Index
Norm
Hinweis auf Stammrechtssatz
Stammrechtssatz
Die § 57 StVG und § 58 StVG räumen dem Strafgefangenen kein Recht auf Benützung eines eigenen Radioapparates ein.Die Paragraph 57, StVG und Paragraph 58, StVG räumen dem Strafgefangenen kein Recht auf Benützung eines eigenen Radioapparates ein.
European Case Law Identifier (ECLI)
Im RIS seit