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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragRechtssatz
Die Schaffung von Einstellplätzen für Kraftfahrzeuge im Hof eines Wohnhauses dient unabhängig davon, ob sie mit baulichen Abänderungen im engeren Sinne dieses Wortes verbunden ist oder nicht, nicht bloß der Erhaltung und Verwaltung des Hauses (§ 833 ABGB) und bedarf daher der Zustimmung sämtlicher Miteigentümer.Die Schaffung von Einstellplätzen für Kraftfahrzeuge im Hof eines Wohnhauses dient unabhängig davon, ob sie mit baulichen Abänderungen im engeren Sinne dieses Wortes verbunden ist oder nicht, nicht bloß der Erhaltung und Verwaltung des Hauses (Paragraph 833, ABGB) und bedarf daher der Zustimmung sämtlicher Miteigentümer.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1971:1971000638.X01Im RIS seit
11.09.2002