RS Vwgh 1971/12/21 1319/69

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Veröffentlicht am 21.12.1971
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Beachte

y12368;

Rechtssatz

Die im Abgabenrecht wirtschaftliche Betrachtungsweise kann nicht dazu führen, abweichend von der äußeren Erscheinungsform, den wahren wirtschaftlichen Gehalt eines Testamentes und der dazu vom Universalerben und der erblasserischen Tochter ausgegangen werden dürfte (hier: Frage einer Versorgungsrente nach § 10 Abs 1 Z 1 EStG).Die im Abgabenrecht wirtschaftliche Betrachtungsweise kann nicht dazu führen, abweichend von der äußeren Erscheinungsform, den wahren wirtschaftlichen Gehalt eines Testamentes und der dazu vom Universalerben und der erblasserischen Tochter ausgegangen werden dürfte (hier: Frage einer Versorgungsrente nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, EStG).

*

E 21.12.1971, 1319/69 #2 VwSlg 4323 F/1971;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1971:1969001319.X02

Im RIS seit

21.12.1971
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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