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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §58 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0325/71 E 15. September 1971 RS 2Stammrechtssatz
Der schuldlose Arbeitgeber kann nicht zur Nachzahlung der Arbeitnehmeranteile an den Sozialversicherungsbeiträgen verhalten werden, wenn die Nichtausübung des dem Arbeitgeber zustehenden Abzugsrechtes der Anteile des Arbeitnehmers an den Sozialversicherungsbeiträgen durch ein Verschulden des Versicherungsträgers verursacht und der Arbeitgeber durch die Verzögerung einer richtigen Beitragsvorschreibung um sein Abzugsrecht gebracht worden ist. Die Rechtsanschauung, dass im Fall einer Nachberechnung von Sonderbeiträgen der Dienstgeber zur Zahlung dieser Beiträge jedenfalls auf Grund des § 58 Abs 2 ASVG ganz unabhängig von der Regelung des § 60 Abs 1 ASVG verpflichtet sei, ist daher unrichtig (Hinweis E 8.5.1963, 1762/62, E 29.9.1964, 430/64 und E 24.9.1965, 128/65).Der schuldlose Arbeitgeber kann nicht zur Nachzahlung der Arbeitnehmeranteile an den Sozialversicherungsbeiträgen verhalten werden, wenn die Nichtausübung des dem Arbeitgeber zustehenden Abzugsrechtes der Anteile des Arbeitnehmers an den Sozialversicherungsbeiträgen durch ein Verschulden des Versicherungsträgers verursacht und der Arbeitgeber durch die Verzögerung einer richtigen Beitragsvorschreibung um sein Abzugsrecht gebracht worden ist. Die Rechtsanschauung, dass im Fall einer Nachberechnung von Sonderbeiträgen der Dienstgeber zur Zahlung dieser Beiträge jedenfalls auf Grund des Paragraph 58, Absatz 2, ASVG ganz unabhängig von der Regelung des Paragraph 60, Absatz eins, ASVG verpflichtet sei, ist daher unrichtig (Hinweis E 8.5.1963, 1762/62, E 29.9.1964, 430/64 und E 24.9.1965, 128/65).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1971:1971000938.X01Im RIS seit
20.09.2002