Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
ASVG §311 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehne und die Hofräte Dr. Härtel, Dr. Raschauer, Dr. Zach und DDr. Heller als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Lengheimer, über die Beschwerde der RM in I, vertreten durch Dr. Adolf Ortner, Rechtsanwalt in Innsbruck, Anichstraße 13, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 2. März 1971, Zl. Vd-104/1-1971 (mitbeteiligte Parteien:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehne und die Hofräte Dr. Härtel, Dr. Raschauer, Dr. Zach und DDr. Heller als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Lengheimer, über die Beschwerde der RM in römisch eins, vertreten durch Dr. Adolf Ortner, Rechtsanwalt in Innsbruck, Anichstraße 13, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 2. März 1971, Zl. Vd-104/1-1971 (mitbeteiligte Parteien:
Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter in Wien IX, Roßauer Lände 3, Kongregation X in S, vertreten durch Dr. Alfred Haslinger, Rechtsanwalt in Linz, Kroatengasse 7), betreffend Leistung eines Überweisungsbetrages gemäß § 311 ASVG, zu Recht erkannt:Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter in Wien römisch neun, Roßauer Lände 3, Kongregation römisch zehn in S, vertreten durch Dr. Alfred Haslinger, Rechtsanwalt in Linz, Kroatengasse 7), betreffend Leistung eines Überweisungsbetrages gemäß Paragraph 311, ASVG, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 390,-- und der Kongregation X Aufwendungen in der Höhe von S 1.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 390,-- und der Kongregation römisch zehn Aufwendungen in der Höhe von S 1.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin gehörte vom 4. Oktober 1931 bis 28. Juli 1966 der Kongregation X in S an. Die genannte beantragte bei der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter mit Eingabe vom 17. November 1970 - bei der bezeichneten Anstalt eingelangt am 20. November 1970 - unter Hinweis darauf, daß sie während des angeführten Zeitraumes als Köchin - wenn auch mit zugewiesenem Küchenpersonal - im Sinne des § 5 Abs. 1 Z. 7 ASVG versicherungsfrei bzw. vorher rentenversicherungsfrei beschäftigt gewesen und aus ihrer Beschäftigung ohne Anspruch auf einen laufenden Ruhe(Versorgungs)genuß und ohne Gewährung eines außerordentlichen Ruhe(Versorgungs)genusses ausgeschieden sei, "die Ausfolgung des Überweisungsbetrages für 416 Monate nach § 311 ASVG zu veranlassen".Die Beschwerdeführerin gehörte vom 4. Oktober 1931 bis 28. Juli 1966 der Kongregation römisch zehn in S an. Die genannte beantragte bei der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter mit Eingabe vom 17. November 1970 - bei der bezeichneten Anstalt eingelangt am 20. November 1970 - unter Hinweis darauf, daß sie während des angeführten Zeitraumes als Köchin - wenn auch mit zugewiesenem Küchenpersonal - im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG versicherungsfrei bzw. vorher rentenversicherungsfrei beschäftigt gewesen und aus ihrer Beschäftigung ohne Anspruch auf einen laufenden Ruhe(Versorgungs)genuß und ohne Gewährung eines außerordentlichen Ruhe(Versorgungs)genusses ausgeschieden sei, "die Ausfolgung des Überweisungsbetrages für 416 Monate nach Paragraph 311, ASVG zu veranlassen".
Die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter sprach daraufhin mit Bescheid vom 21. Jänner 1971 aus, daß der Antrag der Beschwerdeführerin vom 20. November 1970, die Kongregation X in S anläßlich des Ausscheidens der Beschwerdeführerin aus diesem Orden zu veranlassen, einen Überweisungsbetrag nach § 311 ASVG zu leisten, abgelehnt werde, weil sie als Angehörige eines geistlichen Ordens nicht als Dienstnehmerin anzusehen sei.Die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter sprach daraufhin mit Bescheid vom 21. Jänner 1971 aus, daß der Antrag der Beschwerdeführerin vom 20. November 1970, die Kongregation römisch zehn in S anläßlich des Ausscheidens der Beschwerdeführerin aus diesem Orden zu veranlassen, einen Überweisungsbetrag nach Paragraph 311, ASVG zu leisten, abgelehnt werde, weil sie als Angehörige eines geistlichen Ordens nicht als Dienstnehmerin anzusehen sei.
Die genannte Versicherungsanstalt führte in der Begründung ihres Bescheides aus, daß sich die Bescheidpflicht auf § 410 Z. 7 ASVG gründe. Sodann legte sie unter Bezugnahme auf § 311 Abs. 1 ASVG dar, daß die Beschwerdeführerin nach ihren eigenen Angaben vom 4. Oktober 1931 bis 28. Juli 1966 Mitglied der Kongregation X gewesen und nach § 5 Abs. 1 Z. 7 ASVG als Angehörige einer Kongregation der katholischen Kirche von der Vollversicherung nach § 4 Abs. 1 ASVG ausgenommen gewesen sei; vor dem 1. Jänner 1956 seien Ordensangehörige gemäß § 1226 RVO in der jeweils gültigen Fassung und ebenso auch vor dem 1. Jänner 1939 nach den österreichischen Vorschriften (§ 142 GSVG) nicht der Versicherungspflicht unterlegen. Der bereits genannte § 311 ASVG setze für die Leistung des Überweisungsbetrages voraus, daß ein Dienstnehmer aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis ausscheide, wobei unter Dienstnehmer nach Lehre und Rechtsprechung eine Person angesehen werde, die in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt werde; Ordensgeistliche seien jedoch bei einem Orden nicht gegen Entgelt beschäftigt. Sofern die Beschwerdeführerin Tätigkeiten außerhalb des Ordens ausgeübt habe, habe sie dies im Rahmen eines mit der genannten Kongregation abgeschlossenen Werkvertrages getan und ebenfalls kein Entgelt erhalten; ein persönliches Dienstverhältnis zu einem Dienstnehmer (richtig wohl: Dienstgeber) habe nie bestanden. Der Begriff des "pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnisses" werde im § 311 Abs. 1 ASVG nicht erläutert, doch sei diese Bestimmung dem Abschnitt VII des Vierten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, überschrieben mit "Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis und Ausscheiden aus einem solchen" zugeordnet. Bei Leistung eines Überweisungsbetrages anläßlich einer "Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis" werde im § 308 Abs. 2 ASVG der Begriff des pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnisses definiert. Demnach sei als ein solches Dienstverhältnis jedes Dienstverhältnis anzusehen, in dem der Dienstnehmer von der Vollversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Z. 3, 4, 5 oder 6 ASVG ausgenommen sei; die Ausnahme von der Vollversicherung nach § 5 Abs. 1 Z. 7 ASVG, welche die Angehörigen der Orden und Kongregationen betreffe, sei jedoch nicht zitiert. Wenn demnach ein Überweisungsbetrag anläßlich der Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis nicht zu leisten sei, müsse daraus geschlossen werden, daß auch bei Ausscheiden aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis ein solcher Betrag nicht geleistet werden könne. Der Sinn der Bestimmungen der §§ 308 und 311 ASVG sei, Dienstnehmer in ihrem Ruhe(Versorgungs-)genuß auf Grund ihrer eingezahlten Beiträge zu schützen.Die genannte Versicherungsanstalt führte in der Begründung ihres Bescheides aus, daß sich die Bescheidpflicht auf Paragraph 410, Ziffer 7, ASVG gründe. Sodann legte sie unter Bezugnahme auf Paragraph 311, Absatz eins, ASVG dar, daß die Beschwerdeführerin nach ihren eigenen Angaben vom 4. Oktober 1931 bis 28. Juli 1966 Mitglied der Kongregation römisch zehn gewesen und nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG als Angehörige einer Kongregation der katholischen Kirche von der Vollversicherung nach Paragraph 4, Absatz eins, ASVG ausgenommen gewesen sei; vor dem 1. Jänner 1956 seien Ordensangehörige gemäß Paragraph 1226, RVO in der jeweils gültigen Fassung und ebenso auch vor dem 1. Jänner 1939 nach den österreichischen Vorschriften (Paragraph 142, GSVG) nicht der Versicherungspflicht unterlegen. Der bereits genannte Paragraph 311, ASVG setze für die Leistung des Überweisungsbetrages voraus, daß ein Dienstnehmer aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis ausscheide, wobei unter Dienstnehmer nach Lehre und Rechtsprechung eine Person angesehen werde, die in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt werde; Ordensgeistliche seien jedoch bei einem Orden nicht gegen Entgelt beschäftigt. Sofern die Beschwerdeführerin Tätigkeiten außerhalb des Ordens ausgeübt habe, habe sie dies im Rahmen eines mit der genannten Kongregation abgeschlossenen Werkvertrages getan und ebenfalls kein Entgelt erhalten; ein persönliches Dienstverhältnis zu einem Dienstnehmer (richtig wohl: Dienstgeber) habe nie bestanden. Der Begriff des "pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnisses" werde im Paragraph 311, Absatz eins, ASVG nicht erläutert, doch sei diese Bestimmung dem Abschnitt römisch sieben des Vierten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, überschrieben mit "Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis und Ausscheiden aus einem solchen" zugeordnet. Bei Leistung eines Überweisungsbetrages anläßlich einer "Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis" werde im Paragraph 308, Absatz 2, ASVG der Begriff des pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnisses definiert. Demnach sei als ein solches Dienstverhältnis jedes Dienstverhältnis anzusehen, in dem der Dienstnehmer von der Vollversicherung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, 4, 5, oder 6 ASVG ausgenommen sei; die Ausnahme von der Vollversicherung nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG, welche die Angehörigen der Orden und Kongregationen betreffe, sei jedoch nicht zitiert. Wenn demnach ein Überweisungsbetrag anläßlich der Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis nicht zu leisten sei, müsse daraus geschlossen werden, daß auch bei Ausscheiden aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis ein solcher Betrag nicht geleistet werden könne. Der Sinn der Bestimmungen der Paragraphen 308 und 311 ASVG sei, Dienstnehmer in ihrem Ruhe(Versorgungs-)genuß auf Grund ihrer eingezahlten Beiträge zu schützen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin einen Einspruch, dem jedoch die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge gab. In der Begründung des Bescheides führte die belangte Behörde unter Bezugnahme auf die bereits im Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter zitierten Bestimmungen des § 311 Abs. 1 und § 308 Abs. 2 ASVG aus, daß bei Ordensangehörigen, die nach § 5 Abs. 1 Z. 7 ASVG von der Versicherungspflicht ausgenommen seien, ein Dienstverhältnis überhaupt nicht vorliege und daher auch nicht von einem pensionsversicherungsfreien oder rentenversicherungsfreien Dienstverhältnis gesprochen werden könne; da jedoch Voraussetzung für die Leistung eines Überweisungsbetrages gemäß § 311 ASVG ein pensionsversicherungsfreies oder rentenversicherungsfreies Dienstverhältnis darstelle, sei im gegenständlichen Fall mangels Vorliegens eines Dienstverhältnisses die Leistung eines Überweisungsbetrages nicht vorgesehen.Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin einen Einspruch, dem jedoch die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge gab. In der Begründung des Bescheides führte die belangte Behörde unter Bezugnahme auf die bereits im Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter zitierten Bestimmungen des Paragraph 311, Absatz eins und Paragraph 308, Absatz 2, ASVG aus, daß bei Ordensangehörigen, die nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG von der Versicherungspflicht ausgenommen seien, ein Dienstverhältnis überhaupt nicht vorliege und daher auch nicht von einem pensionsversicherungsfreien oder rentenversicherungsfreien Dienstverhältnis gesprochen werden könne; da jedoch Voraussetzung für die Leistung eines Überweisungsbetrages gemäß Paragraph 311, ASVG ein pensionsversicherungsfreies oder rentenversicherungsfreies Dienstverhältnis darstelle, sei im gegenständlichen Fall mangels Vorliegens eines Dienstverhältnisses die Leistung eines Überweisungsbetrages nicht vorgesehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 311 Abs. 1 ASVG besagt, daß in dem Fall, als ein Dienstnehmer aus einem nach diesem Gesetz pensionsversicherungsfreien oder nach früherem Recht rentenversicherungsfreien Dienstverhältnis ausgeschieden ist oder aus einem solchen Dienstverhältnis ausscheidet, ohne daß aus diesem ein Anspruch auf einen laufenden Ruhe(Versorgungs)genuß erwachsen ist und ohne daß ein außerordentlicher Ruhe(Versorgungs)genuß in der Höhe des normalmäßigen Ruhe(versorgungs)genusses unwiderruflich gewährt wird, der Dienstgeber, soweit in den nachstehenden Abs. 3 und 4 nichts anderes bestimmt wird, dem Pensionsversicherungsträger, der aus dem Dienstverhältnis zuletzt zuständig gewesen wäre, einen Überweisungsbetrag zu leisten hat. § 308 Abs. 2 ASVG bestimmt, daß als pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis jedes Dienstverhältnis anzusehen ist, in dem der Dienstnehmer entweder von der Vollversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Z. 3, 4, 5 oder 6 ASVG ausgenommen und auch nicht gemäß § 7 Z. 2 lit. a ASVG in die Pensionsversicherung einbezogen ist oder in dem er gemäß § 7 Z. 1 ASVG nur in der Kranken- oder Unfallversicherung teilversichert ist. Was vorerst die Frage betrifft, ob gegen einen Bescheid, mit welchem - wie im vorliegenden Falle - die Leitung des Überweisungsbetrages gemäß § 311 ASVG für einen bestimmten Dienstnehmer abgelehnt wird, diesem die Berechtigung zur Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde zukommt - in der von der Kongregation X als mitbeteiligte Partei erstatteten Gegenschrift wird dies ausdrücklich bestritten - ist darauf zu verweisen, daß der Verwaltungsgerichtshof bisher keinen Anlaß gefunden hat, die Beschwerdeberechtigung solcher Dienstnehmer in Frage zu stellen (siehe hiezu das hg. Erkenntnis vom 6. Oktober 1971, Zl. 763/71, in welchem gegen einen Bescheid, der sich ebenfalls auf einen Überweisungsbetrag gemäß § 311 ASVG bezogen hatte, vom betroffenen Dienstnehmer eine Beschwerde eingebracht worden war und über diese Beschwerde meritorisch entschieden worden ist). Insbesondere sei darauf verwiesen, daß der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 8. Jänner 1969, Zl. 951/68, zum Ausdruck gebracht hat, daß im Hinblick auf das zufolge der Auswirkungen der Leistung eines Überweisungsbetrages auf die Versicherungsleistungen bzw. auf den Ruhe(Versorgungs)genuß gegebene rechtliche Interesse in einem Verfahren, betreffend die Leistung eines Überweisungsbetrages für bestimmte Beschäftigungs(versicherungs)zeiten gemäß § 308 ASVG, dem betreffenden Dienstnehmer Parteistellung im Sinne des § 8 AVG 1950 zukommt, und daß die gleichen Erwägungen auch dann gelten müssen, wenn es sich um die Frage der Parteistellung des betreffenden Dienstnehmers in einem Verwaltungsverfahren nach § 311 ASVG bzw. um die Beschwerdeberechtigung eines solchen Dienstnehmers in einem diesbezüglichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren handelt. Paragraph 311, Absatz eins, ASVG besagt, daß in dem Fall, als ein Dienstnehmer aus einem nach diesem Gesetz pensionsversicherungsfreien oder nach früherem Recht rentenversicherungsfreien Dienstverhältnis ausgeschieden ist oder aus einem solchen Dienstverhältnis ausscheidet, ohne daß aus diesem ein Anspruch auf einen laufenden Ruhe(Versorgungs)genuß erwachsen ist und ohne daß ein außerordentlicher Ruhe(Versorgungs)genuß in der Höhe des normalmäßigen Ruhe(versorgungs)genusses unwiderruflich gewährt wird, der Dienstgeber, soweit in den nachstehenden Absatz 3 und 4 nichts anderes bestimmt wird, dem Pensionsversicherungsträger, der aus dem Dienstverhältnis zuletzt zuständig gewesen wäre, einen Überweisungsbetrag zu leisten hat. Paragraph 308, Absatz 2, ASVG bestimmt, daß als pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis jedes Dienstverhältnis anzusehen ist, in dem der Dienstnehmer entweder von der Vollversicherung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, 4, 5, oder 6 ASVG ausgenommen und auch nicht gemäß Paragraph 7, Ziffer 2, Litera a, ASVG in die Pensionsversicherung einbezogen ist oder in dem er gemäß Paragraph 7, Ziffer eins, ASVG nur in der Kranken- oder Unfallversicherung teilversichert ist. Was vorerst die Frage betrifft, ob gegen einen Bescheid, mit welchem - wie im vorliegenden Falle - die Leitung des Überweisungsbetrages gemäß Paragraph 311, ASVG für einen bestimmten Dienstnehmer abgelehnt wird, diesem die Berechtigung zur Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde zukommt - in der von der Kongregation römisch zehn als mitbeteiligte Partei erstatteten Gegenschrift wird dies ausdrücklich bestritten - ist darauf zu verweisen, daß der Verwaltungsgerichtshof bisher keinen Anlaß gefunden hat, die Beschwerdeberechtigung solcher Dienstnehmer in Frage zu stellen (siehe hiezu das hg. Erkenntnis vom 6. Oktober 1971, Zl. 763/71, in welchem gegen einen Bescheid, der sich ebenfalls auf einen Überweisungsbetrag gemäß Paragraph 311, ASVG bezogen hatte, vom betroffenen Dienstnehmer eine Beschwerde eingebracht worden war und über diese Beschwerde meritorisch entschieden worden ist). Insbesondere sei darauf verwiesen, daß der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 8. Jänner 1969, Zl. 951/68, zum Ausdruck gebracht hat, daß im Hinblick auf das zufolge der Auswirkungen der Leistung eines Überweisungsbetrages auf die Versicherungsleistungen bzw. auf den Ruhe(Versorgungs)genuß gegebene rechtliche Interesse in einem Verfahren, betreffend die Leistung eines Überweisungsbetrages für bestimmte Beschäftigungs(versicherungs)zeiten gemäß Paragraph 308, ASVG, dem betreffenden Dienstnehmer Parteistellung im Sinne des Paragraph 8, AVG 1950 zukommt, und daß die gleichen Erwägungen auch dann gelten müssen, wenn es sich um die Frage der Parteistellung des betreffenden Dienstnehmers in einem Verwaltungsverfahren nach Paragraph 311, ASVG bzw. um die Beschwerdeberechtigung eines solchen Dienstnehmers in einem diesbezüglichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren handelt.
Die Beschwerdeführerin wendet unter Bezugnahme auf die angeführten gesetzlichen Regelungen vorerst ein, daß bei der Anwendung der Bestimmungen des § 311 ASVG für den Begriff "pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis" nicht die wiedergegebene Regelung des § 308 Abs. 2 ASVG heranzuziehen sei und daher in dem Fall, als Angehörige einer Kongregation der katholischen Kirche, die gemäß der im § 308 Abs. 2 ASVG nicht angeführten Bestimmung des § 5 Abs. 1 Z. 7 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen seien, aus dieser Kongregation ausschieden, das Ausscheiden aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis im Sinne des § 311 Abs. 1 ASVG angenommen werden müsse. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, daß im § 311 Abs. 1 ASVG ausdrücklich von einem "nach diesem BundesgesetzDie Beschwerdeführerin wendet unter Bezugnahme auf die angeführten gesetzlichen Regelungen vorerst ein, daß bei der Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 311, ASVG für den Begriff "pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis" nicht die wiedergegebene Regelung des Paragraph 308, Absatz 2, ASVG heranzuziehen sei und daher in dem Fall, als Angehörige einer Kongregation der katholischen Kirche, die gemäß der im Paragraph 308, Absatz 2, ASVG nicht angeführten Bestimmung des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG von der Vollversicherung ausgenommen seien, aus dieser Kongregation ausschieden, das Ausscheiden aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis im Sinne des Paragraph 311, Absatz eins, ASVG angenommen werden müsse. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, daß im Paragraph 311, Absatz eins, ASVG ausdrücklich von einem "nach diesem Bundesgesetz
pensionsversicherungsfreien ..... Dienstverhältnis" gesprochen
wird und sich demnach in dieser Gesetzesstelle, aber auch in den einschlägigen Gesetzesmaterialien keine Hinweise finden, die den Schluß zuließen, daß für den Begriff "pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis" nicht die im § 308 Abs. 2 ASVG gegebene Umschreibung, sondern eine von anderen als den in der letztgenannten Gesetzesstelle angeführten Gesichtspunkten ausgehende Umschreibung entsprechend der Anschauung der Beschwerdeführerin maßgebend sein sollte. Tatsächlich findet sich auch kein vernünftiger Grund dafür, den Begriff "pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis" im Zusammenhang mit der Leistung eines Überweisungsbetrages im Falle, des Ausscheidens aus einem solchen Dienstverhältnis in einem anderen Sinn als in jenem Fall verstehen zu wollen, in dem es sich um die Leistung eines Überweisungsbetrages bei der Aufnahme in ein solches Dienstverhältnis handelt. Zu demselben Ergebnis gelangt man auch, wenn man die Systematik des Gesetzes ins Auge faßt. So wird im Abschnitt VII des Vierten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes die Aufnahme und das Ausscheiden aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis behandelt, und zwar im ersten Unterabschnitt (§§ 308 bis 310) die Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis im zweiten Unterabschnitt (§§ 311 bis 313) der entgegengesetzte Vorgang, nämlich das Ausscheiden aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis; bei einem solchen engen Zusammenhang der Regelungen der §§ 308 bis 310 und der §§ 311 bis 313 ASVG ist die Annahme eines verschiedenen Begriffsinhaltes in Ermangelung einer ausdrücklichen unterscheidenden Regelung undenkbar.wird und sich demnach in dieser Gesetzesstelle, aber auch in den einschlägigen Gesetzesmaterialien keine Hinweise finden, die den Schluß zuließen, daß für den Begriff "pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis" nicht die im Paragraph 308, Absatz 2, ASVG gegebene Umschreibung, sondern eine von anderen als den in der letztgenannten Gesetzesstelle angeführten Gesichtspunkten ausgehende Umschreibung entsprechend der Anschauung der Beschwerdeführerin maßgebend sein sollte. Tatsächlich findet sich auch kein vernünftiger Grund dafür, den Begriff "pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis" im Zusammenhang mit der Leistung eines Überweisungsbetrages im Falle, des Ausscheidens aus einem solchen Dienstverhältnis in einem anderen Sinn als in jenem Fall verstehen zu wollen, in dem es sich um die Leistung eines Überweisungsbetrages bei der Aufnahme in ein solches Dienstverhältnis handelt. Zu demselben Ergebnis gelangt man auch, wenn man die Systematik des Gesetzes ins Auge faßt. So wird im Abschnitt römisch sieben des Vierten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes die Aufnahme und das Ausscheiden aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis behandelt, und zwar im ersten Unterabschnitt (Paragraphen 308 bis 310) die Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis im zweiten Unterabschnitt (Paragraphen 311 bis 313) der entgegengesetzte Vorgang, nämlich das Ausscheiden aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis; bei einem solchen engen Zusammenhang der Regelungen der Paragraphen 308 bis 310 und der Paragraphen 311 bis 313 ASVG ist die Annahme eines verschiedenen Begriffsinhaltes in Ermangelung einer ausdrücklichen unterscheidenden Regelung undenkbar.
Die Beschwerdeführerin macht weiters geltend, daß auch bei Ordensangehörigen ein Dienstverhältnis vorliegen könne und die diesbezüglichen gegenteiligen Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides unrichtig seien; sie verweist hiebei auch auf die Ausführungen in der Begründung ihres gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter vom 21. Jänner 1971 gerichteten Einspruches und bringt vor, daß die belangte Behörde diese Ausführungen unberücksichtigt gelassen habe. In dem Einspruch hatte die Beschwerdeführerin angeführt, daß sie in der Zeit vom 24. Februar 1960 bis 13. Juni 1966 in dem der Gemeinde G gehörigen Krankenhaus in der bezeichneten Gemeinde beschäftigt gewesen sei und hiebei als Entlohnung für die regelmäßig täglich zu verrichtenden Arbeitsleistungen außer dem Wert der im Krankenhaus gewährten freien Station (freie Unterkunft und Verpflegung) auch der Betrag von S 1.000,-- zu gelten habe, welcher seitens des Krankenhauses für die Dienstleistung der Beschwerdeführerin an das Mutterhaus der X entrichtet worden sei.Die Beschwerdeführerin macht weiters geltend, daß auch bei Ordensangehörigen ein Dienstverhältnis vorliegen könne und die diesbezüglichen gegenteiligen Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides unrichtig seien; sie verweist hiebei auch auf die Ausführungen in der Begründung ihres gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter vom 21. Jänner 1971 gerichteten Einspruches und bringt vor, daß die belangte Behörde diese Ausführungen unberücksichtigt gelassen habe. In dem Einspruch hatte die Beschwerdeführerin angeführt, daß sie in der Zeit vom 24. Februar 1960 bis 13. Juni 1966 in dem der Gemeinde G gehörigen Krankenhaus in der bezeichneten Gemeinde beschäftigt gewesen sei und hiebei als Entlohnung für die regelmäßig täglich zu verrichtenden Arbeitsleistungen außer dem Wert der im Krankenhaus gewährten freien Station (freie Unterkunft und Verpflegung) auch der Betrag von S 1.000,-- zu gelten habe, welcher seitens des Krankenhauses für die Dienstleistung der Beschwerdeführerin an das Mutterhaus der römisch zehn entrichtet worden sei.
Hiezu ist vorerst festzustellen, daß - wie bereits aus den obigen Ausführungen hervorgeht - die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides auf das angeführte Berufungsvorbringen im einzelnen nicht näher eingegangen ist, sondern sich im wesentlichen mit der Feststellung begnügt hat, daß ein pensionsversicherungsfreies oder rentenversicherungsfreies Dienstverhältnis bei der Beschwerdeführerin nicht vorgelegen sei und damit die Voraussetzung für die Leistung eines Überweisungsbetrages nach § 311 ASVG fehle. Damit ergibt sich die Frage, ob in dem gegebenen Zusammenhang die belangte Behörde ihrer Verpflichtung zur Begründung von Bescheiden nach §§ 58 Abs. 2 und 60 AVG 1950 vollständig nachgekommen ist, und in dem Fall, als diese Frage verneint werden sollte, ob es sich hier um einen wesentlichen Begründungsmangel handelt. Diesbezüglich wäre vorerst hervorzuheben, daß - wie ebenfalle bereits den obigen Ausführungen zu entnehmen ist - die Leistung eines Überweisungsbetrages nach § 311 ASVG im gegenständlichen Fall nur dann hätte in Betracht kommen können, wenn die Beschwerdeführerin aus einem im Sinne des § 308 Abs. 2 ASVG versicherungsfreien Dienstverhältnis, also aus einem Dienstverhältnis, in welchem die Genannte entweder von der Vollversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Z. 3, 4, 5 oder 6 ASVG - und zwar ohne Einbeziehung in die Pensionsversicherung gemäß § 7 Abs. 2 lit. a des Gesetzes - ausgenommen oder in dem sie gemäß § 7 Z. 1 ASVG nur in der Unfallversicherung teilversichert gewesen ist, oder aus einem rentenversicherungsfreien Dienstverhältnis ausgeschieden wäre. Tatsächlich ergeben sich jedoch weder auf Grund des Vorbringens der Beschwerdeführerin noch ansonsten irgendwelche Anhaltspunkte dafür, daß die Genannte auf Grund ihrer Beschäftigung unter einer der im § 5 Z. 3, 4, 5 oder 6 oder im § 7 Z. 1 ASVG angeführten Dienstnehmergruppen substituiert werden könnte; insbesondere kommt aber eine solche Subsumierung auch nicht auf Grund der im Einspruch der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Beschäftigung als Köchin im Krankenhaus G in der Zeit vom 24. Februar 1960 bis 13. Juni 1966 in Betracht. Im übrigen hat die Beschwerdeführerin in ihrem Einspruch ausdrücklich erklärt, daß sie nicht bestreiten wolle, vor dem Inkrafttreten des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz nicht rentenversicherungspflichtig gewesen zu sein, und sie bringt auch in der vorliegenden Beschwerde eine gegenteilige Rechtsanschauung nicht zum Ausdruck. Daraus folgt aber, daß auch dann, wenn man in der angeführten Richtung das Vorliegen einer Begründungslücke im angefochtenen Bescheid annehmen wollte, dadurch kein Aufhebungsgrund gegeben wäre, weil das zur Erörterung stehende Einspruchsvorbringen von vornherein nicht geeignet sein konnte, im gegenständlichen Falle das Vorliegen der Voraussetzung für die Leistung eines Überweisungsbetrages, nämlich das Ausscheiden aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis im Sinne des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bzw. aus einem rentenversicherungsfreien Dienstverhältnis, darzutun. Da sohin die von der Beschwerdeführerin im Einspruch umschriebene Beschäftigung nicht als pensionsversicherungsfreies oder rentenversicherungsfreies Beschäftigungsverhältnis jener Art, wie es den Bestimmungen des § 311 Abs. 1 ASVG entspricht, vorgelegen gewesen ist, erübrigte es sich im durchgeführten Verwaltungsverfahren und auch im gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf die Frage einzugehen, ob bzw. inwieweit die in Rede stehende Beschäftigung tatsächlich auf Grund der Bestimmungen des § 5 Z. 7 ASVG versicherungsfrei gewesen ist. Es ist demnach in dem gegebenen Zusammenhang die Frage der Versicherungspflicht für die bezeichnete Beschäftigung nicht strittig gewesen und es konnte demzufolge auch - entgegen dem Vorbringen in der Gegenschrift der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter als mitbeteiligte Partei - nicht ernstlich in Frage gestellt sein, daß im vorliegenden Falle mit der Erlassung des angefochtenen Bescheides der Instanzenzug erschöpft gewesen ist. Jedenfalls vermochte das in Rede stehende Beschwerdevorbringen der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.Hiezu ist vorerst festzustellen, daß - wie bereits aus den obigen Ausführungen hervorgeht - die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides auf das angeführte Berufungsvorbringen im einzelnen nicht näher eingegangen ist, sondern sich im wesentlichen mit der Feststellung begnügt hat, daß ein pensionsversicherungsfreies oder rentenversicherungsfreies Dienstverhältnis bei der Beschwerdeführerin nicht vorgelegen sei und damit die Voraussetzung für die Leistung eines Überweisungsbetrages nach Paragraph 311, ASVG fehle. Damit ergibt sich die Frage, ob in dem gegebenen Zusammenhang die belangte Behörde ihrer Verpflichtung zur Begründung von Bescheiden nach Paragraphen 58, Absatz 2 und 60 AVG 1950 vollständig nachgekommen ist, und in dem Fall, als diese Frage verneint werden sollte, ob es sich hier um einen wesentlichen Begründungsmangel handelt. Diesbezüglich wäre vorerst hervorzuheben, daß - wie ebenfalle bereits den obigen Ausführungen zu entnehmen ist - die Leistung eines Überweisungsbetrages nach Paragraph 311, ASVG im gegenständlichen Fall nur dann hätte in Betracht kommen können, wenn die Beschwerdeführerin aus einem im Sinne des Paragraph 308, Absatz 2, ASVG versicherungsfreien Dienstverhältnis, also aus einem Dienstverhältnis, in welchem die Genannte entweder von der Vollversicherung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, 4, 5, oder 6 ASVG - und zwar ohne Einbeziehung in die Pensionsversicherung gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Litera a, des Gesetzes - ausgenommen oder in dem sie gemäß Paragraph 7, Ziffer eins, ASVG nur in der Unfallversicherung teilversichert gewesen ist, oder aus einem rentenversicherungsfreien Dienstverhältnis ausgeschieden wäre. Tatsächlich ergeben sich jedoch weder auf Grund des Vorbringens der Beschwerdeführerin noch ansonsten irgendwelche Anhaltspunkte dafür, daß die Genannte auf Grund ihrer Beschäftigung unter einer der im Paragraph 5, Ziffer 3, 4, 5, oder 6 oder im Paragraph 7, Ziffer eins, ASVG angeführten Dienstnehmergruppen substituiert werden könnte; insbesondere kommt aber eine solche Subsumierung auch nicht auf Grund der im Einspruch der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Beschäftigung als Köchin im Krankenhaus G in der Zeit vom 24. Februar 1960 bis 13. Juni 1966 in Betracht. Im übrigen hat die Beschwerdeführerin in ihrem Einspruch ausdrücklich erklärt, daß sie nicht bestreiten wolle, vor dem Inkrafttreten des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz nicht rentenversicherungspflichtig gewesen zu sein, und sie bringt auch in der vorliegenden Beschwerde eine gegenteilige Rechtsanschauung nicht zum Ausdruck. Daraus folgt aber, daß auch dann, wenn man in der angeführten Richtung das Vorliegen einer Begründungslücke im angefochtenen Bescheid annehmen wollte, dadurch kein Aufhebungsgrund gegeben wäre, weil das zur Erörterung stehende Einspruchsvorbringen von vornherein nicht geeignet sein konnte, im gegenständlichen Falle das Vorliegen der Voraussetzung für die Leistung eines Überweisungsbetrages, nämlich das Ausscheiden aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis im Sinne des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bzw. aus einem rentenversicherungsfreien Dienstverhältnis, darzutun. Da sohin die von der Beschwerdeführerin im Einspruch umschriebene Beschäftigung nicht als pensionsversicherungsfreies oder rentenversicherungsfreies Beschäftigungsverhältnis jener Art, wie es den Bestimmungen des Paragraph 311, Absatz eins, ASVG entspricht, vorgelegen gewesen ist, erübrigte es sich im durchgeführten Verwaltungsverfahren und auch im gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf die Frage einzugehen, ob bzw. inwieweit die in Rede stehende Beschäftigung tatsächlich auf Grund der Bestimmungen des Paragraph 5, Ziffer 7, ASVG versicherungsfrei gewesen ist. Es ist demnach in dem gegebenen Zusammenhang die Frage der Versicherungspflicht für die bezeichnete Beschäftigung nicht strittig gewesen und es konnte demzufolge auch - entgegen dem Vorbringen in der Gegenschrift der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter als mitbeteiligte Partei - nicht ernstlich in Frage gestellt sein, daß im vorliegenden Falle mit der Erlassung des angefochtenen Bescheides der Instanzenzug erschöpft gewesen ist. Jedenfalls vermochte das in Rede stehende Beschwerdevorbringen der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.
Soweit aber schließlich in der Beschwerde darauf verwiesen wird, daß die Bestimmungen über die Leistung des Überweisungsbetrages an die Stelle der früher in Geltung gestandenen Bestimmungen über die Nachversicherung getreten seien und durch diese Vorschriften Vorsorge getroffen werden sollte, daß dem aus dem versicherungsfreien Dienstverhältnis ohne Versorgung ausgeschiedenen Dienstnehmer wenigstens der Anspruch auf die Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung gesichert sei, so vermag die Beschwerdeführerin auch aus dieser Überlegung im gegenständlichen Fall für sich nichts zu gewinnen. Denn abgesehen davon, daß die Bestimmungen über die Leistung des Überweisungsbetrages im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz ihrem rechtlichen Inhalt nach gegenüber den Vorschriften über die Nachversicherung wesentliche Abweichungen aufweisen, ist eine Nachversicherung nach § 1242 a und b bzw. § 18 RAVG nur bei bestimmten Gruppen versicherungsfreier Beschäftigungen, zu denen jedoch die Tätigkeit als Angehörige einer Kongregation der katholischen Kirche bzw. die von der Beschwerdeführerin beschriebene Tätigkeit als Köchin im Krankenhaus G nicht gezählt werden kann, vorgesehen gewesen.Soweit aber schließlich in der Beschwerde darauf verwiesen wird, daß die Bestimmungen über die Leistung des Überweisungsbetrages an die Stelle der früher in Geltung gestandenen Bestimmungen über die Nachversicherung getreten seien und durch diese Vorschriften Vorsorge getroffen werden sollte, daß dem aus dem versicherungsfreien Dienstverhältnis ohne Versorgung ausgeschiedenen Dienstnehmer wenigstens der Anspruch auf die Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung gesichert sei, so vermag die Beschwerdeführerin auch aus dieser Überlegung im gegenständlichen Fall für sich nichts zu gewinnen. Denn abgesehen davon, daß die Bestimmungen über die Leistung des Überweisungsbetrages im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz ihrem rechtlichen Inhalt nach gegenüber den Vorschriften über die Nachversicherung wesentliche Abweichungen aufweisen, ist eine Nachversicherung nach Paragraph 1242, a und b bzw. Paragraph 18, RAVG nur bei bestimmten Gruppen versicherungsfreier Beschäftigungen, zu denen jedoch die Tätigkeit als Angehörige einer Kongregation der katholischen Kirche bzw. die von der Beschwerdeführerin beschriebene Tätigkeit als Köchin im Krankenhaus G nicht gezählt werden kann, vorgesehen gewesen.
Auf Grund der aufgezeigten Erwägungen ergibt sich sohin, daß die Beschwerdeausführungen nicht geeignet sind, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, die zu dessen Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof führen könnte, darzutun. Demgemäß war die Beschwerde nach § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.Auf Grund der aufgezeigten Erwägungen ergibt sich sohin, daß die Beschwerdeausführungen nicht geeignet sind, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, die zu dessen Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof führen könnte, darzutun. Demgemäß war die Beschwerde nach Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über die Kosten stützt sich, soweit es sich um den dem Bund zuerkannten Anspruch auf Aufwandersatz und um den der mitbeteiligten Partei zuerkannten Anspruch auf Ersatz des Schriftsatzaufwandes in der Höhe von S 1.000,-- handelt, auf § 47 Abs. 1, Abs. 2 lit. b und Abs. 3 lit. b und § 48 Abs. 2 lit. a und b und Abs. 3 lit. b in Verbindung mit § 49 Abs. 1 und. 2 VwGG 1965 sowie Art. I Abschnitt B Z. 4 und 5 und Abschnitt C Z. 7 der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, BGBl. Nr. 4. Hingegen war dem Begehren der mitbeteiligten Partei auf Ersatz von weiteren S 500,-- für die Erstattung der Gegenschrift abzuweisen, weil für den Schriftsatzaufwand der mitbeteiligten Partei Pauschbeträge zu bezahlen sind, durch welche weitere Vergütungen, sofern sie nicht in dem angeführten Pauschbetrag ihre Deckung finden, ausgeschlossen sind. Es war aber auch dem Begehren der mitbeteiligten Partei auf Ersatz der Stempelgebühren für die Vollmacht ungeachtet des Umstandes, daß diese Vollmacht nicht auf die Vertretung im gegenständlichen Verfahren beschränkt ist, im Hinblick auf die Gebührenbefreiungsbestimmung des § 110 Abs. 1 Z. 2 lit. a ASVG nicht stattzugeben, weil die Vorlage einer Vollmacht mit einer Beschränkung auf das gegenständliche unter der angeführten Gebührenbefreiungsbestimmung zu subsumierende Verfahren genügt hätte.Der Ausspruch über die Kosten stützt sich, soweit es sich um den dem Bund zuerkannten Anspruch auf Aufwandersatz und um den der mitbeteiligten Partei zuerkannten Anspruch auf Ersatz des Schriftsatzaufwandes in der Höhe von S 1.000,-- handelt, auf Paragraph 47, Absatz eins,, Absatz 2, Litera b und Absatz 3, Litera b und Paragraph 48, Absatz 2, Litera a und b und Absatz 3, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 49, Absatz eins, und. 2 VwGG 1965 sowie Artikel römisch eins, Abschnitt B Ziffer 4 und 5 und Abschnitt C Ziffer 7, der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, Bundesgesetzblatt , Nr. 4. Hingegen war dem Begehren der mitbeteiligten Partei auf Ersatz von weiteren S 500,-- für die Erstattung der Gegenschrift abzuweisen, weil für den Schriftsatzaufwand der mitbeteiligten Partei Pauschbeträge zu bezahlen sind, durch welche weitere Vergütungen, sofern sie nicht in dem angeführten Pauschbetrag ihre Deckung finden, ausgeschlossen sind. Es war aber auch dem Begehren der mitbeteiligten Partei auf Ersatz der Stempelgebühren für die Vollmacht ungeachtet des Umstandes, daß diese Vollmacht nicht auf die Vertretung im gegenständlichen Verfahren beschränkt ist, im Hinblick auf die Gebührenbefreiungsbestimmung des Paragraph 110, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASVG nicht stattzugeben, weil die Vorlage einer Vollmacht mit einer Beschränkung auf das gegenständliche unter der angeführten Gebührenbefreiungsbestimmung zu subsumierende Verfahren genügt hätte.
Wien, am 12. Jänner 1972
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1972:1971000593.X00Im RIS seit
10.09.2002Zuletzt aktualisiert am
11.05.2016