RS Vwgh 1971/12/13 0638/71

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Veröffentlicht am 13.12.1971
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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Rechtssatz

Die Schaffung von Einstellplätzen für Kraftfahrzeuge im Hof eines Wohnhauses dient unabhängig davon, ob sie mit baulichen Abänderungen im engeren Sinne dieses Wortes verbunden ist oder nicht, nicht bloß der Erhaltung und Verwaltung des Hauses (§ 833 ABGB) und bedarf daher der Zustimmung sämtlicher Miteigentümer.Die Schaffung von Einstellplätzen für Kraftfahrzeuge im Hof eines Wohnhauses dient unabhängig davon, ob sie mit baulichen Abänderungen im engeren Sinne dieses Wortes verbunden ist oder nicht, nicht bloß der Erhaltung und Verwaltung des Hauses (Paragraph 833, ABGB) und bedarf daher der Zustimmung sämtlicher Miteigentümer.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1971:1971000638.X01

Im RIS seit

11.09.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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