TE Vwgh Erkenntnis 1971/12/22 0693/71

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.12.1971
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §410 Z7;
ASVG §69;
AVG §56;
  1. ASVG § 410 heute
  2. ASVG § 410 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 410 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  4. ASVG § 410 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  5. ASVG § 410 gültig von 01.01.1973 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973
  1. ASVG § 69 heute
  2. ASVG § 69 gültig ab 01.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  3. ASVG § 69 gültig von 01.07.1994 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes Dr. Donner und die Hofräte Dr. Härtel, Dr. Raschauer, Dr. Zach und DDr. Heller als Richter, im Beisein des Schriftführers Landesregierungsoberkommissär Dr. Arnberger, über die Beschwerde des Ing. HT in T, vertreten durch Dr. Erhard Blechschmid, Rechtsanwalt in Graz, Hauptplatz 14/2, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 29. März 1971, Zl. 121.278/1-11/71 (mitbeteiligte Parten: 1) Steiermärkische Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte, Graz, Josef-Pongratz-Platz 1, 2) Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter Wien IX, Roßauer Lände 3, 3) Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Wien XX, Webergasse 2 - 6, 4) Landesarbeitsamt Steiermark in Graz), betreffend Nachberechnung von Sozialversicherungsbeiträgen, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes Dr. Donner und die Hofräte Dr. Härtel, Dr. Raschauer, Dr. Zach und DDr. Heller als Richter, im Beisein des Schriftführers Landesregierungsoberkommissär Dr. Arnberger, über die Beschwerde des Ing. HT in T, vertreten durch Dr. Erhard Blechschmid, Rechtsanwalt in Graz, Hauptplatz 14/2, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 29. März 1971, Zl. 121.278/1-11/71 (mitbeteiligte Parten: 1) Steiermärkische Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte, Graz, Josef-Pongratz-Platz 1, 2) Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter Wien römisch neun, Roßauer Lände 3, 3) Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Wien römisch zwanzig, Webergasse 2 - 6, 4) Landesarbeitsamt Steiermark in Graz), betreffend Nachberechnung von Sozialversicherungsbeiträgen, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesministerium für soziale Verwaltung) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 1.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Am 20. Oktober 1967 erging an den Beschwerdeführer seitens der mitbeteiligten Partei Steiermärkische Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte eine Beitragsnachberechnung über S 32.268,03; diese Beitragsnachberechnung betraf eine Beitragsprüfung bezüglich des Zeitraumes vom August 1962 bis zum August 1967. Unbestrittenermaßen wurde der nachberechnete Betrag vom Beschwerdeführer am 10. November 1967 bezahlt. Nach einer Korrespondenz zwischen dem Beschwerdeführer und dem genannten Krankenversicherungsträger noch im Jahre 1967 beantragte die Handelskammer Steiermark "im Auftrag" des Beschwerdeführers die "Übermittlung eines Bescheides über die seinerzeit durchgeführten Beitragsnachberechnungen". In der diesbezüglichen Eingabe wurde

ersucht, daß "bei der Verfassung der Bescheide ...... die

Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes (Zl. 887/68 und 987/68) beachtet werden möge".

Am 1. Juli 1969 erließ die Steiermärkische Gebietskrankenkasse folgenden Bescheid:

"Gemäß § 410 Z. 7 in Verbindung mit §§ 44, 45, 48, 49, 54 und 68 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes vom 9. 9. 1955 (ASVG, BGBl. 189/55), in der bis 31. 12. 1967 geltenden Fassung sowie gemäß § 62 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958 (AlVG, BGBl. 199/58) wird festgestellt:"Gemäß Paragraph 410, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraphen 44, 45, 48, 49, 54 und 68 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes vom 9. 9. 1955 (ASVG, BGBl. 189/55), in der bis 31. 12. 1967 geltenden Fassung sowie gemäß Paragraph 62, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958 (AlVG, BGBl. 199/58) wird festgestellt:

1. Der Bemessung der allgemeinen Beiträge und der Sonderbeiträge für die in der Beitragsnachberechnung vom 20. 10. 1967 namentlich genannten Dienstnehmer und Lehrlinge waren die diesen Dienstnehmern und Lehrlingen nach dem Kollektivvertrag für das Baugewerbe zustehenden Löhne zugrunde zu legen.

Die Berechnung der nachträglich vorgeschriebenen Beiträge hatte nach den im Zeitpunkt der Nachberechnung geltenden gesetzlichen und kollektivvertraglichen Bestimmungen zu erfolgen.

2. Verjährung im Sinne des § 68 ASVG ist nicht eingetreten." 2. Verjährung im Sinne des Paragraph 68, ASVG ist nicht eingetreten."

Der genannte Sozialversicherungsträger vertrat in der Begründung des Bescheides die Auffassung, daß die Beitragsnachberechnung auf Grund der im Zeitraum der Beitragsprüfung geltenden Bestimmungen richtig erfolgt und Verjährung nicht eingetreten sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Einspruch an den Landeshauptmann von Steiermark, in dem er behauptete, der angefochtene Bescheid widerspreche dem § 59 AVG 1950. Der Beschwerdeführer habe "einen Bescheid über die am 20. Oktober 1967 durchgeführte Beitragsnachberechnung in der Höhe von S 32.268,03" gefordert. Der Krankenversicherungsträger wäre verpflichtet gewesen, "konkret das Ausmaß der" dem Beschwerdeführer "vom ASVG auferlegten Verpflichtung in Form eines konstitutiven Bescheides zu bestimmen".Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Einspruch an den Landeshauptmann von Steiermark, in dem er behauptete, der angefochtene Bescheid widerspreche dem Paragraph 59, AVG 1950. Der Beschwerdeführer habe "einen Bescheid über die am 20. Oktober 1967 durchgeführte Beitragsnachberechnung in der Höhe von S 32.268,03" gefordert. Der Krankenversicherungsträger wäre verpflichtet gewesen, "konkret das Ausmaß der" dem Beschwerdeführer "vom ASVG auferlegten Verpflichtung in Form eines konstitutiven Bescheides zu bestimmen".

Der Beschwerdeführer stellte am 26. Mai 1970 einen Devolutionsantrag nach § 73 AVG 1950. Die Entscheidungsbefugnis ist infolgedessen auf die belangte Behörde übergegangen.Der Beschwerdeführer stellte am 26. Mai 1970 einen Devolutionsantrag nach Paragraph 73, AVG 1950. Die Entscheidungsbefugnis ist infolgedessen auf die belangte Behörde übergegangen.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Einspruch nicht Folge und stellte in Ergänzung des angefochtenen Bescheides fest, daß eine Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Entrichtung von Beiträgen für die in der Beitragsnachberechnung namentlich genannten Dienstnehmer und Lehrlinge für den in dieser Beitragsnachberechnung angeführten Zeitraum nicht mehr besteht. Nach Wiedergabe der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen führte die belangte Behörde zur Begründung ihres Bescheides aus, der Beschwerdeführer versuche offenbar, eine Reduktion der seinerzeit durchgeführten Neuberechnung unter Berufung auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes Zl. 887/68 und 987/68 herbeizuführen. Er übersehe dabei jedoch die Tatsache, daß sich diese Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes mit Fällen befaßten, die vor Inkrafttreten der 21. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz anhängig gemacht und im Zeitpunkt des Inkrafttretens (1. Jänner 1968) dieser Novelle noch nicht abgeschlossen gewesen seien. Im vorliegenden Falle hingegen sei die durchgeführte Nachberechnung dem Dienstgeber am 20. Oktober 1967 übermittelt und von diesem am 10. November 1967 beglichen worden. Im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der 21. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz sei sohin die Frage der Nachberechnung von Beiträgen bzw. deren Entrichtung in keiner Weise mehr offen gewesen, vielmehr - die prompte Bezahlung deute darauf hin - sei die auf § 58 Abs. 1 ASVG gegründete Forderung als zu Recht bestehend anerkannt und bezahlt worden. Das Vorbringen im Einspruch, der Antrag vom 13. Mai 1969 habe einen Bescheid über die am 20. Oktober 1967 durchgeführte Beitragsnachberechnung in der Höhe von S 32.268,03 begehrt, sei unrichtig, da, wie den Akten zu entnehmen sei, der erwähnte Antrag lediglich auf "Übermittlung eines Bescheides über die seinerzeit durchgeführte Nachberechnung" gerichtet gewesen sei. Dieser Antrag habe die Steiermärkische Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte in der Folge mit ihrem Bescheid in zutreffender Weise entsprochen. Zum Begehren auf Erlassung eines konstitutiven Bescheides bemerkte die belangte Behörde, daß angesichts der bereits erfolgten Entrichtung der vorgeschriebenen Beiträge hiezu habe keine Veranlassung bestehen können. Dem Einspruch habe daher ein Erfolg versagt bleiben müssen.Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Einspruch nicht Folge und stellte in Ergänzung des angefochtenen Bescheides fest, daß eine Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Entrichtung von Beiträgen für die in der Beitragsnachberechnung namentlich genannten Dienstnehmer und Lehrlinge für den in dieser Beitragsnachberechnung angeführten Zeitraum nicht mehr besteht. Nach Wiedergabe der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen führte die belangte Behörde zur Begründung ihres Bescheides aus, der Beschwerdeführer versuche offenbar, eine Reduktion der seinerzeit durchgeführten Neuberechnung unter Berufung auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes Zl. 887/68 und 987/68 herbeizuführen. Er übersehe dabei jedoch die Tatsache, daß sich diese Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes mit Fällen befaßten, die vor Inkrafttreten der 21. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz anhängig gemacht und im Zeitpunkt des Inkrafttretens (1. Jänner 1968) dieser Novelle noch nicht abgeschlossen gewesen seien. Im vorliegenden Falle hingegen sei die durchgeführte Nachberechnung dem Dienstgeber am 20. Oktober 1967 übermittelt und von diesem am 10. November 1967 beglichen worden. Im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der 21. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz sei sohin die Frage der Nachberechnung von Beiträgen bzw. deren Entrichtung in keiner Weise mehr offen gewesen, vielmehr - die prompte Bezahlung deute darauf hin - sei die auf Paragraph 58, Absatz eins, ASVG gegründete Forderung als zu Recht bestehend anerkannt und bezahlt worden. Das Vorbringen im Einspruch, der Antrag vom 13. Mai 1969 habe einen Bescheid über die am 20. Oktober 1967 durchgeführte Beitragsnachberechnung in der Höhe von S 32.268,03 begehrt, sei unrichtig, da, wie den Akten zu entnehmen sei, der erwähnte Antrag lediglich auf "Übermittlung eines Bescheides über die seinerzeit durchgeführte Nachberechnung" gerichtet gewesen sei. Dieser Antrag habe die Steiermärkische Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte in der Folge mit ihrem Bescheid in zutreffender Weise entsprochen. Zum Begehren auf Erlassung eines konstitutiven Bescheides bemerkte die belangte Behörde, daß angesichts der bereits erfolgten Entrichtung der vorgeschriebenen Beiträge hiezu habe keine Veranlassung bestehen können. Dem Einspruch habe daher ein Erfolg versagt bleiben müssen.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften (Aktenwidrigkeit) geltend gemacht wird. In der Beschwerde wird ausgeführt, die Bezahlung von Sozialversicherungsbeiträgen bedeute kein Anerkenntnis. Gemäß § 69 ASVG sei eine Rückforderung zu Ungebühr bezahlter Sozialversicherungsbeiträge möglich. Ein diesbezügliches Verlangen habe der Beschwerdeführer innerhalb der dafür vorgesehenen Zweijahresfrist durch den Antrag vom 13. Mai 1969 gestellt.Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften (Aktenwidrigkeit) geltend gemacht wird. In der Beschwerde wird ausgeführt, die Bezahlung von Sozialversicherungsbeiträgen bedeute kein Anerkenntnis. Gemäß Paragraph 69, ASVG sei eine Rückforderung zu Ungebühr bezahlter Sozialversicherungsbeiträge möglich. Ein diesbezügliches Verlangen habe der Beschwerdeführer innerhalb der dafür vorgesehenen Zweijahresfrist durch den Antrag vom 13. Mai 1969 gestellt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß § 41 Abs. 1 VwGG 1965 den Beschwerdeführer, die belangte Behörde und die mitbeteiligten Parteien zur Frage gehört, ob die Steiermärkische Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte zur Erlassung eines Feststellungsbescheides befugt war bzw. ob der Beschwerdeführer im Hinblick auf die bereits erfolgte Zahlung ein rechtliches Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides hatte oder ob allenfalls mit Antragstellung bzw. Entscheidung nach § 69 ASVG vorzugehen gewesen wäre.Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß Paragraph 41, Absatz eins, VwGG 1965 den Beschwerdeführer, die belangte Behörde und die mitbeteiligten Parteien zur Frage gehört, ob die Steiermärkische Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte zur Erlassung eines Feststellungsbescheides befugt war bzw. ob der Beschwerdeführer im Hinblick auf die bereits erfolgte Zahlung ein rechtliches Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides hatte oder ob allenfalls mit Antragstellung bzw. Entscheidung nach Paragraph 69, ASVG vorzugehen gewesen wäre.

Der Beschwerdeführer hat in seiner Stellungnahme den Standpunkt vertreten, daß die belangte Behörde zur Erlassung eines Feststellungsbescheides nicht befugt gewesen sei, sondern die Sozialversicherungsbeiträge bescheidmäßig hätte festsetzen sollen. Der Beschwerdeführer habe keinerlei rechtliches Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides. Auch für eine Entscheidung nach § 69 ASVG sei vorläufig kein Raum.Der Beschwerdeführer hat in seiner Stellungnahme den Standpunkt vertreten, daß die belangte Behörde zur Erlassung eines Feststellungsbescheides nicht befugt gewesen sei, sondern die Sozialversicherungsbeiträge bescheidmäßig hätte festsetzen sollen. Der Beschwerdeführer habe keinerlei rechtliches Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides. Auch für eine Entscheidung nach Paragraph 69, ASVG sei vorläufig kein Raum.

Die belangte Behörde hat dazu ausgeführt, daß ihrer Meinung nach, der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte nicht verwehrt sein konnte, einen Feststellungsbescheid zu erlassen. Für die Erlassung einer Entscheidung nach § 69 ASVG habe kein Anlaß bestanden. Auch die Steiermärkische Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte vertritt den Standpunkt, zur Erlassung eines Feststellungsbescheides befugt, allerdings nicht verpflichtet gewesen zu sein. Auch eine Entscheidung auf Grund eines Antrages nach § 69 ASVG hätte dem Beschwerdeführer keinen Erfolg gebracht. Die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter bejaht grundsätzlich die Befugnis der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse zur Bescheiderlassung, stellt jedoch in Frage, ob im vorliegenden Fall der Bescheid vom 1. Juli 1969 verfahrensrechtlich überhaupt erforderlich war bzw. ob der Beschwerdeführer die Erlassung des Bescheides im Hinblick auf die unwidersprochen gebliebene Beitragsvorschreibung vom 20. Oktober 1967 noch begehren konnte. Zu einer Entscheidung nach § 69 ASVG habe der Beschwerdeführer der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte keinen Anlaß gegeben.Die belangte Behörde hat dazu ausgeführt, daß ihrer Meinung nach, der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte nicht verwehrt sein konnte, einen Feststellungsbescheid zu erlassen. Für die Erlassung einer Entscheidung nach Paragraph 69, ASVG habe kein Anlaß bestanden. Auch die Steiermärkische Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte vertritt den Standpunkt, zur Erlassung eines Feststellungsbescheides befugt, allerdings nicht verpflichtet gewesen zu sein. Auch eine Entscheidung auf Grund eines Antrages nach Paragraph 69, ASVG hätte dem Beschwerdeführer keinen Erfolg gebracht. Die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter bejaht grundsätzlich die Befugnis der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse zur Bescheiderlassung, stellt jedoch in Frage, ob im vorliegenden Fall der Bescheid vom 1. Juli 1969 verfahrensrechtlich überhaupt erforderlich war bzw. ob der Beschwerdeführer die Erlassung des Bescheides im Hinblick auf die unwidersprochen gebliebene Beitragsvorschreibung vom 20. Oktober 1967 noch begehren konnte. Zu einer Entscheidung nach Paragraph 69, ASVG habe der Beschwerdeführer der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte keinen Anlaß gegeben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 410 Z. 7 ASVG (die anderen in dieser Gesetzesstelle angeführten Tatbestände kommen hier nicht in Frage) hat der Sozialversicherungsträger in Verwaltungssachen einen Bescheid zu erlassen, wenn der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Bundesgesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt.Gemäß Paragraph 410, Ziffer 7, ASVG (die anderen in dieser Gesetzesstelle angeführten Tatbestände kommen hier nicht in Frage) hat der Sozialversicherungsträger in Verwaltungssachen einen Bescheid zu erlassen, wenn der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Bundesgesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt.

Der Verwaltungsgerichtshof hatte zu prüfen, ob die Steiermärkische Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte im Sinne des § 410 Z. 7 ASVG zur Erlassung des Bescheides vom 1. Juli 1969 befugt war. Diese Frage ist zu verneinen, da sich aus § 410 Z. 7 ASVG nicht ergibt, daß in allen Fällen schlechthin vom Versicherten oder Dienstgeber ohne zeitliche Begrenzung ein Feststellungsbescheid verlangt werden kann. Der vorliegende Fall unterscheidet sich auch deshalb rechtlich wesentlich vom hg. Erkenntnis vom 27. November 1968, Zl. 887/68 (und diesem folgend das hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 1968, Zl. 987/68), weil in dem zuerst genannten Erkenntnis die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen dem Zahlungspflichtigen ausdrücklich auferlegt wurde, während im vorliegenden Fall unbestrittenermaßen feststeht, daß die strittigen Sozialversicherungsbeiträge bereits lange vor der Antragstellung vom 13. Mai 1969 auf Grund der Beitragsnachberechnung vom 20. Oktober 1967 und des gegebenen Sachverhaltes vorbehaltlos bezahlt worden waren. Bei dieser Sachlage bestand für die Steiermärkische Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte keine rechtliche Veranlassung mehr, einen Feststellungsbescheid über die nachberechneten Sozialversicherungsbeiträge und über den Nichteintritt der Verjährung zu erlassen. Es war daher rechtswidrig, wenn die belangte Behörde dem Einspruch des Beschwerdeführers gegen diesen Bescheid, der ohne Rechtsgrundlage ergangen ist, nicht Folge gegeben hat.Der Verwaltungsgerichtshof hatte zu prüfen, ob die Steiermärkische Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte im Sinne des Paragraph 410, Ziffer 7, ASVG zur Erlassung des Bescheides vom 1. Juli 1969 befugt war. Diese Frage ist zu verneinen, da sich aus Paragraph 410, Ziffer 7, ASVG nicht ergibt, daß in allen Fällen schlechthin vom Versicherten oder Dienstgeber ohne zeitliche Begrenzung ein Feststellungsbescheid verlangt werden kann. Der vorliegende Fall unterscheidet sich auch deshalb rechtlich wesentlich vom hg. Erkenntnis vom 27. November 1968, Zl. 887/68 (und diesem folgend das hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 1968, Zl. 987/68), weil in dem zuerst genannten Erkenntnis die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen dem Zahlungspflichtigen ausdrücklich auferlegt wurde, während im vorliegenden Fall unbestrittenermaßen feststeht, daß die strittigen Sozialversicherungsbeiträge bereits lange vor der Antragstellung vom 13. Mai 1969 auf Grund der Beitragsnachberechnung vom 20. Oktober 1967 und des gegebenen Sachverhaltes vorbehaltlos bezahlt worden waren. Bei dieser Sachlage bestand für die Steiermärkische Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte keine rechtliche Veranlassung mehr, einen Feststellungsbescheid über die nachberechneten Sozialversicherungsbeiträge und über den Nichteintritt der Verjährung zu erlassen. Es war daher rechtswidrig, wenn die belangte Behörde dem Einspruch des Beschwerdeführers gegen diesen Bescheid, der ohne Rechtsgrundlage ergangen ist, nicht Folge gegeben hat.

Für Fälle wie den vorliegenden käme vom Standpunkt des Beschwerdeführers aus gesehen allenfalls noch eine Heranziehung des § 69 ASVG in Frage. Darnach können zu Ungebühr entrichtete Beiträge innerhalb von zwei Jahren nach der Zahlung zurückgefordert werden. Wird die Ungebührlichkeit der Entrichtung der Beiträge durch den Versicherungsträger anerkannt oder im Verwaltungsverfahren festgestellt, so können diese Beiträge innerhalb von zwei Jahren nach dem Anerkenntnis bzw. nach dem Eintritt der Rechtskraft der Feststellung im Verwaltungsverfahren zurückgefordert werden.Für Fälle wie den vorliegenden käme vom Standpunkt des Beschwerdeführers aus gesehen allenfalls noch eine Heranziehung des Paragraph 69, ASVG in Frage. Darnach können zu Ungebühr entrichtete Beiträge innerhalb von zwei Jahren nach der Zahlung zurückgefordert werden. Wird die Ungebührlichkeit der Entrichtung der Beiträge durch den Versicherungsträger anerkannt oder im Verwaltungsverfahren festgestellt, so können diese Beiträge innerhalb von zwei Jahren nach dem Anerkenntnis bzw. nach dem Eintritt der Rechtskraft der Feststellung im Verwaltungsverfahren zurückgefordert werden.

Der Beschwerdeführer versucht in seiner Beschwerde, nunmehr in richtiger Erkenntnis der Rechtslage, seinen Antrag vom 13. Mai 1969 in Richtung des § 69 ASVG umzudeuten. Dieser Versuch muß jedoch mißlingen, weil sich aus seinem Vorbringen vor dem Sozialversicherungsträger bzw. der Einspruchsbehörde kein darauf zielender Hinweis ergibt. Bei dieser Sachlage bestand weder für den Sozialversicherungsträger noch für die Einspruchsbehörde bisher eine Veranlassung, den Sachverhalt auch in Richtung des § 69 ASVG zu prüfen.Der Beschwerdeführer versucht in seiner Beschwerde, nunmehr in richtiger Erkenntnis der Rechtslage, seinen Antrag vom 13. Mai 1969 in Richtung des Paragraph 69, ASVG umzudeuten. Dieser Versuch muß jedoch mißlingen, weil sich aus seinem Vorbringen vor dem Sozialversicherungsträger bzw. der Einspruchsbehörde kein darauf zielender Hinweis ergibt. Bei dieser Sachlage bestand weder für den Sozialversicherungsträger noch für die Einspruchsbehörde bisher eine Veranlassung, den Sachverhalt auch in Richtung des Paragraph 69, ASVG zu prüfen.

Aus den dargestellten Erwägungen mußte, da im vorliegenden Falle für einen Feststellungsbescheid kein Raum ist, der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 aufgehoben werden.Aus den dargestellten Erwägungen mußte, da im vorliegenden Falle für einen Feststellungsbescheid kein Raum ist, der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 aufgehoben werden.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens gründet sich auf die Bestimmungen der §§ 47 Abs. 1, Abs. 2 lit. a, § 48 Abs. 1 lit. b und § 49 Abs. 1 VwGG 1965 und Art. I Abschnitt A Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, BGBl. Nr. 4. Das Kostenmehrbegehren des Beschwerdeführers war abzuweisen, weil für den Schriftsatzaufwand in der zuletzt genannten Verordnung lediglich ein Pauschalbetrag von S 1.000,-- vorgesehen ist und gemäß § 110 ASVG das Verfahren in Sozialversicherungssachen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz sachliche Abgabenfreiheit genießt, weshalb die Vergebührung der Eingaben und Beilagen hätte unterbleiben können.Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens gründet sich auf die Bestimmungen der Paragraphen 47, Absatz eins,, Absatz 2, Litera a,, Paragraph 48, Absatz eins, Litera b und Paragraph 49, Absatz eins, VwGG 1965 und Artikel römisch eins, Abschnitt A Ziffer eins, der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, Bundesgesetzblatt , Nr. 4. Das Kostenmehrbegehren des Beschwerdeführers war abzuweisen, weil für den Schriftsatzaufwand in der zuletzt genannten Verordnung lediglich ein Pauschalbetrag von S 1.000,-- vorgesehen ist und gemäß Paragraph 110, ASVG das Verfahren in Sozialversicherungssachen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz sachliche Abgabenfreiheit genießt, weshalb die Vergebührung der Eingaben und Beilagen hätte unterbleiben können.

Wien, am 22. Dezember 1971

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1971:1971000693.X00

Im RIS seit

10.09.2002

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten