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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §20 Abs1;Rechtssatz
Ausführungen zum Zweck der Vorschrift des § 20 Abs 1 StVO, vor allem im Zusammenhalt mit der Bestimmung des § 99 Abs 2 lit c leg cit unter Hinweis auf die Vorjudikatur (hier: überhöhte Geschwindigkeit, Dunkelheit, Regen, falsche Spureinstellung am PKW und ungleichmäßig abgefahrene Reifen).Ausführungen zum Zweck der Vorschrift des Paragraph 20, Absatz eins, StVO, vor allem im Zusammenhalt mit der Bestimmung des Paragraph 99, Absatz 2, Litera c, leg cit unter Hinweis auf die Vorjudikatur (hier: überhöhte Geschwindigkeit, Dunkelheit, Regen, falsche Spureinstellung am PKW und ungleichmäßig abgefahrene Reifen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1971:1971000304.X01Im RIS seit
22.08.2002