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L94409 Krankenanstalt Spital WienNorm
EO §251 Z7;Rechtssatz
Eine Opferrente ist nur hinsichtlich desjenigen Betrages nicht der Exekution unterworfen, der auf die Zeit von der Vornahme der Pfändung bis zum nächsten Zahlungstermin des Bezuges entfällt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1971:1970000313.X01Im RIS seit
08.07.2002