RS Vwgh 1971/12/15 0545/69

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Veröffentlicht am 15.12.1971
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §24 Abs1 litd;
EStG 1967 §4 Abs1;
EStG 1967 §5;

Beachte

y4426; yk5104

Rechtssatz

Bloße Verwaltungsrechte und Nutzungsrechte sind nicht geeignet zu bewirken, daß der zivilrechtliche Eigentümer sein wirtschaftliches Eigentum an der mit diesen Rechten belasteten Sache verliert. Hiezu müssen besondere Umstände hinzutreten, die es dem Nutzungsberechtigten ermöglichen, mit der den Gegenstand seines Nutzungsrechtes bildenden Sache wie ein Eigentümer zu schalten und zu walten (Hinweis E 7.5.1969, 1814/68, 4.11.1970, 329/70 und E 21.4.1971, 1804/69).

*

E 15.12.1971, 0545/69 #2;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1971:1969000545.X02

Im RIS seit

15.12.1971
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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