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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASVG §412 Abs2;Rechtssatz
Die an sich gemäß § 357 ASVG für das Verfahren vor den Versicherungsträgern in Verwaltungssachen entsprechend geltende Bestimmung des § 61 Abs 4 AVG 1950 ist für die in dem Bescheid eines Versicherungsträgers in Verwaltungssachen enthaltene Belehrung, ob dem Einspruch gemäß § 412 ASVG gegen diesen Bescheid aufschiebende Wirkung zukommt oder nicht bzw. unter welchen Voraussetzungen und von welcher Behörde die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden kann, nicht anzuwenden.Die an sich gemäß Paragraph 357, ASVG für das Verfahren vor den Versicherungsträgern in Verwaltungssachen entsprechend geltende Bestimmung des Paragraph 61, Absatz 4, AVG 1950 ist für die in dem Bescheid eines Versicherungsträgers in Verwaltungssachen enthaltene Belehrung, ob dem Einspruch gemäß Paragraph 412, ASVG gegen diesen Bescheid aufschiebende Wirkung zukommt oder nicht bzw. unter welchen Voraussetzungen und von welcher Behörde die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden kann, nicht anzuwenden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1972:1971001855.X01Im RIS seit
09.09.2002