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L10016 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt SteiermarkNorm
B-VG Art119a Abs1;Rechtssatz
Wird eine Bestimmung eines Landesgesetzes, mit der die (Bezirks-) Verwaltungsbehörde zur Gemeindeaufsichtsbehörde bestellt wurde, über Antrag des VwGH vom VfGH aufgehoben, dann ist der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben, auch wenn für das Außerkrafttreten der aufgehobenen Bestimmung vom VfGH eine Frist gesetzt wurde (Anlaßfall!).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1972:1970000716.X01Im RIS seit
01.08.2002