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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §49 Abs1;Rechtssatz
Ein bereits in der Beschwerdeschrift gestellter Antrag auf Zuerkennung des Verhandlungsaufwandes ist abzuweisen, wenn der Beschwerdeführer in der von ihm beantragten mündlichen Verhandlung vor dem VwGH nicht vertreten war (Bfr war ebenfalls nicht anwesend).
Schlagworte
Schriftsatzaufwand Verhandlungsaufwand des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei Aufgliederung des Pauschbetrages in mehrere Teilbeträge Nichtausschöpfung des Pauschbetrages Formelle Voraussetzungen für die Zuerkennung des Aufwandersatzes Rechtzeitigkeit Verhandlungsaufwand Vorlagen- und Schriftsatzaufwand der belangten Behörde Vertretung durch die Finanzprokuratur bzw durch einen RechtsanwaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1971:1971001519.X02Im RIS seit
20.12.1971Zuletzt aktualisiert am
10.03.2010