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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;Norm
ASVG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehne und die Hofräte Dr. Härtel, Dr. Raschauer, Dr. Zach und DDr. Heller als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Lengheimer, über die Beschwerde der P-KG in W, vertreten durch Dr. Hubert Mayrhofer, Rechtsanwalt in Wien I, Opernring 17, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 2. Februar 1971, Zl. MA 14-P 38/69 (mitbeteiligte Parteien: 1) Wiener Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte, Wien I, Wipplingerstraße 28, 2) Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Wien IX, Roßauer Lände 3, 3) Landesarbeitsamt Wien, Wien I, Weihburggasse 30, 4) Allgemeine Unfallversicherungsanstalt Wien XX, Webergasse 2-6), betreffend Vorschreibung von Sozialversicherungsbeiträgen, nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. Hubert Mayrhofer, des Vertreters der belangten Behörde, Obermagistratsrat Dr. Anni Hatschek, des Vertreters der mitbeteiligten Parteien, Dr. Hubert Nott für die Wiener Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellt, Dr. Friedrich Lingard für die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, und DDr. Margarete Unterwelz für das Landesarbeitsamt Wien, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehne und die Hofräte Dr. Härtel, Dr. Raschauer, Dr. Zach und DDr. Heller als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Lengheimer, über die Beschwerde der P-KG in W, vertreten durch Dr. Hubert Mayrhofer, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Opernring 17, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 2. Februar 1971, Zl. MA 14-P 38/69 (mitbeteiligte Parteien: 1) Wiener Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte, Wien römisch eins, Wipplingerstraße 28, 2) Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Wien römisch neun, Roßauer Lände 3, 3) Landesarbeitsamt Wien, Wien römisch eins, Weihburggasse 30, 4) Allgemeine Unfallversicherungsanstalt Wien römisch zwanzig, Webergasse 2-6), betreffend Vorschreibung von Sozialversicherungsbeiträgen, nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. Hubert Mayrhofer, des Vertreters der belangten Behörde, Obermagistratsrat Dr. Anni Hatschek, des Vertreters der mitbeteiligten Parteien, Dr. Hubert Nott für die Wiener Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellt, Dr. Friedrich Lingard für die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, und DDr. Margarete Unterwelz für das Landesarbeitsamt Wien, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 2.250,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 15. April 1969 sprach die mitbeteiligte Partei Wiener Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte aus, daß die von der beschwerdeführenden Partei an die in einer Anlage namentlich angeführten Personen während der jeweils bezeichneten Zeiträume unter der Bezeichnung "Schmutzzulage" ausgezahlten, der Kasse jedoch nicht gemeldeten Beträge gemäß § 49 Abs. 1 ASVG beitragspflichtiges Entgelt seien. Die beschwerdeführende Partei als Dienstgeber sei verpflichtet, von den als Schmutzzulagen bezeichneten beitragspflichtigen Entgeltteilen Beiträge in Höhe von S 44.688,55 an den genannten Sozialversicherungsträger zu entrichten. Der Bescheid wurde damit begründet, daß sich die beschwerdeführende Partei auf § 49 Abs. 3 Z. 2 ASVG nicht berufen könne, weil der Kollektivvertrag für das chemische Gewerbe, der auf ihren Betrieb Anwendung zu finden habe, keine Schmutzzulage vorsehe.Mit Bescheid vom 15. April 1969 sprach die mitbeteiligte Partei Wiener Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte aus, daß die von der beschwerdeführenden Partei an die in einer Anlage namentlich angeführten Personen während der jeweils bezeichneten Zeiträume unter der Bezeichnung "Schmutzzulage" ausgezahlten, der Kasse jedoch nicht gemeldeten Beträge gemäß Paragraph 49, Absatz eins, ASVG beitragspflichtiges Entgelt seien. Die beschwerdeführende Partei als Dienstgeber sei verpflichtet, von den als Schmutzzulagen bezeichneten beitragspflichtigen Entgeltteilen Beiträge in Höhe von S 44.688,55 an den genannten Sozialversicherungsträger zu entrichten. Der Bescheid wurde damit begründet, daß sich die beschwerdeführende Partei auf Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 2, ASVG nicht berufen könne, weil der Kollektivvertrag für das chemische Gewerbe, der auf ihren Betrieb Anwendung zu finden habe, keine Schmutzzulage vorsehe.
Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei Einspruch an die belangte Behörde. Sie behauptete darin, daß weder überhaupt keine noch bewußt unwahre Angaben über das Entgelt vorlägen. Der Komplementär der beschwerdeführenden Partei habe sich in einem Rechtsirrtum befunden, allenfalls könne ihm Unwissenheit angelastet werden. Daß die fehlerhaften Meldungen nicht wider besseres Wissen erstattet seien, ergebe sich letztlich auch daraus, daß der Komplementär der beschwerdeführenden Partei seitens eines Betriebsprüfers des obgenannten Sozialversicherungsträgers anläßlich einer Betriebsprüfung am 27. Mai 1958 auf seine Frage, ob bei der Überprüfung alles in Ordnung befunden worden und die Beitragsverrechnung richtig erfolgt sei, eine positive Antwort bekommen habe.
Mit dem nun angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Einspruch als unbegründet ab. Zugleich wurde festgestellt, daß die mit dem Kassenbescheid ausgesprochene Feststellung, daß die beschwerdeführende Partei verpflichtet sei, Beiträge in der Höhe von S 44.688,55 zu entrichten, zu Recht erfolgt sei. Die belangte Behörde führte aus, es stehe unbestritten fest, daß die beschwerdeführende Partei an die in der Anlage zum Bescheid angeführten Dienstnehmer beitragspflichtige Schmutzzulagen ausbezahlt habe, ohne diese der Kasse als beitragspflichtiges Entgelt zu melden. Die grundsätzliche Beitragspflicht als solche werde von der beschwerdeführenden Partei auch nicht bestritten, sondern es werde lediglich Verjährung der Beiträge eingewendet, soweit die Vorschreibung für mehr als zwei Jahre rückwirkend erfolgt sei. Selbst wenn man den Argumenten der beschwerdeführenden Partei beipflichte, daß bloß unrichtig erstatte Meldungen nicht schon dem Begriff "überhaupt keine Angaben" gleichzusetzen seien und daß im Gegenstande auch keine bewußt unwahren Angaben vorlägen, so sei damit für die beschwerdeführende Partei dennoch nichts gewonnen, denn es dürfe nicht übersehen werden, daß die siebenjährige Verjährungsfrist nicht schon durch Meldungen und Angaben beliebiger Personen, sondern nur durch solche des Dienstgebers oder einer sonstigen nach § 36 ASVG meldepflichtigen Person ausgeschlossen werde. § 68 Abs. 1 zweiter Satz ASVG bestimme nämlich ausdrücklich, daß das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Nachzahlung der Beiträge binnen sieben Jahren vom Tage ihrer Fälligkeit verjähre, wenn der Dienstgeber oder eine sonstige meldepflichtige Person (§ 36 ASVG) überhaupt keine oder bewußt unwahre Angaben über die bei ihm beschäftigten Personen oder über deren Entgelt (auch Sonderzahlungen im Sinne des § 49 Abs. 2 ASVG) erstattet habe. Im vorliegenden Fall habe nun der Komplementär der beschwerdeführenden Partei, dem Dienstgebereigenschaft im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG zukomme, im Zuge einer Verhandlung ausgesagt, er habe sich um die Durchführung der Beitragsverrechnung nicht gekümmert, sondern sich diesbezüglich auf seine Angestellten verlassen. Er verstehe nichts von Buchhaltung oder Lohnverrechnung und habe diesbezüglich auch nie irgendwelche Weisungen erteilt. In Übereinstimmung damit sagte die Angestellte Maria B. aus, sie sei im strittigen Zeitraum mit der Kassaführung und Lohnverrechnung betraut gewesen und habe auch die Meldungen an die Sozialversicherung durchgeführt. Sie habe die Meldungen im allgemeinen selbständig durchgeführt und, wenn ihr etwas unklar gewesen sei, bei den zuständigen Stellen Erkundigungen eingezogen oder in die betreffenden Vorschriften Einsicht genommen. Sie wisse nun nicht mehr genau, wie sie auf die angenommene Beitragsfreiheit der Schmutzzulage gekommen sei; es habe jedenfalls eine ausdrückliche Weisung der Firmenleitung, die Schmutzzulage nicht zu melden, nicht bestanden und es habe der Komplementär der beschwerdeführenden Partei immer gesagt, er kümmere sich um solche Angelegenheiten nicht, da er hiefür seine Angestellten habe.Mit dem nun angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Einspruch als unbegründet ab. Zugleich wurde festgestellt, daß die mit dem Kassenbescheid ausgesprochene Feststellung, daß die beschwerdeführende Partei verpflichtet sei, Beiträge in der Höhe von S 44.688,55 zu entrichten, zu Recht erfolgt sei. Die belangte Behörde führte aus, es stehe unbestritten fest, daß die beschwerdeführende Partei an die in der Anlage zum Bescheid angeführten Dienstnehmer beitragspflichtige Schmutzzulagen ausbezahlt habe, ohne diese der Kasse als beitragspflichtiges Entgelt zu melden. Die grundsätzliche Beitragspflicht als solche werde von der beschwerdeführenden Partei auch nicht bestritten, sondern es werde lediglich Verjährung der Beiträge eingewendet, soweit die Vorschreibung für mehr als zwei Jahre rückwirkend erfolgt sei. Selbst wenn man den Argumenten der beschwerdeführenden Partei beipflichte, daß bloß unrichtig erstatte Meldungen nicht schon dem Begriff "überhaupt keine Angaben" gleichzusetzen seien und daß im Gegenstande auch keine bewußt unwahren Angaben vorlägen, so sei damit für die beschwerdeführende Partei dennoch nichts gewonnen, denn es dürfe nicht übersehen werden, daß die siebenjährige Verjährungsfrist nicht schon durch Meldungen und Angaben beliebiger Personen, sondern nur durch solche des Dienstgebers oder einer sonstigen nach Paragraph 36, ASVG meldepflichtigen Person ausgeschlossen werde. Paragraph 68, Absatz eins, zweiter Satz ASVG bestimme nämlich ausdrücklich, daß das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Nachzahlung der Beiträge binnen sieben Jahren vom Tage ihrer Fälligkeit verjähre, wenn der Dienstgeber oder eine sonstige meldepflichtige Person (Paragraph 36, ASVG) überhaupt keine oder bewußt unwahre Angaben über die bei ihm beschäftigten Personen oder über deren Entgelt (auch Sonderzahlungen im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, ASVG) erstattet habe. Im vorliegenden Fall habe nun der Komplementär der beschwerdeführenden Partei, dem Dienstgebereigenschaft im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, ASVG zukomme, im Zuge einer Verhandlung ausgesagt, er habe sich um die Durchführung der Beitragsverrechnung nicht gekümmert, sondern sich diesbezüglich auf seine Angestellten verlassen. Er verstehe nichts von Buchhaltung oder Lohnverrechnung und habe diesbezüglich auch nie irgendwelche Weisungen erteilt. In Übereinstimmung damit sagte die Angestellte Maria B. aus, sie sei im strittigen Zeitraum mit der Kassaführung und Lohnverrechnung betraut gewesen und habe auch die Meldungen an die Sozialversicherung durchgeführt. Sie habe die Meldungen im allgemeinen selbständig durchgeführt und, wenn ihr etwas unklar gewesen sei, bei den zuständigen Stellen Erkundigungen eingezogen oder in die betreffenden Vorschriften Einsicht genommen. Sie wisse nun nicht mehr genau, wie sie auf die angenommene Beitragsfreiheit der Schmutzzulage gekommen sei; es habe jedenfalls eine ausdrückliche Weisung der Firmenleitung, die Schmutzzulage nicht zu melden, nicht bestanden und es habe der Komplementär der beschwerdeführenden Partei immer gesagt, er kümmere sich um solche Angelegenheiten nicht, da er hiefür seine Angestellten habe.
Es stehe somit eindeutig fest, daß die über das Entgelt der Dienstnehmer erstatteten Meldungen und die darin enthaltenen Angaben nicht vom Dienstgeber stammen. Wenngleich dem Dienstgeber zugebilligt werden müsse, daß er sich bei der Erstattung der Meldungen der Mithilfe seiner Angestellten bediene, so dürfe dies jedoch nicht so weit gehen, daß er selbst sich um die Meldungen überhaupt nicht kümmere und sie den Angestellten zur selbständigen Durchführung überlasse. Er müsse sich vielmehr eine persönliche Einflußnahme auf die Erstattung der Meldungen, zumindest in einem solchen Maße vorbehalten (z.B. durch Vorbehalt seiner persönlichen Genehmigung der Meldungen, durch Prüfung der in diesen enthaltenen Angaben und durch Erteilung konkreter Weisungen hinsichtlich durchzuführender Meldungen), daß trotz Abfertigung der Meldungen durch die damit befaßten Angestellten diese dennoch de facto als Meldungen des Dienstgebers angesehen werden könnten. Dies treffe aber im vorliegenden Fall nicht mehr zu, wenn sich der Dienstgeber überhaupt nicht darum gekümmert habe, ob und welche Meldungen erstattet worden seien. Die Richtigkeit dieser Auffassung ergebe sich insbesondere auch aus der Bestimmung des § 35 Abs. 3 ASVG. Im vorliegenden Falle könnten die von einer Angestellten selbständig erstatteten Meldungen nicht als vom Dienstgeber erstattete Angaben qualifiziert werden. Der Dienstgeber als solcher habe vielmehr überhaupt keine Angaben über die bei ihm beschäftigten Personen bzw. deren Entgelt erstattet. Damit seien aber die Voraussetzungen für die Anwendung der siebenjährigen Verjährungsfrist des § 68 Abs. 1 zweiter Satz ASVG gegeben. Im gegenständlichen Falle sei am 14. Februar 1968 mit dem Beginn der Beitragsprüfung eine Unterbrechung der Verjährung eingetreten. Es wären daher bei Anwendung der Verjährungsfrist von sieben Jahren erst die vor dem 14. Februar 1961 fällig gewordenen Beiträge verjährt. Da die mit dem angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Beiträge durchwegs erst nach diesem Zeitpunkt fällig geworden seien, sei der Einwand der Verjährung nicht berechtigt.Es stehe somit eindeutig fest, daß die über das Entgelt der Dienstnehmer erstatteten Meldungen und die darin enthaltenen Angaben nicht vom Dienstgeber stammen. Wenngleich dem Dienstgeber zugebilligt werden müsse, daß er sich bei der Erstattung der Meldungen der Mithilfe seiner Angestellten bediene, so dürfe dies jedoch nicht so weit gehen, daß er selbst sich um die Meldungen überhaupt nicht kümmere und sie den Angestellten zur selbständigen Durchführung überlasse. Er müsse sich vielmehr eine persönliche Einflußnahme auf die Erstattung der Meldungen, zumindest in einem solchen Maße vorbehalten (z.B. durch Vorbehalt seiner persönlichen Genehmigung der Meldungen, durch Prüfung der in diesen enthaltenen Angaben und durch Erteilung konkreter Weisungen hinsichtlich durchzuführender Meldungen), daß trotz Abfertigung der Meldungen durch die damit befaßten Angestellten diese dennoch de facto als Meldungen des Dienstgebers angesehen werden könnten. Dies treffe aber im vorliegenden Fall nicht mehr zu, wenn sich der Dienstgeber überhaupt nicht darum gekümmert habe, ob und welche Meldungen erstattet worden seien. Die Richtigkeit dieser Auffassung ergebe sich insbesondere auch aus der Bestimmung des Paragraph 35, Absatz 3, ASVG. Im vorliegenden Falle könnten die von einer Angestellten selbständig erstatteten Meldungen nicht als vom Dienstgeber erstattete Angaben qualifiziert werden. Der Dienstgeber als solcher habe vielmehr überhaupt keine Angaben über die bei ihm beschäftigten Personen bzw. deren Entgelt erstattet. Damit seien aber die Voraussetzungen für die Anwendung der siebenjährigen Verjährungsfrist des Paragraph 68, Absatz eins, zweiter Satz ASVG gegeben. Im gegenständlichen Falle sei am 14. Februar 1968 mit dem Beginn der Beitragsprüfung eine Unterbrechung der Verjährung eingetreten. Es wären daher bei Anwendung der Verjährungsfrist von sieben Jahren erst die vor dem 14. Februar 1961 fällig gewordenen Beiträge verjährt. Da die mit dem angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Beiträge durchwegs erst nach diesem Zeitpunkt fällig geworden seien, sei der Einwand der Verjährung nicht berechtigt.
Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes. In der Beschwerde wendet sich die beschwerdeführende Partei gegen die Auffassung der belangten Behörde, in der Überlassung der Meldung an Angestellte sei der Tatbestand, daß überhaupt keine Meldung erstattet wurde, verwirklicht. Darüber hinaus wird vorgebracht, der beschwerdeführenden Partei sei guter Glaube zuzubilligen und es lägen keine bewußt unwahren Angaben vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Unbestritten ist, daß es sich bei den Schmutzzulagen, für die nun nachträglich Beiträge bezahlt werden, um keine solchen handelt, die gemäß § 49 Abs. 3 Z. 2 ASVG beitragsfrei sind. Aus dem angefochtenen Bescheid geht weiters hervor, daß die Anwendbarkeit der längeren Verjährungsfrist des § 68 Abs. 1 ASVG lediglich darauf gestützt wurde, daß die beschwerdeführende Partei überhaupt keine Angaben gemacht habe, weil sich der Komplementär um diese Angelegenheiten nicht gekümmert hat. Nicht hingegen wird der beschwerdeführenden Partei von der belangten Behörde zum Vorwurf gemacht, sie hätte bewußt unwahre Angaben gemacht. Die Ausführungen der beschwerdeführenden Partei über ihre Gutgläubigkeit gehen daher am allein strittigen Punkt vorbei. Entscheidend ist demnach einzig und allein, ob der beschwerdeführenden Partei eine Nichterstattung von Angaben angelastet werden kann.Unbestritten ist, daß es sich bei den Schmutzzulagen, für die nun nachträglich Beiträge bezahlt werden, um keine solchen handelt, die gemäß Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 2, ASVG beitragsfrei sind. Aus dem angefochtenen Bescheid geht weiters hervor, daß die Anwendbarkeit der längeren Verjährungsfrist des Paragraph 68, Absatz eins, ASVG lediglich darauf gestützt wurde, daß die beschwerdeführende Partei überhaupt keine Angaben gemacht habe, weil sich der Komplementär um diese Angelegenheiten nicht gekümmert hat. Nicht hingegen wird der beschwerdeführenden Partei von der belangten Behörde zum Vorwurf gemacht, sie hätte bewußt unwahre Angaben gemacht. Die Ausführungen der beschwerdeführenden Partei über ihre Gutgläubigkeit gehen daher am allein strittigen Punkt vorbei. Entscheidend ist demnach einzig und allein, ob der beschwerdeführenden Partei eine Nichterstattung von Angaben angelastet werden kann.
§ 35 Abs. 3 ASVG besagt, daß der Dienstgeber die Erfüllung der ihm nach §§ 33 und 34 ASVG obliegenden Pflichten (zur An- und Abmeldung der Pflichtversicherten und zur Meldung von Änderungen) auf Bevollmächtigte übertragen kann und daß Name und Anschrift diesr Bevollmächtigten unter deren Mitfertigung dem zuständigen Versicherungsträger bekanntzugeben sind. Weiters wird im § 68 Abs. 1 erster Satz ASVG bestimmt, daß das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen binnen zwei Jahren vom Tage der Fälligkeit der Beiträge verjährt. Im nachfolgenden zweiten Satz (in der Fassung der 21. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 6/1968) wird jedoch normiert, daß dann, wenn der Dienstgeber oder eine sonstige meldepflichtige Person (§ 36 ASVG) überhaupt keine oder bewußt unwahre Angaben über die bei ihm beschäftigten Dienstnehmer oder über deren Entgelt (auch Sonderzahlungen im Sinne des § 49 Abs. 2 ASVG) erstattet, das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Nachzahlung der Beiträge binnen sieben Jahren vom Tage der Fälligkeit verjährt. Paragraph 35, Absatz 3, ASVG besagt, daß der Dienstgeber die Erfüllung der ihm nach Paragraphen 33 und 34 ASVG obliegenden Pflichten (zur An- und Abmeldung der Pflichtversicherten und zur Meldung von Änderungen) auf Bevollmächtigte übertragen kann und daß Name und Anschrift diesr Bevollmächtigten unter deren Mitfertigung dem zuständigen Versicherungsträger bekanntzugeben sind. Weiters wird im Paragraph 68, Absatz eins, erster Satz ASVG bestimmt, daß das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen binnen zwei Jahren vom Tage der Fälligkeit der Beiträge verjährt. Im nachfolgenden zweiten Satz (in der Fassung der 21. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 6 aus 1968,) wird jedoch normiert, daß dann, wenn der Dienstgeber oder eine sonstige meldepflichtige Person (Paragraph 36, ASVG) überhaupt keine oder bewußt unwahre Angaben über die bei ihm beschäftigten Dienstnehmer oder über deren Entgelt (auch Sonderzahlungen im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, ASVG) erstattet, das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Nachzahlung der Beiträge binnen sieben Jahren vom Tage der Fälligkeit verjährt.
Wie bereits den obigen Ausführungen zu entnehmen ist, hat die belangte Behörde aus der oben wiedergegebenen Regelung des § 35 Abs. 3 ASVG und der Erklärung des Komplementärs der beschwerdeführenden Gesellschaft, er habe sich um die für seine Dienstnehmer an die Krankenkasse zu erstattenden Meldungen nicht gekümmert, sondern die Durchführung dieser Meldungen seinen Angestellten überlassen, geschlossen, daß im gegenständlichen Falle Meldungen an die Krankenkasse überhaupt nicht vorlägen und daher jener im § 68 Abs. 1 zweiter Satz ASVG angeführte Fall, in dem der Dienstgeber überhaupt keine Angaben über die bei ihm beschäftigten Dienstnehmer und deren Entgelt erstattet hat, gegeben sei. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, daß sich aus den von der belangten Behörde herangezogenen Gesetzesbestimmungen, insbesondere auch aus § 35 Abs. 3 ASVG, keine Anhaltspunkte ergeben, die den Schluß zuließen, daß eine hinsichtlich bestimmter Dienstnehmer und deren Entgelt an die Krankenkasse aus einem Betrieb erstattete Meldung dem Dienstgeber dann nicht zugerechnet werden könne, wenn dieser, ohne einen Bevollmächtigten im Sinne der letztangeführten Gesetzesstelle bestellt zu haben, sich nicht im einzelnen um die Erstattung der Meldungen kümmert; vielmehr liegt auch in einem solchen Fall eine Meldung für die betreffenden Dienstnehmer und deren Entgelt vor und es ist daher diesfalls der bezeichnete Fall des § 68 Abs. 1 zweiter Satz ASVG nicht gegeben (vgl. in diesem Sinn das hg. Erkenntnis vom 24. November 1971, Zl. 916/71). Da sich sohin der angefochtene Bescheid aufgrund unrichtiger Rechtanschauung gründet, war er gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.Wie bereits den obigen Ausführungen zu entnehmen ist, hat die belangte Behörde aus der oben wiedergegebenen Regelung des Paragraph 35, Absatz 3, ASVG und der Erklärung des Komplementärs der beschwerdeführenden Gesellschaft, er habe sich um die für seine Dienstnehmer an die Krankenkasse zu erstattenden Meldungen nicht gekümmert, sondern die Durchführung dieser Meldungen seinen Angestellten überlassen, geschlossen, daß im gegenständlichen Falle Meldungen an die Krankenkasse überhaupt nicht vorlägen und daher jener im Paragraph 68, Absatz eins, zweiter Satz ASVG angeführte Fall, in dem der Dienstgeber überhaupt keine Angaben über die bei ihm beschäftigten Dienstnehmer und deren Entgelt erstattet hat, gegeben sei. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, daß sich aus den von der belangten Behörde herangezogenen Gesetzesbestimmungen, insbesondere auch aus Paragraph 35, Absatz 3, ASVG, keine Anhaltspunkte ergeben, die den Schluß zuließen, daß eine hinsichtlich bestimmter Dienstnehmer und deren Entgelt an die Krankenkasse aus einem Betrieb erstattete Meldung dem Dienstgeber dann nicht zugerechnet werden könne, wenn dieser, ohne einen Bevollmächtigten im Sinne der letztangeführten Gesetzesstelle bestellt zu haben, sich nicht im einzelnen um die Erstattung der Meldungen kümmert; vielmehr liegt auch in einem solchen Fall eine Meldung für die betreffenden Dienstnehmer und deren Entgelt vor und es ist daher diesfalls der bezeichnete Fall des Paragraph 68, Absatz eins, zweiter Satz ASVG nicht gegeben vergleiche , in diesem Sinn das hg. Erkenntnis vom 24. November 1971, Zl. 916/71). Da sich sohin der angefochtene Bescheid aufgrund unrichtiger Rechtanschauung gründet, war er gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
Der Ausspruch über die Kosten stützt sich auf § 47 Abs. 1 und 2 lit. a, § 48 Abs. 1 lit. b und d und § 49 Abs. 1 VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I Abschnitt A Z. 1 und 2 der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, BGBl. Nr. 4.Der Ausspruch über die Kosten stützt sich auf Paragraph 47, Absatz eins und 2 Litera a,, Paragraph 48, Absatz eins, Litera b und d und Paragraph 49, Absatz eins, VwGG 1965 in Verbindung mit Artikel römisch eins, Abschnitt A Ziffer eins und 2 der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, Bundesgesetzblatt , Nr. 4.
Wien, am 19. Jänner 1972
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1972:1971000507.X00Im RIS seit
08.10.2002Zuletzt aktualisiert am
17.12.2012