Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §46;Beachte
Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung): 0855/79 E VS 27. November 1979 VwSlg 9975 A/1979; (RIS: abwh)Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dkfm. Dr. Porias und die Hofräte Dr. Schmid, Dr. Schmelz, Dr. Jurasek und Dr. Draxler als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Lengheimer, über die Beschwerde des GM in W, vertreten durch DDr. Siegfried Mitterhammer, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, Stadtplatz 34/IV, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 3. Dezember 1970, Zl. VerkR-47405/1-1970, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er sich auf die Übertretung nach § 20 Abs. 1 StVO bezieht, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Der angefochtene Bescheid wird, soweit er sich auf die Übertretung nach Paragraph 20, Absatz eins, StVO bezieht, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 1.090,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck sprach mit Straferkenntnis vom 22. Oktober 1970 aus, der Beschwerdeführer habe am 16. August 1969 um etwa 03.00 Uhr seinen dem Kennzeichen nach bestimmten Personenkraftwagen 1.) ohne im Besitz einer gültigen Lenkerberechtigung zu sein, 2.) in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (1 %o) auf der Seeleiten-Bundesstraße von Seewalchen a. A. in Richtung Weyregg a. A. gelenkt, wobei er bei km 1,8 3.) infolge zu hoher Fahrgeschwindigkeit rechtsseitig von der Fahrbahn abgekommen und über die dort befindliche Böschung zum Attersee abgestürzt sei. Dadurch habe der Beschwerdeführer Verwaltungsübertretungen nach 1.) § 64 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267 (KFG), 2.) § 5 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159 (StVO), 3) § 20 Abs. 1 StVO begangen. Über den Beschwerdeführer wurden nachstehende Geld- bzw. Ersatzarreststrafen verhängt: 1.) Gemäß § 134 KFG S 2.000,-- (10 Tage), 2.) gemäß § 99 Abs. 1 lit. a StVO S 6.000,-- (20 Tage), 3.) gemäß § 99 Abs. 3 it. a StVO S 500,-- (3 Tage). In der Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe bei der Vernehmung am 18. August 1969 angegeben, die Fahrt am 16. August 1969 in der Zeit von 02.30 Uhr bis 02.45 Uhr angetreten zu haben, sodaß angenommen werden könne, der Unfall sei um zirka 03.00 Uhr erfolgt. Die Angaben des Beschwerdeführers, er habe zur Blutabnahme im Krankenhaus seine Zustimmung nicht gegeben, stünden in Widerspruch zu den Aussagen des behandelnden Arztes Dr. O. Dieser habe angegeben, der Beschwerdeführer habe völlig orientiert und ohne Anzeichen einer Gehirnerschütterung auf die Frage nach der Zustimmung zur Blutabnahme gesagt, es sei ihm egal, ob ihm Blut abgenommen würde, der Arzt könne ihm ruhig Blut abnehmen. Die Behörde folge den Angaben des Arztes, da erfahrungsgemäß Ärzte nur mit Zustimmung eine Blutabnahme vornehmen würden. Auch habe der Beschwerdeführer zugegeben, in der fraglichen Nacht Alkohol konsumiert zu haben. Der Tatbestand des § 5 Abs. 1 StVO sei daher gegeben. Die vom Beschwerdeführer aufgestellte Behauptung, er sei von einem entgegenkommenden Fahrzeug geblendet und nach rechts abgedrängt worden, nur dadurch und nicht wegen der überhöhten Geschwindigkeit sei der Unfall passiert, könne auf Grund der von der Gendarmerie festgestellten Spuren nicht den Tatsachen entsprechen, wie aus der Skizze ersichtlich sei, da der Beschwerdeführer mit seinem Fahrzeug nicht abrupt, sondern fast parallel zur Fahrbahn abgekommen sei. Daraus und aus den sehr starken Beschädigungen des vom Beschwerdeführer gelenkten Wagens könne geschlossen werden, daß der Beschwerdeführer die Kurve zu schnell durchfahren und dabei von der Fahrbahn abgekommen sei. Auch der Tatbestand des § 20 Abs. 1 StVO sei daher gegeben. In seiner Berufung verweist der Beschwerdeführer zur Übertretung des § 5 Abs. 1 StVO auf seine Stellungnahmen vom 13. Februar 1970 und 21. Oktober 1969 und bleibt dabei, daß er entgegen den Angaben des Arztes Dr. O. die Zustimmung zur Blutabnahme verweigert habe. Dies gehe auch aus der Gendarmerieanzeige hervor, in der festgehalten sei, daß dem Beschwerdeführer Blut ohne seine Einwilligung abgenommen worden sei. Bei der Vernehmung am 18. August 1969 habe man dem Beschwerdeführer gleichsam mit aller Gewalt eine nachträgliche Zustimmung zur Blutabnahme abdrängen wollen. Selbst wenn der Beschwerdeführer, was er bestreite, eine Zustimmung zur Blutabnahme gegeben habe, sei sie in einem Zeitpunkt erfolgt, in dem von einem Patienten wohl nicht mehr eine Erklärung abgenommen werden könne, möglicherweise sei ihm die Zustimmung vor der Narkose oder sogar schon im Zustand der Betäubung abgenommen worden. Die Heranziehung des Blutalkoholbefundes würde aber auch deshalb zu keinem verwertbaren Ergebnis führen, weil der genaue Unfallszeitpunkt nicht ermittelt werden könne. Die Blutabnahme sei um 06.30 Uhr erfolgt, der Unfall könne in der Zeit von 02.45 Uhr bis 05.15 Uhr (Zeitpunkt der Auffindung) erfolgt sein. Die Verantwortung des Beschwerdeführers, er sei von einem entgegenkommenden Fahrzeug geblendet und auf den rechten Fahrbahnrand abgedrängt worden, sei durch die Ergebnisse des Beweisverfahrens nicht widerlegt. Die festgehaltenen Spuren seien mit der Verantwortung des Beschwerdeführers in Einklang zu bringen. Wäre er tatsächlich mit überhöhter Geschwindigkeit durch die vor der Unfallstelle befindliche Kurve gefahren, wäre er schon in dieser Kurve tangential zur Kurvenkrümmung von der Straße abgekommen. Mit Bescheid vom 3. Dezember 1970 - die Beschwerde bekämpft nur die Schuldsprüche wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung - hat die belangte Behörde der Berufung mit der Begründung keine Folge gegeben, die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe keine Zustimmung zur Blutabnahme gegeben, erscheine nicht glaubwürdig, weil der Arzt Dr. O zweimal als Zeuge unter Wahrheitserinnerung und Hinweis auf die Folgen einer falschen Zeugenaussage angegeben habe, daß der Beschwerdeführer ausdrücklich seine Zustimmung zur Blutabnahme gegeben habe, und zwar bei vollem Bewußtsein. Diesen Angaben des Arztes würde mehr Glauben geschenkt als denen des Beschwerdeführers. Seinen Angaben bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck zufolge habe der Beschwerdeführer seine Abfahrt mit dem Personenkraftwagen zwischen 02.30 Uhr und 02.45 Uhr vorgenommen. Auf diese Zeitangabe stütze sich die Annahme der Unfallszeit. Daß der Beschwerdeführer seine Fahrgeschwindigkeit nicht den gegebenen Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen angepaßt habe, beweise die Tatsache des Unfalles; seine Angabe, er wäre von einem entgegenkommenden Fahrzeug geblendet worden, sei eine durch nichts bewiesene Behauptung.Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck sprach mit Straferkenntnis vom 22. Oktober 1970 aus, der Beschwerdeführer habe am 16. August 1969 um etwa 03.00 Uhr seinen dem Kennzeichen nach bestimmten Personenkraftwagen 1.) ohne im Besitz einer gültigen Lenkerberechtigung zu sein, 2.) in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (1 %o) auf der Seeleiten-Bundesstraße von Seewalchen a. A. in Richtung Weyregg a. A. gelenkt, wobei er bei km 1,8 3.) infolge zu hoher Fahrgeschwindigkeit rechtsseitig von der Fahrbahn abgekommen und über die dort befindliche Böschung zum Attersee abgestürzt sei. Dadurch habe der Beschwerdeführer Verwaltungsübertretungen nach 1.) Paragraph 64, Absatz eins, Kraftfahrgesetz 1967, Bundesgesetzblatt , Nr. 267 (KFG), 2.) Paragraph 5, Absatz eins, Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt , Nr. 159 (StVO), 3) Paragraph 20, Absatz eins, StVO begangen. Über den Beschwerdeführer wurden nachstehende Geld- bzw. Ersatzarreststrafen verhängt: 1.) Gemäß Paragraph 134, KFG S 2.000,-- (10 Tage), 2.) gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO S 6.000,-- (20 Tage), 3.) gemäß Paragraph 99, Absatz 3, it. a StVO S 500,-- (3 Tage). In der Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe bei der Vernehmung am 18. August 1969 angegeben, die Fahrt am 16. August 1969 in der Zeit von 02.30 Uhr bis 02.45 Uhr angetreten zu haben, sodaß angenommen werden könne, der Unfall sei um zirka 03.00 Uhr erfolgt. Die Angaben des Beschwerdeführers, er habe zur Blutabnahme im Krankenhaus seine Zustimmung nicht gegeben, stünden in Widerspruch zu den Aussagen des behandelnden Arztes Dr. O. Dieser habe angegeben, der Beschwerdeführer habe völlig orientiert und ohne Anzeichen einer Gehirnerschütterung auf die Frage nach der Zustimmung zur Blutabnahme gesagt, es sei ihm egal, ob ihm Blut abgenommen würde, der Arzt könne ihm ruhig Blut abnehmen. Die Behörde folge den Angaben des Arztes, da erfahrungsgemäß Ärzte nur mit Zustimmung eine Blutabnahme vornehmen würden. Auch habe der Beschwerdeführer zugegeben, in der fraglichen Nacht Alkohol konsumiert zu haben. Der Tatbestand des Paragraph 5, Absatz eins, StVO sei daher gegeben. Die vom Beschwerdeführer aufgestellte Behauptung, er sei von einem entgegenkommenden Fahrzeug geblendet und nach rechts abgedrängt worden, nur dadurch und nicht wegen der überhöhten Geschwindigkeit sei der Unfall passiert, könne auf Grund der von der Gendarmerie festgestellten Spuren nicht den Tatsachen entsprechen, wie aus der Skizze ersichtlich sei, da der Beschwerdeführer mit seinem Fahrzeug nicht abrupt, sondern fast parallel zur Fahrbahn abgekommen sei. Daraus und aus den sehr starken Beschädigungen des vom Beschwerdeführer gelenkten Wagens könne geschlossen werden, daß der Beschwerdeführer die Kurve zu schnell durchfahren und dabei von der Fahrbahn abgekommen sei. Auch der Tatbestand des Paragraph 20, Absatz eins, StVO sei daher gegeben. In seiner Berufung verweist der Beschwerdeführer zur Übertretung des Paragraph 5, Absatz eins, StVO auf seine Stellungnahmen vom 13. Februar 1970 und 21. Oktober 1969 und bleibt dabei, daß er entgegen den Angaben des Arztes Dr. O. die Zustimmung zur Blutabnahme verweigert habe. Dies gehe auch aus der Gendarmerieanzeige hervor, in der festgehalten sei, daß dem Beschwerdeführer Blut ohne seine Einwilligung abgenommen worden sei. Bei der Vernehmung am 18. August 1969 habe man dem Beschwerdeführer gleichsam mit aller Gewalt eine nachträgliche Zustimmung zur Blutabnahme abdrängen wollen. Selbst wenn der Beschwerdeführer, was er bestreite, eine Zustimmung zur Blutabnahme gegeben habe, sei sie in einem Zeitpunkt erfolgt, in dem von einem Patienten wohl nicht mehr eine Erklärung abgenommen werden könne, möglicherweise sei ihm die Zustimmung vor der Narkose oder sogar schon im Zustand der Betäubung abgenommen worden. Die Heranziehung des Blutalkoholbefundes würde aber auch deshalb zu keinem verwertbaren Ergebnis führen, weil der genaue Unfallszeitpunkt nicht ermittelt werden könne. Die Blutabnahme sei um 06.30 Uhr erfolgt, der Unfall könne in der Zeit von 02.45 Uhr bis 05.15 Uhr (Zeitpunkt der Auffindung) erfolgt sein. Die Verantwortung des Beschwerdeführers, er sei von einem entgegenkommenden Fahrzeug geblendet und auf den rechten Fahrbahnrand abgedrängt worden, sei durch die Ergebnisse des Beweisverfahrens nicht widerlegt. Die festgehaltenen Spuren seien mit der Verantwortung des Beschwerdeführers in Einklang zu bringen. Wäre er tatsächlich mit überhöhter Geschwindigkeit durch die vor der Unfallstelle befindliche Kurve gefahren, wäre er schon in dieser Kurve tangential zur Kurvenkrümmung von der Straße abgekommen. Mit Bescheid vom 3. Dezember 1970 - die Beschwerde bekämpft nur die Schuldsprüche wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung - hat die belangte Behörde der Berufung mit der Begründung keine Folge gegeben, die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe keine Zustimmung zur Blutabnahme gegeben, erscheine nicht glaubwürdig, weil der Arzt Dr. O zweimal als Zeuge unter Wahrheitserinnerung und Hinweis auf die Folgen einer falschen Zeugenaussage angegeben habe, daß der Beschwerdeführer ausdrücklich seine Zustimmung zur Blutabnahme gegeben habe, und zwar bei vollem Bewußtsein. Diesen Angaben des Arztes würde mehr Glauben geschenkt als denen des Beschwerdeführers. Seinen Angaben bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck zufolge habe der Beschwerdeführer seine Abfahrt mit dem Personenkraftwagen zwischen 02.30 Uhr und 02.45 Uhr vorgenommen. Auf diese Zeitangabe stütze sich die Annahme der Unfallszeit. Daß der Beschwerdeführer seine Fahrgeschwindigkeit nicht den gegebenen Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen angepaßt habe, beweise die Tatsache des Unfalles; seine Angabe, er wäre von einem entgegenkommenden Fahrzeug geblendet worden, sei eine durch nichts bewiesene Behauptung.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde, in der ausgeführt wird, der Beschwerdeführer habe nie die Zustimmung zur Blutabnahme gegeben. Schon in der Gendarmerieanzeige werde unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß die Blutabnahme ohne Einwilligung erfolgt sei. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck habe sich anläßlich der Niederschrift vom 18. August 1969 intensiv bemüht, nachträglich eine Zustimmung des Beschwerdeführers zur Blutabnahme einzuholen. Sie habe es sogar für notwendig befunden, in diesem Punkte eine zweimalige Vernehmung des Arztes vorzunehmen. Alle diese Umstände seien von der belangten Behörde übergangen worden, die die für den Beschwerdeführer ungünstigen Aussagen des behandelnden Arztes ihrer Entscheidung zugrunde gelegt habe, ohne auf die eklatanten Widersprüche einzugehen. Bei der einen Einvernahme habe dieser Zeuge glaubhaft machen wollen, der Beschwerdeführer habe die Zustimmung erteilt, bei der anderen Einvernahme habe er mitgeteilt, die Einholung der Zustimmung des Beschwerdeführers wäre Aufgabe der Polizei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Mit diesem Vorbringen wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde. Diese hat gemäß § 45 Abs. 2 AVG 1950 unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob sie eine Tatsache als erwiesen annimmt oder nicht. Sie kann dabei den Angaben eines Zeugen mehr Glauben beimessen als der Verantwortung des Beschuldigten, doch muß sie begründen, welche Umstände sie zu diesem Urteil veranlaßt haben. In der mit dem Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck am 18. August 1969 aufgenommenen Niederschrift gibt dieser an, der Arzt Dr. O. habe ihm ohne seine Zustimmung Blut abgenommen. In der Gendarmerieanzeige vom 29. August 1969 heißt es, der Arzt habe dem Beschwerdeführer ohne Einwilligung das Blut abgenommen, es sei durchaus verständlich, daß der Beschwerdeführer einer Blutabnahme keinesfalls habe zustimmen wollen, weil er gewußt habe, daß er mehr Alkohol zu sich genommen habe, als erlaubt. Auf dem Formular für die Blutabnahme fehlt die Unterschrift des Beschwerdeführers. Der Arzt Dr. O., der im Krankenhaus die Wundversorgung und die Blutabnahme beim Beschwerdeführer durchgeführt hat, gab als Zeuge vernommen am 19. Dezember 1969 an, er sei von der Gendarmerie ersucht worden, dem Beschwerdeführer Blut abzunehmen. Er habe der Gendarmerie gesagt, er würde die Blutprobe nur abnehmen, wenn der Beschwerdeführer hiezu seine Zustimmung gebe. Der Beschwerdeführer, der zu dieser Zeit völlig orientiert und weder bewußtlos gewesen sei, noch Anzeichen einer Gehirnerschütterung aufgewiesen habe, habe dem Arzt auf seine Frage zur Antwort gegeben, es sei ihm ganz egal, ob ihm Blut abgenommen werde, der Arzt könne ihm Blut ruhig abnehmen. Der Zeuge habe den Beschwerdeführer zweimal gefragt und auf Grund der konkreten Antwort und des ärztlichen Fachwissens keinen Zweifel daran gehegt, daß der Beschwerdeführer genau gewußt habe, was der Zeuge von ihm verlangt habe, und daß er eindeutig seine Zustimmung gegeben habe. Wenn der Beschwerdeführer das Formular nicht unterschrieben habe, so sei dies nicht Angelegenheit des Zeugen, sondern der Gendarmerie, die sich um die Unterschrift auf dem Formular zu kümmern habe. Da der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 13. Februar 1970 behauptet hat, der Zeuge Dr. O habe erst nachträglich sich um die Zustimmung des Beschwerdeführers zur Blutabnahme bemüht, wurde Dr. O. am 31. März 1970 neuerlich von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck unter Hinweis auf die strafrechtlichen Folgen einer falschen Zeugenaussage vernommen. Dr. O. verwies auf seine bisherigen Aussagen und betonte noch einmal, daß der Beschwerdeführer keinerlei Verletzungen gehabt habe, die seinen Geisteszustand hätten beeinträchtigen können. Der Zeuge habe den Beschwerdeführer vor der Blutabnahme mehrmals gefragt und die Antwort bekommen, es sei dem Beschwerdeführer egal. Der Zeuge habe sich nicht um die Unterschrift des Beschwerdeführers auf dem Formular bemüht, sondern dieses Formular der Gendarmerie in der Meinung übergeben, diese würde die Unterschrift des Beschwerdeführers einholen. Der Verwaltungsgerichtshof kann nicht finden, daß die belangte Behörde rechtswidrig gehandelt hat, wenn sie bei diesem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung den Angaben des als Zeuge unter Wahrheitspflicht vernommenen Arztes Dr. O. bezüglich des Vorganges bei der Blutabnahme mehr Glauben geschenkt hat, als der Verantwortung des Beschwerdeführers und angenommen hat, der Beschwerdeführer habe seine Zustimmung zur Blutabnahme gegeben. Selbst wenn man aber entsprechend den Angaben des Beschwerdeführers annehmen würde, er habe seine Zustimmung für die Blutabnahme nicht gegeben, so ist darauf zu verweisen, daß nach den Bestimmungen des § 46 AVG 1950, die gemäß § 24 VStG 1950 auch im Verwaltungsstrafverfahren anwendbar sind, als Beweismittel alles in Betracht kommt, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des Falles zweckdienlich ist.Mit diesem Vorbringen wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde. Diese hat gemäß Paragraph 45, Absatz 2, AVG 1950 unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob sie eine Tatsache als erwiesen annimmt oder nicht. Sie kann dabei den Angaben eines Zeugen mehr Glauben beimessen als der Verantwortung des Beschuldigten, doch muß sie begründen, welche Umstände sie zu diesem Urteil veranlaßt haben. In der mit dem Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck am 18. August 1969 aufgenommenen Niederschrift gibt dieser an, der Arzt Dr. O. habe ihm ohne seine Zustimmung Blut abgenommen. In der Gendarmerieanzeige vom 29. August 1969 heißt es, der Arzt habe dem Beschwerdeführer ohne Einwilligung das Blut abgenommen, es sei durchaus verständlich, daß der Beschwerdeführer einer Blutabnahme keinesfalls habe zustimmen wollen, weil er gewußt habe, daß er mehr Alkohol zu sich genommen habe, als erlaubt. Auf dem Formular für die Blutabnahme fehlt die Unterschrift des Beschwerdeführers. Der Arzt Dr. O., der im Krankenhaus die Wundversorgung und die Blutabnahme beim Beschwerdeführer durchgeführt hat, gab als Zeuge vernommen am 19. Dezember 1969 an, er sei von der Gendarmerie ersucht worden, dem Beschwerdeführer Blut abzunehmen. Er habe der Gendarmerie gesagt, er würde die Blutprobe nur abnehmen, wenn der Beschwerdeführer hiezu seine Zustimmung gebe. Der Beschwerdeführer, der zu dieser Zeit völlig orientiert und weder bewußtlos gewesen sei, noch Anzeichen einer Gehirnerschütterung aufgewiesen habe, habe dem Arzt auf seine Frage zur Antwort gegeben, es sei ihm ganz egal, ob ihm Blut abgenommen werde, der Arzt könne ihm Blut ruhig abnehmen. Der Zeuge habe den Beschwerdeführer zweimal gefragt und auf Grund der konkreten Antwort und des ärztlichen Fachwissens keinen Zweifel daran gehegt, daß der Beschwerdeführer genau gewußt habe, was der Zeuge von ihm verlangt habe, und daß er eindeutig seine Zustimmung gegeben habe. Wenn der Beschwerdeführer das Formular nicht unterschrieben habe, so sei dies nicht Angelegenheit des Zeugen, sondern der Gendarmerie, die sich um die Unterschrift auf dem Formular zu kümmern habe. Da der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 13. Februar 1970 behauptet hat, der Zeuge Dr. O habe erst nachträglich sich um die Zustimmung des Beschwerdeführers zur Blutabnahme bemüht, wurde Dr. O. am 31. März 1970 neuerlich von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck unter Hinweis auf die strafrechtlichen Folgen einer falschen Zeugenaussage vernommen. Dr. O. verwies auf seine bisherigen Aussagen und betonte noch einmal, daß der Beschwerdeführer keinerlei Verletzungen gehabt habe, die seinen Geisteszustand hätten beeinträchtigen können. Der Zeuge habe den Beschwerdeführer vor der Blutabnahme mehrmals gefragt und die Antwort bekommen, es sei dem Beschwerdeführer egal. Der Zeuge habe sich nicht um die Unterschrift des Beschwerdeführers auf dem Formular bemüht, sondern dieses Formular der Gendarmerie in der Meinung übergeben, diese würde die Unterschrift des Beschwerdeführers einholen. Der Verwaltungsgerichtshof kann nicht finden, daß die belangte Behörde rechtswidrig gehandelt hat, wenn sie bei diesem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung den Angaben des als Zeuge unter Wahrheitspflicht vernommenen Arztes Dr. O. bezüglich des Vorganges bei der Blutabnahme mehr Glauben geschenkt hat, als der Verantwortung des Beschwerdeführers und angenommen hat, der Beschwerdeführer habe seine Zustimmung zur Blutabnahme gegeben. Selbst wenn man aber entsprechend den Angaben des Beschwerdeführers annehmen würde, er habe seine Zustimmung für die Blutabnahme nicht gegeben, so ist darauf zu verweisen, daß nach den Bestimmungen des Paragraph 46, AVG 1950, die gemäß Paragraph 24, VStG 1950 auch im Verwaltungsstrafverfahren anwendbar sind, als Beweismittel alles in Betracht kommt, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des Falles zweckdienlich ist.
Im Zusammenhang mit der Bestrafung wegen der Übertretung des § 5 Abs. 1 StVO rügt der Beschwerdeführer weiters, die Behörde hätte den Fehler begangen, 03.00 Uhr früh als Deliktszeit anzunehmen. Sie würde dabei übersehen, daß der Beschwerdeführer ausdrücklich erwähnt habe, über Zeitangaben keine genaue Auskunft geben zu können, weil er infolge der Gehirnerschütterung an Gedächtnislücken leide. Im Bericht der Gendarmerie heiße es, der Beschwerdeführer sei auf der Seeleiten-Bundesstraße aus Richtung Seewalchen kommend, in Richtung Weyregg unterwegs gewesen und in Kammerl a. A. von der Straße abgekommen; in Zeile 3 der Begründung heiße es hingegen, der Beschwerdeführer sei zwischen 02.30 Uhr und 02.45 Uhr von Weyregg in Richtung Alexenau unterwegs gewesen. Der Unfallsort Kammerl liege nicht zwischen Weyregg und Alexenau, sondern genau entgegengesetzt zwischen Weyregg und Kammer-Schörfling.Im Zusammenhang mit der Bestrafung wegen der Übertretung des Paragraph 5, Absatz eins, StVO rügt der Beschwerdeführer weiters, die Behörde hätte den Fehler begangen, 03.00 Uhr früh als Deliktszeit anzunehmen. Sie würde dabei übersehen, daß der Beschwerdeführer ausdrücklich erwähnt habe, über Zeitangaben keine genaue Auskunft geben zu können, weil er infolge der Gehirnerschütterung an Gedächtnislücken leide. Im Bericht der Gendarmerie heiße es, der Beschwerdeführer sei auf der Seeleiten-Bundesstraße aus Richtung Seewalchen kommend, in Richtung Weyregg unterwegs gewesen und in Kammerl a. A. von der Straße abgekommen; in Zeile 3 der Begründung heiße es hingegen, der Beschwerdeführer sei zwischen 02.30 Uhr und 02.45 Uhr von Weyregg in Richtung Alexenau unterwegs gewesen. Der Unfallsort Kammerl liege nicht zwischen Weyregg und Alexenau, sondern genau entgegengesetzt zwischen Weyregg und Kammer-Schörfling.
Im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides, der von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid bestätigt worden ist, wird unter Punkt 2) ausgesprochen, der Beschwerdeführer habe am 16. August 1969 um etwa 03.00 Uhr seinen Personenkraftwagen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (1 %o) auf der Seeleiten-Bundesstraße von Seewalchen a. A. in Richtung Weyregg a. A. gelenkt; dadurch habe er eine Übertretung nach § 5 Abs. 1 StVO begangen.Im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides, der von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid bestätigt worden ist, wird unter Punkt 2) ausgesprochen, der Beschwerdeführer habe am 16. August 1969 um etwa 03.00 Uhr seinen Personenkraftwagen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (1 %o) auf der Seeleiten-Bundesstraße von Seewalchen a. A. in Richtung Weyregg a. A. gelenkt; dadurch habe er eine Übertretung nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO begangen.
Dem Beschwerdeführer wurde also zur Last gelegt, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand am 16. August 1969 um etwa 03.00 Uhr einen Personenkraftwagen gelenkt zu haben. Diese Annahme der belangten Behörde deckt sich mit den in dieser Hinsicht präzisen Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vom 18. August 1969, in der er ausdrücklich angegeben hat, zwischen 02.30 Uhr und 02.45 Uhr vom Cafe abgefahren zu sein, nachdem er vorher dort Alkohol konsumiert hatte. Ob der Unfall sich bereits um 03.00 Uhr oder erst später zugetragen hat, ist für diesen Tatbestand unwesentlich, weil nicht die Verursachung des Unfalles nach dieser Gesetzesstelle strafbar ist, sondern das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand. Dieses Lenken hat aber auch nach den Angaben des Beschwerdeführers jedenfalls schon um 03.00 Uhr stattgefunden. Die Annahme der belangten Behörde, daß die Tatzeit für die Übertretung des § 5 Abs. 1 StVO 03.00 Uhr gewesen sei und daher die Rückrechnung im Befund der Untersuchungsanstalt auf diese Zeit vorgenommen wurde, steht im Einklang mit dem Geständnis des Beschwerdeführers.Dem Beschwerdeführer wurde also zur Last gelegt, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand am 16. August 1969 um etwa 03.00 Uhr einen Personenkraftwagen gelenkt zu haben. Diese Annahme der belangten Behörde deckt sich mit den in dieser Hinsicht präzisen Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vom 18. August 1969, in der er ausdrücklich angegeben hat, zwischen 02.30 Uhr und 02.45 Uhr vom Cafe abgefahren zu sein, nachdem er vorher dort Alkohol konsumiert hatte. Ob der Unfall sich bereits um 03.00 Uhr oder erst später zugetragen hat, ist für diesen Tatbestand unwesentlich, weil nicht die Verursachung des Unfalles nach dieser Gesetzesstelle strafbar ist, sondern das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand. Dieses Lenken hat aber auch nach den Angaben des Beschwerdeführers jedenfalls schon um 03.00 Uhr stattgefunden. Die Annahme der belangten Behörde, daß die Tatzeit für die Übertretung des Paragraph 5, Absatz eins, StVO 03.00 Uhr gewesen sei und daher die Rückrechnung im Befund der Untersuchungsanstalt auf diese Zeit vorgenommen wurde, steht im Einklang mit dem Geständnis des Beschwerdeführers.
Hinsichtlich der Übertretung des § 20 Abs. 1 StVO bringt der Beschwerdeführer vor, seine Behauptung, er sei durch ein entgegenkommendes Fahrzeug geblendet und von der Straße abgelenkt worden, sei durch nichts widerlegt worden.Hinsichtlich der Übertretung des Paragraph 20, Absatz eins, StVO bringt der Beschwerdeführer vor, seine Behauptung, er sei durch ein entgegenkommendes Fahrzeug geblendet und von der Straße abgelenkt worden, sei durch nichts widerlegt worden.
Gemäß § 20 Abs. 1 StVO hat der Lenker eines Fahrzeuges die Fahrgeschwindigkeit den gegebenen oder durch Straßenverkehrszeichen angekündigten Umständen, insbesondere den Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen sowie den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird zur Frage der Übertretung des § 20 Abs. 1 StVO nur ausgeführt, daß der Beschwerdeführer jedenfalls seine Fahrgeschwindigkeit nicht den gegebenen Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen angepaßt habe, beweise allein schon die Tatsache des Unfalles. Das Straferkenntnis der ersten Instanz führt in dieser Hinsicht aus, es sei aus der Skizze ersichtlich, daß der Beschwerdeführer mit seinem Fahrzeug nicht abrupt, sondern fast parallel zur Fahrbahn abgekommen sei. Daraus und aus den starken Beschädigungen des Fahrzeuges lasse sich schließen, daß der Beschwerdeführer die Kurve zu rasch durchfahren habe. Die Tatsache des Unfalles allein ist aber ebensowenig ein Beweis für das strafbare Verhalten wie das Abkommen von der Fahrbahn. Beides könnte auch auf andere Umstände, wie z.B. auf die vom Beschwerdeführer behauptete Blendung oder auch auf eine Alkoholisierung oder Übermüdung zurückzuführen sein. Aus den Beschädigungen am Fahrzeug des Beschwerdeführers könnte allenfalls im Zusammenhang mit anderen Unfallsspuren ein Hinweis auf die vom Beschwerdeführer gewählte Geschwindigkeit gewonnen werden. Hiezu bedarf es jedoch eines entsprechenden Fachwissens. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darf die Behörde Fachfragen ohne Sachverständigenbeweis nur dann selbst beurteilen, wenn ihr die Kenntnisse und Erfahrungen zu eigen sind, die für eine selbständige fachliche Beurteilung von Fragen eines außerhalb des engeren Berufskreises liegenden Wissensgebietes vorausgesetzt werden müssen (siehe z.B. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Dezember 1955, Slg. N.F. Nr. 3906/A). Die belangte Behörde hätte daher im vorliegenden Fall einen Sachverständigen beiziehen müssen.Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, StVO hat der Lenker eines Fahrzeuges die Fahrgeschwindigkeit den gegebenen oder durch Straßenverkehrszeichen angekündigten Umständen, insbesondere den Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen sowie den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird zur Frage der Übertretung des Paragraph 20, Absatz eins, StVO nur ausgeführt, daß der Beschwerdeführer jedenfalls seine Fahrgeschwindigkeit nicht den gegebenen Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen angepaßt habe, beweise allein schon die Tatsache des Unfalles. Das Straferkenntnis der ersten Instanz führt in dieser Hinsicht aus, es sei aus der Skizze ersichtlich, daß der Beschwerdeführer mit seinem Fahrzeug nicht abrupt, sondern fast parallel zur Fahrbahn abgekommen sei. Daraus und aus den starken Beschädigungen des Fahrzeuges lasse sich schließen, daß der Beschwerdeführer die Kurve zu rasch durchfahren habe. Die Tatsache des Unfalles allein ist aber ebensowenig ein Beweis für das strafbare Verhalten wie das Abkommen von der Fahrbahn. Beides könnte auch auf andere Umstände, wie z.B. auf die vom Beschwerdeführer behauptete Blendung oder auch auf eine Alkoholisierung oder Übermüdung zurückzuführen sein. Aus den Beschädigungen am Fahrzeug des Beschwerdeführers könnte allenfalls im Zusammenhang mit anderen Unfallsspuren ein Hinweis auf die vom Beschwerdeführer gewählte Geschwindigkeit gewonnen werden. Hiezu bedarf es jedoch eines entsprechenden Fachwissens. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darf die Behörde Fachfragen ohne Sachverständigenbeweis nur dann selbst beurteilen, wenn ihr die Kenntnisse und Erfahrungen zu eigen sind, die für eine selbständige fachliche Beurteilung von Fragen eines außerhalb des engeren Berufskreises liegenden Wissensgebietes vorausgesetzt werden müssen (siehe z.B. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Dezember 1955, Slg. N.F. Nr. 3906/A). Die belangte Behörde hätte daher im vorliegenden Fall einen Sachverständigen beiziehen müssen.
Soweit die belangte Behörde den Beschwerdeführer der Übertretung des § 20 Abs. 1 StVO schuldig erkannt hat, war daher der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 3 VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, weil die belangte Behörde Verfahrensvorschriften außer acht gelassen hat, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Im übrigen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.Soweit die belangte Behörde den Beschwerdeführer der Übertretung des Paragraph 20, Absatz eins, StVO schuldig erkannt hat, war daher der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Ziffer 3, VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, weil die belangte Behörde Verfahrensvorschriften außer acht gelassen hat, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Im übrigen war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.
Der Kostenausspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 im Zusammenhang mit der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, BGBl. Nr. 4. Das Mehrbegehren war abzuweisen, da eine gesonderte Verrechnung der Umsatzsteuer im Gesetz nicht vorgesehen ist.Der Kostenausspruch gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG 1965 im Zusammenhang mit der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, Bundesgesetzblatt , Nr. 4. Das Mehrbegehren war abzuweisen, da eine gesonderte Verrechnung der Umsatzsteuer im Gesetz nicht vorgesehen ist.
Wien, am 22. Dezember 1971
Schlagworte
rechtswidrig gewonnener BeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1971:1971001061.X00Im RIS seit
04.10.2002Zuletzt aktualisiert am
11.03.2019