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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §815;Rechtssatz
Unterlässt der bedingt erbserklärte Erbe die Gläubigereinberufung, so kann er trotz Erschöpfung des reinen Nachlasses durch die Begräbniskosten zur Bezahlung der rückständigen Pflegegebühren in dem Ausmaß herangezogen werden, das auf diese bei verhältnismäßiger Befriedigung beider Forderungen entfallen wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1971:1971001461.X02Im RIS seit
08.10.2002