Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §42 Abs3;Rechtssatz
Die Anhängigkeit im Sinne des § 42 Abs 3 VwGG erstreckt sich nicht über den Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der letzten Instanz hinaus. Erst mit der Aufhebung eines Bescheides durch den VwGH wird die Rechtssache gemäß § 42 Abs 3 VwGG 1965 bei der Verwaltungsbehörde wieder neu anhängig.Die Anhängigkeit im Sinne des Paragraph 42, Absatz 3, VwGG erstreckt sich nicht über den Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der letzten Instanz hinaus. Erst mit der Aufhebung eines Bescheides durch den VwGH wird die Rechtssache gemäß Paragraph 42, Absatz 3, VwGG 1965 bei der Verwaltungsbehörde wieder neu anhängig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1972:1971002402.X01Im RIS seit
26.09.2002Zuletzt aktualisiert am
21.08.2014