RS Vwgh 2006/11/30 2005/04/0168

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.11.2006
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Index

50/01 Gewerbeordnung
58/02 Energierecht

Norm

ElWOG 1998 §12 Abs2;
ElWOG 1998 §7 Z8 idF 2000/I/121;
GewO 1994 §2 Abs1 Z20 idF 2002/I/111;
GewO 1994 §74 Abs5;

Rechtssatz

Die Doppelfunktion der beantragten Biomasse-Kraft-Wärme-Kopplungsanlage - einerseits Erzeugung von elektrischer Energie iS der Bestimmungen des ElWOG und andererseits Gewinnung und Abgabe von Wärme an die bestehende gewerbliche Betriebsanlage - ändert zunächst nichts daran, dass die Tätigkeit der Erzeugung von elektrischer Energie als - nicht der GewO 1994 unterliegende - Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 Z 20 GewO 1994 anzusehen ist. Dem Einwand, der (Grundsatz)Gesetzgeber habe im ElWOG nur "reine Elektrizitätsunternehmen" erfasst, welche alleine Elektrizität erzeugten, nicht aber Betreiber von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, welche doppelfunktional Elektrizität und Wärme erzeugten, ist zu entgegnen, dass nach § 12 Abs. 2 ElWOG ausdrücklich "Stromerzeugungsanlagen, die nach dem Prinzip der Kraft-Wärme-Kopplung arbeiten", als Gegenstand (vereinfachter) energierechtlicher Bewilligungsverfahren angeführt werden, was dagegen spricht, dass der (Grundsatz)Gesetzgeber diese Anlagen aus dem ElWOG ausnehmen hätte wollen. Jedoch handelt es sich bei der Gewinnung und Abgabe von Wärme durch eine derartige doppelfunktionale Stromerzeugungsanlage um keine in § 7 Z 8 ElWOG angeführte Tätigkeit ("Funktion"), sodass diese nicht von § 2 Abs. 1 Z 20 GewO 1994 erfasst wird und sohin weiters Gegenstand einer gewerblichen Betriebsanlagengenehmigung nach der GewO 1994 sein kann. Auch der (allfällige) Umstand, dass die Erzeugung elektrischer Energie Hauptzweck des Unternehmens sei, führt nicht dazu, dass auch Gewinnung und Abgabe von Wärme unter § 2 Abs. 1 Z 20 GewO 1994 subsumiert werden kann, da es bei der Definition des Elektrizitätserzeugungsunternehmens nach § 7 Z 8 ElWOG und sohin auch § 2 Abs. 1 Z 20 GewO 1994 nicht auf den Hauptzweck des Unternehmens ankommt. Bei derartigen doppelfunktionalen Stromerzeugungsanlagen (nach Grabler/Stolzlechner/Wendl, Gewerbeordnung2 [2003], 538, Rz. 37 zu § 74 GewO 1994, "sog. kombinierte Anlagen") ist vielmehr § 74 Abs. 5 GewO 1994 einschlägig. Weiters Hinweis auf die Materialien zur gleich lautenden Vorgängerregelung des § 74 Abs. 5 GewO 1973 in Sten.Prot. NR XVII. GP, 69. Sitzung vom 6. Juli 1988, 8013.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005040168.X06

Im RIS seit

08.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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