RS Vwgh 1971/12/20 1519/71

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Veröffentlicht am 20.12.1971
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §28 Abs1;
BAO §104 Abs2 impl;

Beachte

y13264;

Rechtssatz

Die Mitteilungspflicht nach § 28 Abs 1 AVG greift nicht Platz, wenn die Partei von dem sie betreffenden behördlichen Verfahren keine Kenntnis hat.Die Mitteilungspflicht nach Paragraph 28, Absatz eins, AVG greift nicht Platz, wenn die Partei von dem sie betreffenden behördlichen Verfahren keine Kenntnis hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1971:1971001519.X01

Im RIS seit

20.12.1971

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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