RS Vwgh 2006/12/7 2005/07/0115

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.12.2006
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

VwRallg;
WRG 1959 §105 Abs1 litm idF 2003/I/082;
WRG 1959;
WRGNov 2003;

Rechtssatz

Aus der Änderung des § 105 Abs 1 lit m WRG 1959 durch die WRGNov 2003 folgt nicht, dass die ökologische Funktionsfähigkeit von Gewässern nicht mehr zu den durch das WRG 1959 geschützten öffentlichen Interessen zu zählen wäre. Durch die WRGNov 2003 könnte sich allenfalls das Spektrum der im Rahmen der ökologischen Funktionsfähigkeit zu beachtenden Aspekte geändert haben. Die ökologische Funktionsfähigkeit in der durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes umschriebenen Ausprägung ist nämlich ein dynamischer Begriff, der Änderungen in den Zielbestimmungen des WRG 1959, wie sie durch die WRGNov 2003 vorgenommen wurden, erfasst.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005070115.X05

Im RIS seit

05.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten