, etwa aus wirtschaftlicher Betrachtungsweise auch im öffentlichen Interesse liegt (hier: Hochwasserschutzdamm für eine Erdölraffinerie).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1971:1970001360.X01Im RIS seit
01.07.2002Zuletzt aktualisiert am
03.03.2010