RS Vwgh 1971/12/21 1505/71

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.1971
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25/02 Strafvollzug

Rechtssatz

Eigengeld darf zur Anschaffung von Büchern und Zeitschriften nicht herangezogen werden, sondern nur das Hausgeld.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1971:1971001505.X02

Im RIS seit

26.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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