RS Vwgh 1971/12/21 1461/71

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Veröffentlicht am 21.12.1971
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
82/06 Krankenanstalten

Norm

ABGB §815;
KAG 1957 §47;

Rechtssatz

Unterlässt der bedingt erbserklärte Erbe die Gläubigereinberufung, so kann er trotz Erschöpfung des reinen Nachlasses durch die Begräbniskosten zur Bezahlung der rückständigen Pflegegebühren in dem Ausmaß herangezogen werden, das auf diese bei verhältnismäßiger Befriedigung beider Forderungen entfallen wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1971:1971001461.X02

Im RIS seit

08.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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