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50/01 GewerbeordnungNorm
GelVerkG §5 Abs1;Rechtssatz
Nach § 5 Abs 1 GelVerkG sind Personen von der Konzessionsverleihung ausgeschlossen, deren bisheriges Verhalten eine Konzessionsausübung erwarten lässt, die dem Interesse an der Sicherheit der beförderten Personen widerstreitet.Nach Paragraph 5, Absatz eins, GelVerkG sind Personen von der Konzessionsverleihung ausgeschlossen, deren bisheriges Verhalten eine Konzessionsausübung erwarten lässt, die dem Interesse an der Sicherheit der beförderten Personen widerstreitet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1971:1971001040.X03Im RIS seit
07.10.2002