RS Vwgh 1972/1/19 1855/71

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Veröffentlicht am 19.01.1972
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §412 Abs2;
AVG §61 Abs4;
  1. ASVG § 412 heute
  2. ASVG § 412 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 412 gültig von 01.07.1993 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. AVG § 61 heute
  2. AVG § 61 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 61 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 61 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Die an sich gemäß § 357 ASVG für das Verfahren vor den Versicherungsträgern in Verwaltungssachen entsprechend geltende Bestimmung des § 61 Abs 4 AVG 1950 ist für die in dem Bescheid eines Versicherungsträgers in Verwaltungssachen enthaltene Belehrung, ob dem Einspruch gemäß § 412 ASVG gegen diesen Bescheid aufschiebende Wirkung zukommt oder nicht bzw. unter welchen Voraussetzungen und von welcher Behörde die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden kann, nicht anzuwenden.Die an sich gemäß Paragraph 357, ASVG für das Verfahren vor den Versicherungsträgern in Verwaltungssachen entsprechend geltende Bestimmung des Paragraph 61, Absatz 4, AVG 1950 ist für die in dem Bescheid eines Versicherungsträgers in Verwaltungssachen enthaltene Belehrung, ob dem Einspruch gemäß Paragraph 412, ASVG gegen diesen Bescheid aufschiebende Wirkung zukommt oder nicht bzw. unter welchen Voraussetzungen und von welcher Behörde die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden kann, nicht anzuwenden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1972:1971001855.X01

Im RIS seit

09.09.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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