TE Vwgh Erkenntnis 1972/1/21 1887/71

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Veröffentlicht am 21.01.1972
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

VwGG §36 Abs1 impl;
VwGG §41 Abs1;
WRG 1959 §27 Abs1;
WRG 1959 §29;
WRG 1959 §70 Abs1;
  1. VwGG § 36 heute
  2. VwGG § 36 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 36 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 36 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 36 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 36 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  7. VwGG § 36 gültig von 01.01.1991 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 36 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. WRG 1959 § 27 heute
  2. WRG 1959 § 27 gültig ab 01.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  3. WRG 1959 § 27 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Beachte

Vorgeschichte: 0092/71 E 2. Juli 1971 VwSlg 8055 A/1971;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Penzinger und die Hofräte Dr. Hinterauer, Dr. Knoll, Dr. Leibrecht und Dr. Schima als Richter, im Beisein des Schriftführers Landesregierungskommisär Dr. Schuster, über die Beschwerde des F und der K H in G, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 31. August 1971, Zl. 73.114-I/1/71, betreffend Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 1.079,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen

Begründung

Hinsichtlich der Vorgeschichte des Beschwerdefalles wird auf die Sachverhaltsdarstellung in der Begründung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes, vom 2. Juli 1971, Zl. 92/71, hingewiesen, mit dem der Bescheid der nunmehr belangten Behörde vom 25. März 1970, Zl. 29.603-I/1/70, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben wurde.

In dem gemäß § 63 VwGG 1965 fortgesetzten Verfahren erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid, mit dem der Berufungsbescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 2. Dezember 1969, Zl. Wa-280-1969, behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Wasserrechtsbehörde erster Instanz zurückgewiesen wurde.In dem gemäß Paragraph 63, VwGG 1965 fortgesetzten Verfahren erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid, mit dem der Berufungsbescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 2. Dezember 1969, Zl. Wa-280-1969, behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Wasserrechtsbehörde erster Instanz zurückgewiesen wurde.

In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, die belangte Behörde habe gemäß § 63 VwGG 1965 den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Zur Beurteilung der Fragen, ob und bejahendenfalls welcher Erlöschensvorkehrungen im Sinne des § 29 Abs. 1 WRG 1959 es hier bedürfe, sowie was das weitere rechtliche Schicksal der die Grundeigentümer H bisher belastenden Zwangsrechte nach § 70 WRG 1959 sein werde, stelle sich eine neuerliche mündliche Verhandlung als notwendig dar.In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, die belangte Behörde habe gemäß Paragraph 63, VwGG 1965 den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Zur Beurteilung der Fragen, ob und bejahendenfalls welcher Erlöschensvorkehrungen im Sinne des Paragraph 29, Absatz eins, WRG 1959 es hier bedürfe, sowie was das weitere rechtliche Schicksal der die Grundeigentümer H bisher belastenden Zwangsrechte nach Paragraph 70, WRG 1959 sein werde, stelle sich eine neuerliche mündliche Verhandlung als notwendig dar.

Die Angelegenheit sei daher gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1950 an die Wasserrechtsbehörde erster Instanz zurückzuverweisen gewesen, vor allem auch wegen des engen Zusammenhanges mit dem noch nicht abgeschlossenen Bewilligungsverfahren über die genossenschaftliche Wasserleitung.Die Angelegenheit sei daher gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1950 an die Wasserrechtsbehörde erster Instanz zurückzuverweisen gewesen, vor allem auch wegen des engen Zusammenhanges mit dem noch nicht abgeschlossenen Bewilligungsverfahren über die genossenschaftliche Wasserleitung.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof unter Einbeziehung der Gegenschrift der belangten Behörde erwogen:

Die Beschwerdeführer rügen, die belangte Behörde hätte in der Sache selbst zu entscheiden gehabt. Der Verwaltungsgerichtshof habe den Bescheid vom 25. März 1970 nicht wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften, sondern wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Er sei auf Grund des festgestellten Sachverhaltes zu der bindenden Rechtsansicht gekommen, daß der Erlöschenstatbestand des § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 vorliege. Die Anwendung des § 66 Abs 2 AVG 1950 sei rechtswidrig erfolgt, da weder eine mündliche Verhandlung noch eine Verfahrensergänzung erforderlich seien. Der Verwaltungsgerichtshof habe klar und eindeutig ausgesprochen, daß eine Wasserentnahme durch mehr als drei Jahre unterblieben und die Anlage untergegangen sei. Das völlig gesondert laufende Verfahren gemäß § 70 WRG 1959 sei hiebei ohne Belang.Die Beschwerdeführer rügen, die belangte Behörde hätte in der Sache selbst zu entscheiden gehabt. Der Verwaltungsgerichtshof habe den Bescheid vom 25. März 1970 nicht wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften, sondern wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Er sei auf Grund des festgestellten Sachverhaltes zu der bindenden Rechtsansicht gekommen, daß der Erlöschenstatbestand des Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, WRG 1959 vorliege. Die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1950 sei rechtswidrig erfolgt, da weder eine mündliche Verhandlung noch eine Verfahrensergänzung erforderlich seien. Der Verwaltungsgerichtshof habe klar und eindeutig ausgesprochen, daß eine Wasserentnahme durch mehr als drei Jahre unterblieben und die Anlage untergegangen sei. Das völlig gesondert laufende Verfahren gemäß Paragraph 70, WRG 1959 sei hiebei ohne Belang.

Der Beschwerde kommt Berechtigung zu. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1950 kann die Berufungsbehörde den Bescheid der unteren Instanz beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz verweisen, wenn der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, daß die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die belangte Behörde behauptete aber weder in der Begründung des angegefochtenen Bescheides noch in ihrer Gegenschrift, daß zur Feststellung des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig sei. Ihre Darstellung geht vielmehr dahin, daß die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zur Vorschreibung von Vorkehrungen gemäß § 29 Abs. 1 und zur Entscheidung über das Schicksal der die Liegenschaft der Beschwerdeführer belastenden Zwangsrechte unabweislich sei.Der Beschwerde kommt Berechtigung zu. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1950 kann die Berufungsbehörde den Bescheid der unteren Instanz beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz verweisen, wenn der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, daß die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die belangte Behörde behauptete aber weder in der Begründung des angegefochtenen Bescheides noch in ihrer Gegenschrift, daß zur Feststellung des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig sei. Ihre Darstellung geht vielmehr dahin, daß die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zur Vorschreibung von Vorkehrungen gemäß Paragraph 29, Absatz eins und zur Entscheidung über das Schicksal der die Liegenschaft der Beschwerdeführer belastenden Zwangsrechte unabweislich sei.

Über Vorkehrungen hätte gemäß § 59 Abs1. AVG 1950 gesondert abgesprochen werden können, da sie nicht einmal Gegenstand des bisher abgeführten Verwaltungsverfahrens waren, außerdem aber die Frage der Entbehrlichkeit solcher Dienstbarkeiten im Hinblick auf Vorkehrungen nach § 29 WRG 1959 gemäß § 70 Abs. 1 leg. cit. nicht zu beantworten war. Dagegen war dem Verlangen der Beschwerdeführer nach Aufhebung der im Grundbuch eingetragener Dienstbarkeiten nach der eben genannten Gesetzesstelle in einem mit der Feststellung des Erlöschens Rechnung zu tragen, da diesbezüglich eine mündliche Verhandlung nicht mehr in Betracht kam. Die belangte Behörde hat daher dadurch das Gesetz verletzt, daß die den Bescheid gemäß § 66 Abs 2. AVG 1950 aufhob und die Angelegenheit zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung an die erste Instanz zurückverwies.Über Vorkehrungen hätte gemäß Paragraph 59, Abs1. AVG 1950 gesondert abgesprochen werden können, da sie nicht einmal Gegenstand des bisher abgeführten Verwaltungsverfahrens waren, außerdem aber die Frage der Entbehrlichkeit solcher Dienstbarkeiten im Hinblick auf Vorkehrungen nach Paragraph 29, WRG 1959 gemäß Paragraph 70, Absatz eins, leg. cit. nicht zu beantworten war. Dagegen war dem Verlangen der Beschwerdeführer nach Aufhebung der im Grundbuch eingetragener Dienstbarkeiten nach der eben genannten Gesetzesstelle in einem mit der Feststellung des Erlöschens Rechnung zu tragen, da diesbezüglich eine mündliche Verhandlung nicht mehr in Betracht kam. Die belangte Behörde hat daher dadurch das Gesetz verletzt, daß die den Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1950 aufhob und die Angelegenheit zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung an die erste Instanz zurückverwies.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 lit. a . VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, . VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

In ihrer Gegenschrift wendet die belangte Behörde übrigens erstmals ein, daß die Beschwerdeführer seit 1968 nicht mehr Eigentümer der belastenden Liegenschaft seien. Sie übersieht hiebe jedoch, daß sie diesen Sachverhalt im Verwaltungsverfahren ihrer Entscheidung nicht zugrundegelegt hat. Dieser Einwand ist daher im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht zu berücksichtigen.

Der Spruch über den Aufwandersatz stützt sich auf §§ 47 und 48 Abs. 1 lit. a und b VwGG 1965 sowie auf Art. I A Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, BGBl. Nr. 4. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil der Aufwandersatz für den Schriftsatz S 1.000,--- beträgt und eine gesonderte Vergütung für Umsatzsteuer und Portoauslagen nicht vorgesehen sind.Der Spruch über den Aufwandersatz stützt sich auf Paragraphen 47 und 48 Absatz eins, Litera a und b VwGG 1965 sowie auf Artikel römisch eins, A Ziffer eins, der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 4. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil der Aufwandersatz für den Schriftsatz S 1.000,--- beträgt und eine gesonderte Vergütung für Umsatzsteuer und Portoauslagen nicht vorgesehen sind.

Wien, am 21. Jänner 1972

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1972:1971001887.X00

Im RIS seit

09.09.2002

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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