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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §93 Abs1;Rechtssatz
Wird nach einer bereits erfolgten Beschlußfassung der Schiedskommission die Verwaltungssache zur neuerlichen Beratung ausgeschrieben, dann ist in dieser Beratung auf in der Zwischenzeit eingelangte Eingaben des Versorgungsberechtigten Bedacht zu nehmen, auch wenn ein dem vorangegangenen Beschluß inhaltsgleicher Beschluß gefaßt werden soll (Hinweis E 22.12.1954, 3005/54, VwSlg 3614 A/1954).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1971:1970001333.X01Im RIS seit
28.08.2002